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Strafrecht  ·  Urteil 7B_213/2026  ·  vom 30.09.2026

Suspension de la procédure d'appel

7B_213/2026 — Sistierung von Berufungsverfahren im Jugendstrafrecht bei zusammenhängenden Taten

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Jugendstrafverfahren) · Vorinstanz: Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice GE · Besetzung: II. Strafrechtliche Abteilung; Bundesrichter Abrecht (Präsident), van de Graaf, Kölz; Gerichtsschreiberin Kropf · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig; unentgeltliche Rechtspflege gewährt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht prüft die Sistierung von acht beim Berufungsgericht hängigen Jugendstrafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dreier weiterer erstinstanzlicher Verfahren aus demselben Sachverhaltskomplex (gemeinsame Körperverletzung vom 15. November 2022).
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sistierung ruht auf einem objektiven Grund (mögliche Verfahrensvereinigung) und verletzt das Beschleunigungsgebot im Zeitpunkt der Anordnung nicht.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht klärt erstmals, dass Art. 29 StPO (Grundsatz der Verfahrenseinheit) auch im Jugendstrafrecht mehrerer jugendlicher Mitbeschuldigter anwendbar ist und dass die kantonale Praxis getrennter Verfahren keine bundesrechtliche Pflicht ist. Dies bestätigt die Minderheitsansicht in der Lehre und erweitert den Spielraum der kantonalen Behörden.

Sachverhalt

Am 15. November 2022 wurde B.________ (die Privatklägerschaft) in U.________ von mehreren Personen gemeinschaftlich angegriffen und erlitt schwere Hirnverletzungen, die zu einem lebensbedrohlichen Koma führten. Gegen elf beschuldigte Personen, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, führte das Jugendgericht des Kantons Genf (Tribunal des mineurs) elf separate Verfahren.

Am 16. Januar 2026 waren drei dieser Verfahren (P_1, P_2, P_3) noch erstinstanzlich beim Jugendgericht hängig. Die übrigen acht Verfahren (P_4 bis P_11) standen vor der Berufungskammer (Chambre pénale d'appel et de révision) der Cour de justice GE an, da die Privatklägerschaft in allen acht Fällen und einzelne Beschuldigte ebenfalls Berufung eingelegt hatten. Fünf der acht beschuldigten Personen waren wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden, zwei wegen Raubes, eine Person war freigesprochen worden.

Die Präsidentin der Berufungskammer hatte bereits am 5. Mai 2025 eine Sistierung angeordnet. Das Bundesgericht hatte diese mit Urteil 7B_501/2025 vom 7. Oktober 2025 (vgl. Zusammenfassung auf bger-update.ch) wegen Unzuständigkeit der Verfahrensleitung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Daraufhin informierte die Berufungskammer die Parteien am 27. Oktober 2025 über ihre Absicht, die Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der drei erstinstanzlich hängigen Verfahren zu sistieren, um in allen elf Verfahren gleichzeitig entscheiden zu können. Lediglich A.________ (Beschwerdeführer) widersetzte sich. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2026 sistierte die Berufungskammer die acht Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der drei erstinstanzlichen Verfahren.

A.________ begehrt mit seiner Beschwerde die Aufhebung der Sistierung, die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und die Anordnung einer Berufungsverhandlung in seiner Sache (P_5).

Erwägungen

Zulässigkeit

Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst (BGE 137 III 522 E. 1.2). Die Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Eine Sistierung verursacht grundsätzlich keinen solchen Nachteil. Das Bundesgericht lässt jedoch die Beschwerde zu, wenn der Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Verzögerung rügt, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 148 IV 155 E. 2.4; vgl. auch 7B_868/2025 und Zusammenfassung auf bger-update.ch).

Im vorliegenden Fall reicht der Beschwerdeführer Rügen ein, die sich auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO) durch die Sistierung und deren Dauer stützen. Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit, da die Taten vom 15. November 2022 datieren und das erstinstanzliche Urteil vom 26. September 2024 stammt. Angesichts dieser Chronologie kann das Risiko einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht von vornherein ausgeschlossen werden (E. 1.2.2). Die rein feststellenden Anträge (ch. 5 und 6 der Schlussanträge) sind hingegen unzulässig, da Reformanträge möglich sind.

