bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_477/2025  ·  vom 16.09.2026

Demande de radiation de l'annexe 8 de l'ordonnance instituant des mesures en lien avec la situation en Ukraine

2C_477/2025 — Verweigerung der öffentlichen Verhandlung im Ukraine-Sanktionsverfahren als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht (Sanktionen/Ukraine-Verordnung) · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 5er (Aubry Girardin [Präsidentin], Donzallaz, Hänni, Ryter, Kradolfer) · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben und Sache zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein russisch-schweizerischer Doppelbürger, der auf der Sanktionsliste des Anhangs 8 der Ukraine-Verordnung steht, verlangt die Streichung. Das Bundesverwaltungsgericht wies sein Begehren um eine öffentliche Verhandlung als verspätet ab — obwohl es das Verfahren danach selbst über 10 Monate weiterführte und neue Beweismittel ins Verfahren aufnahm.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf. Eine Behörde, die den Schriftenwechsel selbst verlängert und neue Beweismittel ins Verfahren einbringt, kann sich nicht auf das Beschleunigungsgebot berufen, um ein rechtzeitig gestelltes Verhandlungsgesuch als verspätet abzuweisen. Die Sache wird zur Durchführung der öffentlichen Verhandlung und zum Neuentscheid zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Präzisiert die Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit des Gesuchs um öffentliche Verhandlung: Die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Verhandlungsgesuchs hat sich am konkreten Verfahrensverlauf zu orientieren, nicht an einer starren Regel nach Verfahrensstadien. Eine Behörde darf sich nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen prozessualen Verhalten setzen (venire contra factum proprium).

Sachverhalt

A. Sanktionierung und Eintragung im Anhang 8 der Ukraine-Verordnung

Der Beschwerdeführer A.A.________, russisch-schweizerischer Doppelbürger, wurde am 9. März 2022 durch den Beschluss (GASP) 2022/397 des Rates der EU zusammen mit seinem Vater B.A.________ in die Liste der restriktiven Massnahmen gegen Russland aufgenommen. Am 16. März 2022 wurde er auch in den Anhang 8 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; nachfolgend: Ukraine-Verordnung) eingetragen, womit seine Vermögenswerte in der Schweiz eingefroren wurden. Die Eintragung übernahm die Begründung der EU-Liste wörtlich: A.A.________ sei Sohn eines einflussreichen russischen Geschäftsmanns, Präsident und Verwaltungsratsmitglied der Gruppe C.________, und unterstützt sowie profitiert von der russischen Regierung, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sei.

B. Streichungsgesuch und mehrfache Änderung der Eintragung

Am 29. März 2022 beantragte A.A.________ beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) seine Streichung aus dem Anhang 8. Das WBF wies das Gesuch am 22. Mai 2023 ab. A.A.________ focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an.

Während des hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Eintragung mehrfach geändert, um die jeweils aktuellen Begründungen der EU-Liste zu übernehmen:

  1. 2. November 2023: Aktualisierung nach Beschluss (GASP) 2023/1767. Nun wurde ausgeführt, A.A.________ habe seine Funktionen als Präsident des Verwaltungsrates der C.________ Group und als Mitglied des Verwaltungsrates von B.________ Company am 9. März 2022 — unmittelbar nach seiner Listung — niedergelegt. Die Begründung stellte nunmehr auf seine Rolle als Sohn eines einflussreichen Geschäftsmanns ab.

  2. 22. März 2024: Erneute Änderung nach Beschluss (GASP) 2024/847. Die Begründung wurde umformuliert: A.A.________ sei nun ein «immediate family member benefitting from his father», ein führender Geschäftsmann in Russland.

  3. 24. September 2024: Präzisierung, dass der Vater nicht mehr Mitglied, sondern «ehemaliges Mitglied» der Handelskammer der Russischen Föderation sei.

  4. 30. September 2025 und 1. April 2026: Weitere Änderungen nach Beschlüssen (GASP) 2025/1895 und einem Working Paper des EU-Rates vom 13. Januar 2026.

Parallel dazu erklärte das Gericht der EU mehrfach die Verlängerungsentscheide des EU-Rates hinsichtlich A.A.________ (T-734/2022 vom 29. November 2023; T-221/24 vom 2. April 2025) und hinsichtlich seines Vaters (T-272/2024 vom 2. April 2025) für nichtig, weil dieser nicht mehr als «einflussreicher Geschäftsmann» qualifiziert werden könne. Vater und Sohn wurden jedoch jeweils durch neue Beschlüsse des EU-Rates auf der Liste belassen.

C. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Am 2. August 2024 — nach Abschluss eines dritten Schriftenwechsels, der zur Berücksichtigung der Änderung vom 22. März 2024 angeordnet worden war — beantragte A.A.________ die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Parteien, es werde «in due course» über das Gesuch befinden, und lud sie gleichzeitig ein, sich zu einem neuen Schreiben einer vom EU-Rat beauftragten Investigativgesellschaft zu äussern (15. August 2024).

In der Folge setzte sich der Schriftenwechsel fort: Das WBF reichte am 3. März 2025 Bankunterlagen ein, die A.A.________ als wirtschaftlich Berechtigten und Zeichnungsberechtigten verschiedener Konten seines Vaters auswiesen; am 6. Juni 2025 einen Handelsregistereintrag aus Zypern, aus dem sich ergab, dass A.A.________ «Director» der D.________ Holding Limited war, sowie Gesuche zur Freigabe von Vermögenswerten mehrerer Gesellschaften. Der Beschwerdeführer seinerseits reichte ein Urteil des EU-Gerichts T-221/24 vom 2. April 2025 ein, das die Verlängerungsentscheide des EU-Rates für nichtig erklärt hatte.

Am 23. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es verwarf das Gesuch um öffentliche Verhandlung als verspätet, weil es erst nach Abschluss des dreifachen Schriftenwechsels gestellt worden sei — über 13 Monate nach Einreichung der Beschwerde — und der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass das Verfahren abgeschlossen sei. In der Sache hielt es die Eintragung für gerechtfertigt: Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass A.A.________ wirtschaftlich mit seinem Vater verbunden bleibe und daraus Nutzen ziehe; der Vermögenssanktion komme — auch indirekt — Druckwirkung gegenüber Russland zu.

D. Beschwerde ans Bundesgericht

Gegen den Entscheid vom 23. Juni 2025 erhebt A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär Verfassungsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung und Rückweisung, eventuell Aufhebung der Ukraine-Verordnung insoweit sie ihn betreffe. Das WBF schliesst auf Abweisung und reicht weitere Unterlagen ein (Working Papers des EU-Rates vom 7. Juli 2025 und 13. Januar 2026).

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Gegenstand des Falls

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der Streit betrifft die Weigerung, den Namen des Beschwerdeführers aus dem Anhang einer Verordnung des Bundesrates über die Sanktionierung seiner Vermögenswerte zu streichen. Die Sache gehört zum öffentlichen Recht (Art. 82 lit. a BGG). Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) kann grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, sofern er nicht unter eine der Ausnahmen von Art. 83 BGG fällt — namentlich Art. 83 lit. a BGG, der die Unzulässigkeit für Entscheide auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten anordnet.

1.1 Die Rückausnahme von Art. 83 lit. a BGG

Art. 83 lit. a BGG schliesst die Beschwerde gegen Entscheide der auswärtigen Angelegenheiten aus, «soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt». Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Rückausnahme hier greift: Die auf dem Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Anwendung internationaler Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) beruhenden Zwangsmassnahmen betreffen zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, deren Achtung den Zugang zu einem Gericht verlangt (BGE 139 II 384 E. 2.3; 2C_212/2025 vom 13. Mai 2026 E. 1.2). Die Rückausnahme von Art. 83 lit. a BGG, die eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet, wenn das Völkerrecht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt, überwiegt somit.

Art. 83 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a. Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; […]»

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mangels Entsprechung gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ausgeschlossen (Art. 113 BGG a contrario). Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener mit schutzwürdigem Interesse an der Aufhebung der Vermögenssanktion die Beschwerdelegitimation (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 99 BGG)

Die vom WBF im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Working Papers des EU-Rates vom 7. Juli 2025 und 13. Januar 2026 sowie deren Anhänge sind nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und damit neu im Sinne von Art. 99 BGG. Sie sind unbeachtlich.

2. Das Recht auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK

Die formelle Rüge, die das Bundesgericht zuerst prüft (BGE 141 V 557 E. 3), betrifft die Ablehnung des Gesuchs um öffentliche Verhandlung als verspätet.

2.1 Die massgebliche Bestimmung

Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.»

