6B_481/2026 — Grobe Verkehrsregelverletzung durch Handygebrauch: Grenzen der antizipierten Beweiswürdigung
Rechtsgebiet: Strafrecht (Strassenverkehrsdelikte) · Vorinstanz: Cour suprême du canton de Berne, 2e Chambre pénale (Urteil vom 2. Juni 2026, SK 25 191) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon; Gerichtsschreiberin Brun · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Fahrzeuglenker, der während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefoniert und dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert, erfüllt den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Die Vorinstanz durfte weitere forensische Beweisanträge zum Handyextraktionsbericht in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Gerichtskosten von 1'200 Fr. gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung, dass in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel keine weitergehende Reichweite hat als das Willkürverbot, und dass die Berufungsinstanz Beweisanträge willkürfrei ablehnen darf, wenn sie sich bereits eine Überzeugung gebildet hat und ein Indizienbeweis aus konvergierenden Elementen trägt. Es präzisiert die Anforderungen an die Substanziierung einer Rüge mangelnder Zuverlässigkeit von Beweisakten nach Art. 389 Abs. 2 lit. c StPO.
Sachverhalt
Am 22. Juni 2024 verlor A.________ die Herrschaft über sein Fahrzeug, während er mit seinem Freund B.________ telefonierte, ohne eine Freisprecheinrichtung zu benutzen. Das Fahrzeug verliess die Fahrbahn nach rechts, fuhr teilweise den Böschungsbereich hoch, kam auf die Strasse zurück und geriet auf die Gegenfahrbahn, wodurch ein entgegenkommendes Fahrzeug (geführt von C.C.________) bremsen und anhalten musste, um eine Kollision zu vermeiden. Nach einem weiteren Ausbruch in Richtung Böschung gelang es A.________, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zum Stillstand zu bringen. Das Fahrzeug wies Schäden auf und schien nicht mehr fahrbereit; es entstand ein Stau. Die Eheleute C.________ verliessen die Unfallstelle und meldeten den Vorfall der Polizei.
Das Tribunal régional du Jura bernois-Seeland verurteilte A.________ am 22. Januar 2025 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu 30 Tagessätzen à 30 Fr. (bedingt bei zwei Jahren Probezeit) zuzüglich einer Busse von 180 Fr. Die Cour suprême du canton de Berne wies die Berufung am 2. Juni 2026 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die kantonale Instanz stellte fest, dass der Herrschaftsverlust weder auf einem Reifenschaden noch auf den Wetterbedingungen beruhte, sondern auf der Nutzung des Handys ohne Freisprecheinrichtung im kritischen Moment. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte hauptsächlich seinen Freispruch, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz. Er rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
Erwägungen
Rechtliches Gehör und Beweisergänzungen im Rechtsmittelverfahren
Das Bundesgericht prüft zunächst die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen: eine neue forensische Analyse seines Handys sowie die Produktion des vollständigen Extraktionsberichts vom 8. Juli 2024. Der Beschwerdeführer wollte damit nachweisen, dass er die beiden umstrittenen Anrufe um 17:05 und 17:13 nicht nach dem Unfall gelöscht hatte.
Das Gericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar:
Art. 389 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. 2 Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. 3 Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Beweisanträge bereits dreimal abgelehnt hatte (6. Mai 2025, 27. August 2025, 28. April 2026). Sie hatte jeweils dargelegt, dass ein Extraktionsbericht zum Anrufprotokoll bereits im Dossier liege, ein detailliertes Verzeichnis der Anrufe direkt vom Mobilfunkanbieter vorliege, und die gelb markierten Einträge im Extraktionsbericht tatsächlich die gelöschten Anrufe beträfen — auch wenn die Spalte «gelöscht» dies nicht ausweise. Die hypothetischen Fehlerquellen (Bedienungsfehler, Softwarefehler), die die Verteidigung anführte, beruhten auf keinem konkreten technischen Befund und würden durch die weiteren objektiven Elemente im Dossier, namentlich das Verzeichnis des Mobilfunkanbieters, widerlegt. Der Extraktionsbericht sei nicht ein isoliertes Beweismittel, sondern Teil eines Konsenses konvergierender Indizien.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer keine der Voraussetzungen von Art. 389 Abs. 2 StPO darlegt, insbesondere nicht die Unzuverlässigkeit der Akten (lit. c). Selbst wenn man die Rüge so verstünde, hätte der Beschwerdeführer sie nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu begründen, was er nicht tut, indem er sich darauf beschränkt, zu behaupten, die beiden einzigen gelöschten Anrufe unter 889 registrierten Anrufen seien nicht die umstrittenen. Auch der Eventualantrag auf Produktion des vollständigen Extraktionsberichts bleibt unbegründet, da nicht dargelegt wird, inwiefern dieser für die Behandlung der Beschwerde notwendig wäre, zumal die Verurteilung auf einem Konsens konvergierender Beweise beruht. Die Rüge ist unzulässig.