Sistierung und Beschleunigungsgebot

Das Beschleunigungsgebot, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und im Strafverfahren zusätzlich aus Art. 5 StPO ergibt, setzt der Sistierung Grenzen. Eine Sistierung bedarf einer Interessenabwägung und ist mit Zurückhaltung anzuordnen, insbesondere wenn der Ausgang einer anderen entscheidungsbefugten Behörde abzuwarten ist, die eine entscheidende Frage klären könnte. In Grenz- oder Zweifelsfällen gebietet das Beschleunigungsgebot den Vorrang (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Eine Sistierung ohne objektive Gründe verstösst gegen das Beschleunigungsgebot (7B_868/2025 E. 2.1).

Im ordentlichen Strafverfahren sind bei der Berufungsinstanz die Art. 314 und 329 StPO über den Verweis des Art. 379 StPO anwendbar (BGE 147 IV 167 E. 1.3; 7B_501/2025 E. 2.3.1). Die Sistierungsgründe des Art. 314 StPO sind nicht abschliessend; die Behörde verfügt über ein weites Ermessen (vgl. 7B_868/2025 E. 2.2; 7B_786/2025 E. 2.3.1). Die Sistierung wegen eines anderen hängigen Verfahrens (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO) rechtfertigt sich nur, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens sich tatsächlich auf den sachlichen Entscheid auswirken oder die Beweiserhebung wesentlich vereinfachen kann (7B_786/2025 E. 2.3.1). Der massgebliche Gesetzestext lautet:

Art. 314 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn: a. die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen; b. der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten; c. ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten; d. ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt. 2 Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden. 3 Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein. 4 Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit. 5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.»

Die gerichtliche Sistierung im Haupt- bzw. Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 329 StPO:

Art. 329 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: a. die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; b. die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; c. Verfahrenshindernisse bestehen. 2 Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. 3 Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. 4 Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. 5 Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.»

Verfahrenseinheit und Trennung im Jugendstrafrecht

Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) bezweckt die Vermeidung sich widersprechender Urteile, sei es in der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient der Verfahrensökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2; vgl. auch Glossagens-Kommentar zu Art. 29 StPO, I. Bedeutung und Funktion). Das Bundesgericht hat wiederholt auf die Problematik getrennter Verfahren bei mehreren Tätern hingewiesen, insbesondere bei gegenseitigen Schuldzuweisungen (BGE 134 IV 328 E. 3.3; 7B_73/2025 E. 2.2.1; 7B_1287/2025 E. 4.2.1). Die Möglichkeit der Verfahrenstrennung ist ein Korrektiv zum Grundsatz der Verfahrenseinheit und muss die Ausnahme bleiben (BGE 144 IV 97 E. 3.3).

Im Jugendstrafrecht gelten besondere Grundsätze. Nach Art. 4 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Nach Art. 3 Abs. 1 JStPO ist die StPO anwendbar, soweit die JStPO keine besonderen Bestimmungen enthält. Nach Art. 3 Abs. 2 JStPO sind jedoch die Vorschriften der StPO über den Gerichtsstand (Art. 31 bis 34 StPO) nicht anwendbar. Im Konfliktfall geht die JStPO als lex specialis vor.

Zentral ist Art. 11 JStPO:

Art. 11 JStPO (SR 312.1)

«1 Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche werden getrennt geführt. 2 Auf die Trennung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Untersuchung durch die Trennung erheblich erschwert würde.»

Art. 11 Abs. 1 JStPO gebietet die Trennung von Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche, um dem Jugendgericht eine individualisierte Verfahrensführung zu ermöglichen. Das Bundesgericht hat in BGE 146 IV 164 E. 2.3 bereits geklärt, dass Art. 29 StPO nicht ausreicht, um Verfahren gegen Minderjährige und Volljährige zu vereinigen; dies ist nur ausnahmsweise nach Art. 11 Abs. 2 JStPO möglich.