2.2 Grundsatz: Anspruch auf öffentliche Verhandlung

Das Bundesgericht bekräftigt seinen Grundsatz, dass in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche die Parteien zumindest einmal im Verfahren vor einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandeln können müssen, sofern sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichtet haben (BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Dies entspricht der Kommentierung im Glossagens-Kommentar zu Art. 6 EMRK, Rz. 24 ff., wonach Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung grundsätzlich öffentlich sind und die Öffentlichkeit der Kontrolle der Rechtsprechung und dem Vertrauen in die Justiz dient.

Wenn das anwendbare Verfahrensrecht — wie das Verwaltungsgerichtsgesetz (Art. 40 VGG) — die öffentliche Verhandlung nicht zwingend vorsieht, muss die rechtsuchende Partei deren Durchführung klar und unzweideutig verlangen. Stellt eine Partei ein solches Gesuch, hat das Gericht diesem grundsätzlich stattzugeben. Es kann jedoch davon absehen, wenn das Gesuch nicht «rechtzeitig» gestellt wurde, wenn es querulatorisch erscheint oder eine dilatorische Massnahme darstellt, die dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens widerspricht (BGE 136 I 279 E. 1; BGE 134 I 331 E. 2.3).

2.3 Der «ordentliche Schriftenwechsel» als Referenzpunkt

Das Bundesgericht präzisiert, dass ein Gesuch, das während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird, nach ständiger Praxis als rechtzeitig gilt (BGE 134 I 331 E. 2.3.1; 8C_538/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 2.1; 8C_739/2023 vom 21. Mai 2024 E. 2.1). Der ordentliche Schriftenwechsel umfasst nach Art. 57 VwVG — der über Art. 35 VGG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar ist — die Vernehmlassung zur nicht von vornherein unzulässigen oder unbegründeten Beschwerde (Abs. 1). Die Behörde kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen (Abs. 2). Eine allgemeine Pflicht zu einem zweiten Schriftenwechsel besteht nicht.

Art. 57 VwVG (SR 172.021)

«1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. 2 Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.»

Aus dem Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK) leitet sich jedoch ein unbedingtes Replikrecht ab, das nach jeder Stellungnahme der Gegenpartei ausgeübt werden kann (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 2C_212/2025 vom 13. Mai 2026 E. 1.2). In der Regel genügt ein doppelter Schriftenwechsel, um ein Verfahren abzuschliessen — und dies entspricht dem ordentlichen Schriftenwechsel. Dies rechtfertigt sich im Hinblick auf das Recht der Parteien auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Dies steht im Einklang mit der Themenseite «Replikrecht und Akteneinsicht im Verfahren», die das unbedingte Replikrecht als Kerngehalt des fairen Verfahrens darstellt und dessen formelle Natur betont: Die Missachtung von Verfahrensgarantien führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung (vgl. Glossagens, Replikrecht und Akteneinsicht, Formelle Natur).

3. Anwendung auf den Fall: Rechtzeitigkeit im konkreten Verfahrenskontext

3.1 Die Begründung der Vorinstanz

Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Verhandlungsgesuch vom 2. August 2024 als verspätet qualifiziert, weil es erst nach einem dritten — zur Berücksichtigung der Änderung vom 22. März 2024 angeordneten — Schriftenwechsel gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst in einem Schreiben vom 6. Juni 2024 geäussert, er gehe davon aus, die Parteien hätten genug ausgetauscht. Über 13 Monate nach Einreichung der Beschwerde sei das Verhandlungsgesuch nicht mehr rechtzeitig; der Beschwerdeführer habe implizit auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet.

3.2 Die Korrektur durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz nicht. Es räumt ein, dass das Verhandlungsgesuch nicht während des ordentlichen Schriftenwechsels im Sinne von Art. 57 VwVG gestellt wurde, der in der Regel nach einem doppelten Schriftenwechsel als abgeschlossen gilt. Es stellt jedoch fest, dass sich der Schriftenwechsel nach dem Gesuch weitgehend und auf Initiative der Behörde selbst fortgesetzt hat:

Erstens: Am 21. August 2024 — unmittelbar nach dem Verhandlungsgesuch — hat das Bundesverwaltungsgericht die Parteien nicht nur über die künftige Behandlung des Gesuchs informiert, sondern sie zugleich eingeladen, sich zu einem neuen Aktenstück (Schreiben einer vom EU-Rat beauftragten Investigativgesellschaft) zu äussern, dessen Inhalt später in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Entscheids berücksichtigt wurde. Dies war nicht bloss die Gewährung des Replikrechts auf eine bereits im Dossier liegende Eingabe, sondern die Fortsetzung der Instruktion und die Organisation eines zusätzlichen Schriftenwechsels zu einem neuen, entscheidungsrelevanten Aktenstück.

