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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1244/2025  ·  vom 17.09.2026

Nachträgliche Anordnung einer Verwahrung

7B_1244/2025 — Nachträgliche Verwahrung nach Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme

Rechtsgebiet: Strafrecht (Massnahmenrecht) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichterin van de Graaf (präsidierendes Mitglied), Bundesrichter Kölz, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Liniger · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die nachträgliche Verwahrung eines psychisch schwer gestörten Täters, dessen stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Es hält fest, dass die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreicht, um die weitere Therapierbarkeit zu bejahen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die nachträgliche Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB bleibt bestehend, da eine langfristige Nichttherapierbarkeit willkürfrei festgestellt wurde.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert den Massstab für die Abgrenzung zwischen Schadensminimierung und Therapieerfolg: Die Aufrechterhaltung des Status quo in einem hoch strukturierten Setting genügt nicht, um eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu rechtfertigen; die Legalprognose muss sich auf das extramurale Risiko beziehen.

Sachverhalt

A.________ wurde vom Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 8. Mai 2006 wegen Unzurechnungsfähigkeit von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, des Raubes sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte freigesprochen. Gleichzeitig ordnete das Bezirksgericht eine stationäre Massnahme nach aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an, die in der Folge mehrmals verlängert wurde.

Mit Verfügung vom 1. November 2023 hob das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB auf und beantragte beim Bezirksgericht Hinwil die nachträgliche Anordnung der Verwahrung. Das Bezirksgericht ordnete diese mit Urteil vom 8. April 2024 an. Gegen den Entscheid erhob A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich beauftragte mit Präsidialverfügung vom 25. November 2024 Dr. med. B.________ mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens, das am 21. März 2025 erstellt wurde. Mit Urteil vom 25. August 2025 bestätigte das Obergericht die nachträgliche Verwahrung (Dispositiv-Ziffer 2).

Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, Mängel beim Ergänzungsgutachten, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. In der Sache macht er geltend, er sei behandelbar, nehme seine Medikamente seit Jahren ein und unter dem kontrollierenden Setting bestehe ein geringes Risiko für Gewalttaten. Ausserdem wirft er der Vorinstanz vor, erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen als mildere Alternative zur Verwahrung nicht berücksichtigt zu haben.

Erwägungen

Verfahrensrügen (Akteneinsicht und Ergänzungsgutachten)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK) sowie von Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO betreffend das Ergänzungsgutachten vom 21. März 2025. Er bemängelt, dass der Gutachter Dr. med. B.________ den erwähnten Therapiebericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich nicht mit Datum versehen habe und dass aktuelle Entwicklungen seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. April 2024 nicht in das Ergänzungsgutachten eingeflossen seien.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz den Beweisantrag auf Beizug der «aktuellsten PUK-Akten» willkürfrei abgewiesen habe. Die Aktenführung der mit dem Vollzug der stationären Massnahme beauftragten Vollzugsbehörde ende mit der Aufhebung der Massnahme. Nach Art. 184 und 185 StPO obliege es der Verfahrensleitung, der sachverständigen Person die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die Akten zu triagieren, wobei ihr ein grosser Ermessensspielraum zukomme. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird verneint. Zudem stellt das Ergänzungsgutachten nicht das alleinige, sondern nur eines von mehreren Beweismitteln dar, das die Vorinstanz bei ihrem Entscheid berücksichtigt.

Rechtliche Grundlagen

Das Bundesgericht legt die massgebenden Bestimmungen dar. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird unter anderem aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Nach rechtskräftiger Aufhebung hat das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden und kann anstelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme oder die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 3 und 4 StGB; BGE 148 IV 1 E. 3.4.2; 145 IV 167 E. 1.3; 141 IV 49 E. 2.5 f.).

Art. 62c Abs. 1 und 4 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint; b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. [...] 4 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.»

Die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt eine qualifizierte Anlasstat, eine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere, eine hohe Rückfallgefahr und die Aussichtslosigkeit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB voraus:

Art. 64 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.»

Kernfrage: Behandelbarkeit versus Unbehandelbarkeit

Die Verwahrung ist angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit subsidiär und «ultima ratio». Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4). Unbehandelbarkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ist anzunehmen, wenn keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine stationäre therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringert wird (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1).