Die hier entscheidende Frage ist eine andere: ob Art. 11 JStPO auch die Trennung von Verfahren gegen mehrere jugendliche Mitbeschuldigte gebietet. Die herrschende Lehre bejaht dies und fordert getrennte Verfahren für mehrere jugendliche Mitbeschuldigte, gestützt auf den Verfolgungsort am Wohnsitz des jugendlichen Beschuldigten (Art. 10 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO). EGE/JOSITSCH/ALBIZZATI treten hingegen für die Anwendung von Art. 29 StPO (via Art. 3 Abs. 1 und 3 JStPO) und eine gemeinsame Verfahrensführung ein, vorbehältlich besonderer Gründe, die sich dagegen richten.

Das Bundesgericht schliesst sich im vorliegenden Urteil der differenzierten Sicht an (E. 2.5.3): Art. 3 Abs. 2 JStPO schliesst die Anwendung von Art. 29 StPO nicht formell aus, und Art. 11 Abs. 1 JStPO gebietet getrennte Verfahren nur, wenn sowohl minderjährige als auch volljährige Personen betroffen sind. Die Materialien beschränken sich auf die Begründung der Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. Die kantonale Praxis, separate Dossiers zu eröffnen, ermöglicht zwar die Umsetzung des Individualisierungsprinzips, stellt aber keine bundesrechtliche Verpflichtung dar. Dem Bundesgericht obliegt es nicht, eine bestimmte Methode aufzuerlegen, namentlich nicht die Vereinigung von Verfahren gegen jugendliche Mitbeschuldigte bei ähnlichen Tatvorwürfen auszuschliessen. Dies gilt umso mehr unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie, wenn die Frage einer möglichen Vereinigung erst im Berufungsverfahren gestellt wird, nachdem bereits ein erstinstanzliches Urteil in getrennten Verfahren ergangen ist.

Anwendung auf den Einzelfall

Der Fall entspricht nicht genau der Konstellation von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO, da es nicht um den Ausgang eines anderen Verfahrens geht, sondern um die Möglichkeit einer Verfahrensvereinigung. Die Sistierungsgründe des Art. 314 StPO sind jedoch nicht abschliessend, und die Behörde verfügt über ein weites Ermessen (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 314 StPO, E. Präjudizielle Vorfragen). Die Sistierung wurde angeordnet, um eine mögliche Vereinigung der Verfahren durch die Berufungsinstanz zu ermöglichen. Ein blosses Organisationsproblem der Justiz reicht als Grund nicht aus, und das Risiko unterschiedlicher Sanktionen ist dem Jugendstrafrecht aufgrund des Individualisierungsprinzips immanent. Es liegen jedoch objektive Gründe vor: Die Verfahren betreffen dieselben Taten zum Nachteil derselben Privatklägerschaft, sind bei derselben Berufungsinstanz hängig, und es besteht die Gefahr, dass die Beschuldigten sich gegenseitig die Schuld zuschieben.

Beschleunigungsgebot und Dauer

Die Taten datieren vom 15. November 2022 und das erstinstanzliche Urteil des Beschwerdeführers vom 26. September 2024. Die Sistierung wurde jedoch bereits seit Mai 2025 erwogen und die Parteien vorher angehört. Eine Sistierung hat zwar eine Verfahrensverlängerung zur Folge, doch reicht dies allein nicht aus, um ein Urteil ausserhalb einer angemessenen Frist als ausgeschlossen erscheinen zu lassen. Die Sistierung ist zeitlich begrenzt: Sie endet, sobald die drei erstinstanzlichen Verfahren abgeschlossen sind, und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung stand in einer Sache bereits eine Urteilsverhandlung im Januar 2026 an, in den beiden anderen waren Anklagen erhoben worden. Die Sistierung war daher im Zeitpunkt der Anordnung nicht bundesrechtswidrig (E. 2.5.4). Das Bundesgericht weist die Vorinstanz jedoch darauf hin, dass sie sich über den Fortgang der drei Verfahren informieren und gegebenenfalls Massnahmen treffen muss, namentlich wenn die drei Urteile nicht bis Dezember 2026 ergehen sollten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zur Sistierung im Spannungsfeld mit dem Beschleunigungsgebot. Es schliesst sich an den Grundsatz an, dass eine Sistierung ohne objektiven Grund gegen Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO verstösst (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 7B_868/2025 E. 2.1; vgl. Zusammenfassung 7B_868/2025 auf bger-update.ch), und dass die Sistierungsgründe des Art. 314 StPO nicht abschliessend sind (7B_786/2025 E. 2.3.1; vgl. Zusammenfassung 7B_786/2025 auf bger-update.ch). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisherigen Sistierungsfällen jedoch dadurch, dass nicht der Ausgang eines anderen Verfahrens präjudiziell ist (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO), sondern die Möglichkeit einer Verfahrensvereinigung im Berufungsverfahren den objektiven Sistierungsgrund bildet. Das Bundesgericht subsumiert dies unter das weite Ermessen der Behörde bei der Sistierung (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 314 StPO, Überblick und Bedeutung).