Zweitens: Der sachliche Kontext, der zum dritten Schriftenwechsel geführt hatte — die Änderung der Eintragungsgründe vom 22. März 2024 —, hat sich danach erneut verändert (Änderung vom 24. September 2024). Dies führte zu einem Sistierungsgesuch des WBF und einem weiteren Schriftenwechsel. In diesem Rahmen hat das Gericht dem Beschwerdeführer auf seine Nachfrage mitgeteilt, es werde über das Verhandlungsgesuch «en fonction des réponses des parties et de l'évolution de la procédure» befinden.

Drittens — und vor allem: Nach dem ersten Verhandlungsgesuch vom 2. August 2024 dauerte der Schriftenwechsel über 10 Monate an, in denen das WBF mehrere neue Beweismittel einreichte (Bankanzeigen vom 3. März 2025; Handelsregistereintrag und Freigabegesuche vom 6. Juni 2025), auf deren Grundlage die Vorinstanz ihre rechtliche Begründung stützte.

3.3 Die widersprüchliche Berufung auf das Beschleunigungsgebot

Das Bundesgericht hält zwar fest, dass das Beschleunigungsgebot es rechtfertigt, rein dilatorische Verhandlungsgesuche abzuweisen, wenn die Sache urteilsreif ist. Im vorliegenden Fall sei aber das Bundesverwaltungsgericht selbst es gewesen, das das Verfahren verlängert habe — wegen der Änderung der Eintragungsgründe und der Notwendigkeit, die Parteien zu neuen Beweismitteln anzuhören. Es könne sich nicht auf das Beschleunigungsgebot berufen, um dann das Verhandlungsgesuch als verspätet abzuweisen. Die Vorinstanz könne nicht ohne Selbstwiderspruch dem Beschwerdeführer vorwerfen, er habe mit dem Verhandlungsgesuch zugewartet, während sie ihm während des Verfahrens mitteilte, sie werde «in due course» darüber befinden, und die Instruktion über 10 Monate weiterführte.

3.4 Der Einwand des guten Glaubens

Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer ein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen, weil er am Ende des dritten Schriftenwechsels von einem bevorstehenden Abschluss ausgegangen war, später aber dennoch eine öffentliche Verhandlung verlangte. Das Bundesgericht stellt fest, dass selbst wenn der Beschwerdeführer annehmen durfte, die Vorinstanz werde die Instruktion bald abschliessen, diese das Verfahren selbst über 10 Monate verlängert und ihm mitgeteilt hatte, die Prüfung seines Gesuchs hänge vom Verfahrensverlauf ab. Nach der Rechtsprechung, wonach nur ein objektiv widersprüchliches Verhalten oder einen prozessualen Missbrauch darstellendes Verhalten nach dem Grundsatz des guten Glaubens sanktioniert werden kann (BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 140 III 481 E. 2.3.2), reichen die Äusserungen des Beschwerdeführers zur Verfahrenseinschätzung allein nicht aus, um seinem Verhandlungsgesuch einen missbräuchlichen Charakter zu verleihen.

3.5 Ergebnis: Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Unter den besonderen Umständen des Falls ist das Verhandlungsgesuch vom 2. August 2024 als rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Dessen Ablehnung als verspätet — ohne dass ein Grund aus Treu und Glauben oder dem Beschleunigungsgebot dies rechtfertigt — stellt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es den Verfahrensmangel behebt und die verlangte öffentliche Verhandlung durchführt, was die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unabhängig von den Erfolgschancen in der Sache zur Folge hat (BGE 134 I 331 E. 3.1). Bei dieser Gelegenheit hat die Vorinstanz den aktuellen Sachverhalt zu berücksichtigen, namentlich die letzte Änderung der Eintragungsgründe und die jüngsten Entwicklungen im EU-Rat.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Sanktionsmassnahmen

Das Urteil bestätigt die bereits in BGE 139 II 384 E. 2.3 begründete und in 2C_212/2025 vom 13. Mai 2026 E. 1.2 weiterbestätigte Rechtsprechung, wonach die auf dem Embargogesetz beruhenden Zwangsmassnahmen zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK berühren und die Rückausnahme von Art. 83 lit. a BGG den Zugang zum Bundesgericht eröffnet. Auch der Glossagens-Kommentar zu Art. 83 BGG bestätigt in Rz. 19, dass die Ausnahme von lit. a «vorbehaltlich völkerrechtlicher Ansprüche auf gerichtliche Beurteilung» steht und eng auszulegen ist. Das Urteil ändert hieran nichts, wendet aber die Rückausnahme in einem weiteren Sanktionsfall konsequent an.