Dabei verweist das Gericht auf den Grundsatz, dass nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis geführt wird. Diese Bestimmung kodifiziert für das Strafverfahren die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Regel der antizipierten Beweiswürdigung:
Art. 139 Abs. 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.»
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er beim Herrschaftsverlust telefoniert habe. Der umstrittene Anruf habe erst nach dem Unfall stattgefunden, um einen Freund um Hilfe zu bitten. Er rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei Willkür (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn die Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, nicht schon, wenn sie diskutabel oder kritikwürdig erscheint (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Wird die Beweiswürdigung im Lichte der Unschuldsvermutung kritisiert, hat der Grundsatz in dubio pro reo keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Wenn die kantonale Instanz ihre Überzeugung auf der Grundlage konvergierender Indizien gebildet hat, genügt es nicht, dass jedes einzelne Indiz für sich allein unzureichend wäre; die Beweiswürdigung ist als Ganzes zu prüfen.
Die Vorinstanz hatte die Aussagen aller Beteiligten — der Eheleute C.C.________ und D.C.________, die in den zentralen Punkten übereinstimmten, sowie des Beschwerdeführers, dessen Aussagen widersprüchlich und schlecht mit den materiellen Beweisen vereinbar waren — mit den technischen Elementen (Unfallgruppengutachten, Foto-Dokumentation, Anrufverzeichnis des Mobilfunkanbieters, Extraktionsbericht) abgeglichen. Sie kam zum Schluss, dass die Version des Beschwerdeführers nicht zuverlässig sei und die bestimmende Ursache des Unfalls in einer schuldhaften Unaufmerksamkeit beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung lag.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine eigene Beweiswürdigung an diejenige der Vorinstanz zu setzen, ohne darzulegen, inwiefern deren Argumentation offensichtlich unhaltbar wäre. Die Vorinstanz durfte gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) einen Indizienbeweis aus konvergierenden Elementen bilden und daraus folgern, dass der Unfall vor 17:16 (Polizeimeldung durch D.C.________), aber nach 17:13:54 (Initiierung des Anrufs an B.________) stattfand. Auch die Ablehnung der Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung war nicht willkürlich und verletzte das rechtliche Gehör nicht.
Schwere Fahrlässigkeit und Kosten
Der Beschwerdeführer bestreitet die schwere Fahrlässigkeit nur gestützt auf seine eigene Sachverhaltsschilderung, nicht auf der Grundlage der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen, deren Willkürfreiheit er nicht dartut. Das Bundesgericht prüft diese Rüge daher nicht weiter.
Da die Beschwerde erfolglos war, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt in allen Punkten die etablierte Bundesgerichtsrechtsprechung. Es enthält keine Praxisänderung, sondern ist eine konsequente Anwendung der Grundsätze zur antizipierten Beweiswürdigung, zum in dubio pro reo-Grundsatz und zum Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung bei Handygebrauch am Steuer.