Dogmatisch bedeutsam ist die Einordnung der Verfahrenseinheit im Jugendstrafrecht. Das Bundesgericht bestätigt BGE 146 IV 164 E. 2.3 insofern, als Art. 11 Abs. 1 JStPO die Trennung von Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche zwingend vorsieht. Es präzisiert jedoch, dass Art. 11 JStPO keine Trennungspflicht für mehrere jugendliche Mitbeschuldigte enthält und dass Art. 29 StPO über Art. 3 Abs. 1 JStPO auch im Jugendstrafrecht anwendbar bleibt (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 29 StPO, III. Voraussetzungen der Verfahrenseinheit). Damit wendet sich das Bundesgericht ausdrücklich gegen die herrschende Lehre, die getrennte Verfahren für mehrere jugendliche Mitbeschuldigte fordert (RIEDO/SCHMID, STETTLER, EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, MURER MIKOLASEK), und folgt der Minderheitsansicht von EGE/JOSITSCH/ALBIZZATI, die eine Einzelfallprüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 StPO befürworten. Das Gericht betont jedoch, dass es den kantonalen Behörden keine bestimmte Verfahrensweise aufzuerlegen hat und dass die Praxis getrennter Dossiers zwar legitim, aber nicht bundesrechtlich zwingend ist.

Im Verhältnis zum Vorurteil 7B_501/2025 (vgl. Zusammenfassung auf bger-update.ch) handelt es sich um die zweite Runde desselben Verfahrens: Während das Vorurteil die Frage der Zuständigkeit (Verfahrensleitung vs. Gericht) geklärt hatte, befasst sich das vorliegende Urteil erstmals mit der materiellen Zulässigkeit der Sistierung. Das Bundesgericht bestätigt damit indirekt, dass eine Sistierung durch das Gericht (nicht durch die Verfahrensleitung allein) bei Vorliegen objektiver Gründe zulässig ist (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 329 StPO, II. Verfahrenssistierung und Rückweisung).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und hält die Sistierung der acht Berufungsverfahren bis zum Abschluss der drei erstinstanzlichen Jugendstrafverfahren für bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Sistierung beruht auf einem objektiven Grund der möglichen Verfahrensvereinigung, ist zeitlich begrenzt und verletzt das Beschleunigungsgebot im Zeitpunkt der Anordnung nicht. Von besonderer dogmatischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass Art. 29 StPO (Grundsatz der Verfahrenseinheit) auch im Jugendstrafrecht bei mehreren jugendlichen Mitbeschuldigten anwendbar ist und dass die kantonale Praxis getrennter Verfahren keine bundesrechtliche Verpflichtung darstellt. Damit erhält die Minderheitsansicht in der Lehre (EGE/JOSITSCH/ALBIZZATI) die Unterstützung des Bundesgerichts, ohne dass dieses den Kantonen eine bestimmte Verfahrensweise aufzuerlegen beansprucht. Die Praxisrelevanz liegt in der erweiterten Flexibilität der kantonalen Behörden, insbesondere im Berufungsverfahren, wo die Vereinigung getrennt erstinstanzlich beurteilter Verfahren sachgerecht sein kann.

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