Die Vorinstanz stützte sich auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 31. Oktober 2023 und dessen Ergänzungsgutachten vom 21. März 2025, das Gutachten von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 2021 sowie den Verlaufsbericht des Pflegezentrums Bauma vom 14. März 2025. Aus den Gutachten ergab sich, dass bei A.________ eine chronisch paranoide Schizophrenie von besonderem Schweregrad mit anhaltender psychotischer Symptomatik und ausgeprägter Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Eine durchgreifende Besserung der psychotischen Symptome sei in Jahrzehnten nicht erreicht worden; die über Jahre angewandten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, einschliesslich Kombinationen unterschiedlicher Psychopharmaka, seien ausgeschöpft.

Die Vorinstanz stellte fest, dass die erreichte Stabilität unter dem aktuellen, hoch strukturierten Betreuungssetting zwar positiv zu werten sei — unter diesen Rahmenbedingungen bestehe zumindest keine Gefahr schwerer Delikte —, dass eine Massnahme aber primär der Verbesserung der Legalprognose diene, wobei sich diese auf das extramurale Risiko zu beziehen habe. Die Beibehaltung des aktuellen Zustands reiche als Ziel nicht aus, um eine stationäre Massnahme zu rechtfertigen. Drohendes und verbal aggressives Verhalten würden weiterhin beobachtet; geringfügige Abweichungen vom Rhythmus könnten zu impulsivem und fremdaggressivem Verhalten führen.

Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz zu, dass die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreicht, um die weitere Therapierbarkeit zu bejahen. Eine Aufrechterhaltung der stationären therapeutischen Massnahme mit dem alleinigen Zweck der Rückfallverhinderung ist unzulässig (BGE 137 IV 201 E. 1.3). Die Vorinstanz ging willkürfrei von einer langfristigen Nichttherapierbarkeit des Beschwerdeführers aus.

Verhältnismässigkeit und Erwachsenenschutzrecht

Der Beschwerdeführer macht geltend, dem aktuellen Betreuungs- und Behandlungssetting könne auch mit erwachsenenschutzrechtlichen und folglich milderen Massnahmen entsprochen werden. Das Bundesgericht weist diesen Einwand zurück: Nach Art. 62c Abs. 5 StGB kann das Gericht keine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme anordnen. Zudem darf nach geltendem Recht keine fürsorgerische Unterbringung allein wegen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Fremdgefährdung angeordnet werden (BGE 145 III 441 E. 8.4). Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme ist immer anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind; das Strafgericht ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil die betroffene Person Massnahmen erwachsenenschutzrechtlicher oder administrativer Art bevorzugt (Urteile 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6. Das bisherige, fachlich fundierte Betreuungssetting wäre im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung nicht mehr gewährleistet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung des Subsidiaritätsprinzips und der «Therapie vor Verwahrung»-Regel

Das Bundesgericht bestätigt mit diesem Entscheid die seit BGE 134 IV 315 etablierte Rechtsprechung zum Vorrang der therapeutischen Massnahme vor der Verwahrung. Die Verwahrung darf nur ausgesprochen werden, wenn eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB aussichtslos ist (vgl. die Darstellung des Prinzips «Therapie vor Verwahrung» im Kommentar zu Art. 64 StGB, Abschnitt V auf glossagens.ch). Der vorliegende Fall illustriert die Grenze dieses Prinzips: Wenn die therapeutischen Möglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft sind und sich die Legalprognose nicht mehr verbessern lässt, wird der Vorrang der Therapie durchbrochen, und die Verwahrung als ultima ratio greift.