Präzisierung der Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit

Der entscheidende rechtliche Beitrag des Urteils liegt in der Präzisierung der Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit des Gesuchs um öffentliche Verhandlung. Bisherige Urteile hatten als Grundsatz aufgestellt, dass ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestelltes Gesuch rechtzeitig ist, ein danach gestelltes hingegen als verspätet gelten kann (BGE 134 I 331 E. 2.3.1). Das vorliegende Urteil fügt diesem Grundsatz eine wichtige Einschränkung hinzu: Die Rechtzeitigkeit darf nicht rein formalistisch nach einer starren Regel zu den Verfahrensstadien beurteilt werden, sondern hat sich am konkreten Verfahrensverlauf zu orientieren. Verlängert die Behörde selbst den Schriftenwechsel nach dem Verhandlungsgesuch über einen längeren Zeitraum, bringt neue Beweismittel ein und stützt ihre Entscheidung auf diese, kann sie sich nicht auf das Beschleunigungsgebot berufen, um das Gesuch als verspätet abzuweisen. Dies ist eine konsequente Weiterentwicklung der in BGE 134 I 331 E. 2.3 und BGE 136 I 279 E. 1 begründeten Rechtsprechung, wonach die Ausnahme wegen verspäteter Gesuchstellung primär der Vermeidung dilatorischer Manöver dient, nicht aber der formalistischen Versagung des Öffentlichkeitsanspruchs.

Der Glossagens-Kommentar zu Art. 6 EMRK stellt in Rz. 25–26 dar, dass eine öffentliche Verhandlung einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraussetzt und das Gericht sie grundsätzlich durchzuführen hat, wenn sie beantragt wurde (BGE 122 V 47 E. 2c). Das vorliegende Urteil bestätigt diesen Grundsatz und präzisiert ihn insofern, als die Ausnahme wegen Verspätung nicht losgelöst vom konkreten Instruktionsverlauf beurteilt werden darf. Es widerspricht damit einer rein formalistischen Anwendung der Regel zur Rechtzeitigkeit, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hatte, und steht im Einklang mit dem im Kommentar hervorgehobenen Grundsatz, dass die Ausnahmetatbestände des Art. 6 Abs. 1 EMRK eng auszulegen sind.

Abgrenzung zu 2C_212/2025: gleicher Kontext, unterschiedliche Konstellation

Besonders aufschlussreich ist der Vergleich mit dem parallelentschiedenen 2C_212/2025 vom 13. Mai 2026. In jenem Fall — ebenfalls ein Streichungsgesuch aus dem Anhang 8 der Ukraine-Verordnung — hatte das Bundesgericht die Ablehnung des Verhandlungsgesuchs durch die Vorinstanz bestätigt, weil der Beschwerdeführer sein Gesuch erst nach Abschluss des dreifachen Schriftenwechsels (Triplik vom 22. November 2024) am 9. Dezember 2024 gestellt hatte und nicht dargelegt hatte, was ihn an rechtzeitiger Stellung gehindert habe. Das Bundesgericht hatte dort einen impliziten Verzicht auf die öffentliche Verhandlung bejaht (BGE 147 I 219 E. 2.3.1; 8C_739/2023 vom 21. Mai 2024 E. 2.1).