Antizipierte Beweiswürdigung und rechtliches Gehör. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Ablehnung eines Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung das rechtliche Gehör nur verletzt, wenn die antizipierte Würdigung der Beweisrelevanz willkürlich ist (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 144 IV 427 E. 3.1.3). Dies entspricht der Darstellung im Kommentar zu Art. 389 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz neue Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen darf, wenn sie ohne Willkür annehmen kann, dass die beantragten Beweise keine neuen relevanten Erkenntnisse erbringen (Rz. 5, verweisend auf BGE 147 IV 127 E. 2.1). Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz auf den konkreten Fall eines wiederholt gestellten Beweisantrags an, bei dem die Vorinstanz bereits dreimal dargelegt hatte, warum die beantragten Massnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen würden. Der Entscheid illustriert dabei die im Prüfschema zu Art. 139 Abs. 2 StPO dargestellte zweistufige Prüfung: Stufe 1 (Überzeugungsbildung aus bereits abgenommenen Beweisen) und Stufe 2 (hypothetische Ergänzung und antizipierte Würdigung, ob der neue Beweis die Überzeugung erschüttern könnte).
Gegenüber dem Urteil 6B_833/2024 des Bundesgerichts vom 13. August 2024, das denselben rechtlichen Rahmen prüfte (antizipierte Beweiswürdigung, Art. 389 StPO, Art. 139 Abs. 2 StPO, Unschuldsvermutung), verläuft das vorliegende Urteil spiegelbildlich: Während dort die Beschwerde gutgeheissen wurde, weil die Vorinstanz widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen und Beweiserhebungen verweigert hatte, die gerade zur Klärung dieser Widersprüche dienten — mithin willkürlich gehandelt hatte —, verneint das vorliegende Urteil Willkür, weil die Vorinstanz eine nachvollziehbare, auf konvergierenden Indizien beruhende Überzeugung gebildet hatte und der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Beweisakten darlegte. Die beiden Urteile zeigen zusammen die Grenzen der antizipierten Beweiswürdigung: zulässig bei konsistenter Indizienlage und wiederholten unbegründeten Beweisanträgen, unzulässig bei widersprüchlichen Feststellungen und ungeklärten Kernfragen.
in dubio pro reo und Willkürverbot. Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel keine weitergehende Reichweite hat als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Zweifel berufen, wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich ist. Dies stimmt mit der Darstellung im Kommentar zu Art. 139 StPO überein, wonach in dubio pro reo erst nach vollständiger Beweiserhebung im Stadium der Beweiswürdigung greift und nicht dazu dienen kann, bereits im Beweiserhebungsstadium auf weitere Beweise zu verzichten.
Grobe Verkehrsregelverletzung durch Handygebrauch. Der materiellrechtliche Kern — dass Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung mit nachfolgendem Herrschaftsverlust und Gefährdung des Gegenverkehrs eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt — wird vom Gericht nicht mehr eigentlich ausgelegt, sondern als durch die Sachverhaltsfeststellungen gedeckt bestätigt. Dies steht im Einklang mit der im Kommentar zu Art. 90 SVG dargestellten Kasuistik zur Ablenkung am Steuer: Während das bloss 15-sekündige Halten eines Mobiltelefons ohne Tastendruck als einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) qualifiziert wurde (FR TC 501 2017 175), begründet das aktive Telefonieren oder Tippen von SMS mit nachfolgendem Herrschaftsverlust und konkreter Gefährdung — wie hier — den qualifizierten Tatbestand des Abs. 2. Das Urteil fügt sich damit in die Linie ein, die im SG VWEK IV-2014/97 (SMS-Tippen auf der Autobahn mit Frontalkollision) begründet wurde.
Fazit
Das Urteil 6B_481/2026 ist ein Beleg für die konsequente Anwendung der etablierten Grundsätze zur antizipierten Beweiswürdigung im strafprozessualen Rechtsmittelverfahren. Es bestätigt, dass eine Berufungsinstanz, die sich auf der Grundlage konvergierender Indizien eine Überzeugung gebildet hat, wiederholte Beweisanträge willkürfrei ablehnen darf, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen — insbesondere wenn der Beweisantrag keine neuen konkreten Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der bestehenden Beweisakten bietet. Die Weigerung des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen von Art. 389 Abs. 2 StPO substanziiert darzutun, sowie sein bloss appellatorischer Widerspruch zur Indizienbeweiswürdigung der Vorinstanz tragen die Rüge nicht. Praktisch bedeutet das Urteil, dass Handygebrauch am Steuer mit nachfolgendem Herrschaftsverlust und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zuverlässig als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert wird und dass die Verteidigung eine forensische Nachanalyse von Beweismitteln nicht bloss fordern, sondern konkrete Mängel substanziiert dartun muss.