Präzisierung: Schadensminimierung genügt nicht als Therapieziel

Die dogmatisch bedeutsame Aussage des Urteils liegt in der Präzisierung, dass die Aufrechterhaltung eines stabilen Zustands (Schadensminimierung) in einem hoch strukturierten Betreuungssetting nicht genügt, um eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB weiterzuführen oder wieder anzuordnen. Das Bundesgericht folgt damit der Vorinstanz, die zutreffend zwischen der Stabilisierung des Betroffenen unter kontrollierten Bedingungen und der Verbesserung der Legalprognose im Sinne des extramuralen Risikos unterschieden hat. Diese Unterscheidung stimmt mit der Kommentierung auf glossagens.ch überein, wonach eine Massnahme primär der Verbesserung der Legalprognose dient und nicht der blossen Rückfallverhinderung durch Fortführung des Status quo (vgl. Kommentar zu Art. 59 StGB, Abschnitt VIII: Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit). Das Urteil bestätigt damit BGE 137 IV 201 E. 1.3, wonach eine Aufrechterhaltung der stationären therapeutischen Massnahme mit dem alleinigen Zweck der Rückfallverhinderung unzulässig ist.

Diese Klarstellung ist auch im Kontext des schweizerischen Sanktionensystems von Bedeutung: Das dualistisch-vikariierende System trennt strikt zwischen therapeutischen Massnahmen, die auf Heilung und Resozialisierung abzielen, und der Verwahrung als sichernder Massnahme (vgl. die Übersicht zu den Sicherungsmassnahmen auf glossagens.ch). Wird das therapeutische Ziel der Legalprognoseverbesserung nicht mehr erreicht, verliert die stationäre Massnahme ihre Rechtfertigung, und es stellt sich die Frage der Verwahrung.

Abgrenzung zu früheren Entscheiden

Das Bundesgericht hat die nachträgliche Verwahrung nach Aufhebung einer stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit in jüngerer Zeit mehrfach befasst. Im Urteil 7B_1164/2025 vom 15. April 2026 bestätigte es die nachträgliche Verwahrung eines wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern verurteilten Täters, dessen stationäre Massnahme nach wiederholter Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit nicht weitergeführt wurde. Der vorliegende Entscheid bestätigt die dort angewandten Massstäbe, präzisiert aber die Abgrenzung zwischen therapeutischer Stabilisierung und echter Legalprognoseverbesserung — eine Frage, die in 7B_1164/2025 weniger im Zentrum stand, da dort die Ablehnung antiandrogener Behandlung den Ausschlag gab.

Ebenso bestätigt das Urteil die Linie von 7B_840/2025 vom 25. Februar 2026, in der das Bundesgericht die nachträgliche Verwahrung eines wegen Mordes, Raubes und Brandstiftung verurteilten Täters bestätigte, dessen stationäre Massnahme ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit und mangels geeigneter Einrichtung aufgehoben worden war. Beide Entscheide teilen die rechtliche Grundlage (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB) und die Bestätigung des Subsidiaritätsprinzips.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von 6B_523/2024 vom 15. November 2024 dadurch, dass dort die rechtsgenügende Begutachtung im Vordergrund stand, während hier die gutachterliche Basis unbestritten ist und die rechtliche Würdigung der therapeutischen Stabilität als Massnahmenvoraussetzung den Kern bildet.

Konstanz der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Ersatzlösungen

Die Aussage, dass das Strafgericht nicht von einer strafrechtlichen Massnahme absehen darf, weil die betroffene Person erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bevorzugt, und dass eine fürsorgerische Unterbringung nicht allein wegen Fremdgefährdung zulässig ist (BGE 145 III 441), steht in einer konsistenten Linie. Das Urteil bestätigt, dass der strafrechtliche Massnahmenkatalog exhaustionsfunktion hat: Sind die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben, darf nicht auf mildere, zivilrechtliche Instrumente ausgewichen werden, die schon tatbestandlich nicht greifen würden.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die nachträgliche Verwahrung von A.________. Der Entscheid ist dogmatisch von Bedeutung, weil er die Grenze zwischen therapeutischer Stabilisierung und echter Legalprognoseverbesserung zieht: Die Aufrechterhaltung eines stabilen Zustands in einem hoch strukturierten Betreuungssetting genügt nicht, um eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu rechtfertigen, wenn keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung des Rückfallrisikos besteht. Die Verwahrung als ultima ratio greift ein, wenn die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Der Entscheid fügt sich konsistent in die jüngere Rechtsprechung zur nachträglichen Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB ein und bestätigt den strikten Vorrang des therapeutischen Ansatzes, bei dessen Scheitern die Sicherungsmassnahme jedoch unvermeidbar wird.

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