Der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall liegt im Verhalten der Vorinstanz nach dem Verhandlungsgesuch: In 2C_212/2025 hatte die Vorinstanz das Verfahren nach dem Gesuch nicht mehr verlängert — die Sache war urteilsreif. In 2C_477/2025 hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht selbst den Schriftenwechsel über 10 Monate weitergeführt, neue Beweismittel ins Verfahren aufgenommen und seine Entscheidung auf diese gestützt. Das Bundesgericht zieht aus diesem Unterschied die richtige Konsequenz: Die Rechtzeitigkeit bemisst sich nicht nach einer abstrakten Zahl von Schriftenwechseln, sondern danach, ob die Behörde selbst das Verfahren nach dem Gesuch weiterführt und damit signalisiert, dass die Sache noch nicht urteilsreif ist. Die beiden Urteile bilden somit ein konsistentes Paar: Sie definieren die Grenzen des Einwands der Verspätung im Sanktionsverfahren — dort, wo die Vorinstanz das Verfahren abschliesst, kann der Einwand der Verspätung greifen; dort, wo sie selbst weiterinstruiert, ist er ausgeschlossen.

Bestätigung der strengen Praxis zur öffentlichen Verhandlung

Das Urteil steht in einer Linie mit den jüngeren Entscheiden 8C_347/2025 vom 27. April 2026 und 9C_29/2026 vom 16. Juni 2026, in denen das Bundesgericht ebenfalls die Verweigerung der öffentlichen Verhandlung als Verfahrensmangel aufgehoben hat. In 8C_347/2025 hatte eine kantonale Instanz das Verhandlungsgesuch im IV-Verfahren ohne eigenständige Begründung übergangen; in 9C_29/2026 wurde die Verweigerung mit medizinischen Fragen gerechtfertigt, was das Bundesgericht zurückwies. Die gemeinsame Tendenz: Ein klar und unmissverständlich gestelltes Verhandlungsgesuch ist grundsätzlich durchzusetzen; die Ausnahmen sind eng und verlangen eine tragfähige Begründung.

Das vorliegende Urteil erweitert diese Tendenz um eine bislang weniger behandelte Facette: Nicht nur die pauschale Ablehnung oder die inhaltliche Begründung mit der Natur des Streitgegenstands (medizinische Fragen) ist unzulässig, sondern auch die formalistische Ablehnung wegen Verspätung, die den konkreten Instruktionsverlauf ausser Acht lässt. Es bestätigt damit den Grundsatz der formellen Natur der Verfahrensgarantien — dass deren Verletzung ungeachtet der materiellen Erfolgschancen zur Aufhebung führt (vgl. Glossagens, Replikrecht und Akteneinsicht, Formelle Natur) — und wendet ihn auf die Öffentlichkeitsgarantie von Art. 6 Abs. 1 EMRK an.

Der Grundsatz des venire contra factum proprium im Verwaltungsverfahren

Der Entscheid wirft auch ein Licht auf den Grundsatz, dass eine Behörde sich nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen prozessualen Verhalten setzen darf. Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zugewartet, während sie selbst das Verfahren verlängerte und ihm mitteilte, die Prüfung seines Gesuchs hänge vom Verfahrensverlauf ab. Das Bundesgericht korrigiert diesen Selbstwiderspruch ohne ausdrückliche Berufung auf den Grundsatz des venire contra factum proprium, aber der Sache nach handelt es sich um genau diese Figur: Eine Behörde darf die Konsequenzen eines selbst verursachten Verfahrensverlaufs nicht der rechtsuchenden Partei anlasten.

Fazit

Das Urteil 2C_477/2025 ist ein verfahrensrechtlicher Präzisierungsentscheid von praktischer Bedeutung für das Sanktionsverfahren und darüber hinaus für das gesamte Verwaltungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es klärt, dass die Rechtzeitigkeit eines Verhandlungsgesuchs nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht abstrakt nach der Anzahl der erfolgten Schriftenwechsel beurteilt werden darf, sondern sich nach dem konkreten Instruktionsverlauf richtet. Verlängert die Behörde selbst den Schriftenwechsel nach dem Gesuch und stützt ihre Entscheidung auf neue Beweismittel, ist das Gesuch rechtzeitig.

Der Entscheid ist prozessual konsequent: Er verhindert, dass eine Behörde durch selbstverursachte Verfahrensverlängerung den Zugang zur öffentlichen Verhandlung faktisch vereitelt, und er bestätigt die formelle Natur der Öffentlichkeitsgarantie — deren Verletzung ungeachtet der materiellen Erfolgschancen zur Aufhebung führt. Sachlich bleibt der Streit um die Sanktionierung des Beschwerdeführers offen; das Bundesverwaltungsgericht wird nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des aktuellen Sachverhalts — namentlich der wiederholt geänderten Eintragungsgründe und der Entwicklungen im EU-Rat — neu zu entscheiden haben.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500