7B_469/2025 — Nichteintreten bei Strafanzeige gegen Trustee und Bank (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei)
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE (ACPR/277/2025) · Besetzung: II. Strafrechtliche Abteilung, van de Graaf (Präsident), Kölz, Hofmann; Gerichtsschreiber Hausammann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Trust-Begünstigte wirft dem Trustee und einer Bankbeamtin Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei vor, weil ihre Vermögenswerte auf das vom Trustee verwaltete Konto statt auf ihr Privatkonto transferiert worden seien. Das Bundesgericht bestätigt die Nichteintretensverfügung, da weder eine arglistige Täuschung noch ein Irrtum noch eine unmittelbare Vermögensschädigung vorliegt.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei von einer klaren Beweislage ausgehen, in der ein Freispruch viel wahrscheinlicher ist als eine Verurteilung.
- Bedeutung: Das Urteil illustriert die praktischen Hürden des Betrugstatbestands (Arglist, Unmittelbarkeit der Schädigung) im Kontext von Trust-Konstruktionen und bestätigt die Grundsätze zur Geschädigtenqualität von Trust-Begünstigten bei Einbezug des Trustees in die Tat.
Sachverhalt
Trust-Struktur und Bankbeziehungen
A.________, schwedische Staatsangehörige, ist Begünstigte eines diskretionären und unwiderruflichen Trusts. Dieser Trust hält die Gesellschaft B.________ Ltd, deren Zweck die Verwaltung des familiären Erbteils von A.________ und ihren Kindern ist. Trustee ist die Gesellschaft C.________ Limited, vertreten durch D.________ und E.________.
Zwischen Juli 2010 und Februar 2016 unterhielt A.________ eine Bankbeziehung bei der F.________ SA (nachfolgend: die Bank), wobei G.________ ihre Betreuerin war. Parallel dazu eröffnete D.________ für B.________ Ltd ein Konto bei derselben Bank mit einem Vermögensverwaltungsmandat, dessen wirtschaftlich Berechtigte A.________ war. Die Gesellschaft H.________ Sàrl bzw. I.________ verfügte über ein Informationsrecht bezüglich dieser Beziehung.
Strafanzeige und kantonales Verfahren
Am 17. September 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen G.________, D.________, I.________ und die Bank wegen Betrugs (Art. 146 StGB), qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Sie warf den Beschuldigten vor, Vermögenswerte, die sie bei zwei anderen Banken (J.________ SA und K.________) hielt, auf das Konto von B.________ Ltd bei der F.________ SA abgelenkt zu haben.
Die Genfer Staatsanwaltschaft erliess am 18. Februar 2025 eine Nichteintretensverfügung: Nichts deute darauf hin, dass die Vermögenswerte auf das Privatkonto von A.________ statt auf dasjenige von B.________ Ltd hätten transferiert werden sollen. Die Genfer Strafrechtskammer bestätigte diese Verfügung am 8. April 2025. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Beschwerdelegitimation und Geschädigtenqualität der Trust-Begünstigten
Das Bundesgericht prüft die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die Privatklägerin muss darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid die Beurteilung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche beeinflussen kann. A.________ beziffert ihren Schaden auf unrechtmässig erhobene Managementgebühren und Bankkommissionen (376'579 Fr.), Kurserluste (470'677 Fr. bzw. 31'620 Fr.) sowie entgangene Performance (410'367 Fr.). Das Bundesgericht erachtet die Legitimation als ausreichend begründet, da die Natur der angerufenen Straftaten (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung) die Identifikation der geltend gemachten Zivilansprüche ermöglicht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; BGE 138 IV 186 E. 1.4.1).
Zur Geschädigtenqualität bei Trusts stellt das Gericht fest, dass das Trustvermögen als Eigentum des Trustees gilt, der Trust selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt und der Trustee bei Straftaten gegen das Trustvermögen als Geschädigter i.S.v. Art. 115 StPO gilt (BGer 7B_622/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 4.2.3; BGer 7B_395/2025 vom 11. August 2026 E. 2.2.4). Ist der Trustee selbst in die Straftat verwickelt — namentlich bei ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) —, kann die Geschädigtenqualität auf die Begünstigten des Trusts ausgedehnt werden. Diese Auffassung scheint vom Bundesstrafgericht und einigen kantonalen Behörden geteilt zu werden (vgl. 7B_395/2025 E. 2.2.4; 7B_622/2024 E. 4.2.5 m.w.H.).
Masstab bei der Nichteintretensverfügung
Art. 310 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.»
Die Nichtanhandnahme ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu beurteilen, der aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) abgeleitet wird. Eine Nichtanhandnahme darf nur ergehen, wenn klar ist, dass die Taten nicht strafbar sind oder die Verfolgungsvoraussetzungen fehlen. Das Verfahren ist fortzusetzen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten ausgeglichen sind (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; vgl. auch die Darstellung des Leitprinzips im Kommentar zu Art. 310 StPO auf glossagens.ch).
Der Prüfungsmasstab des Bundesgerichts bei einer Nichtanhandnahme unterscheidet sich von dem bei einem Schuldspruch: Das Bundesgericht prüft nicht, ob die Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern einzig, ob die Vorinstanz willkürlich eine klare Beweislage angenommen hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Betrug (Art. 146 StGB)
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Der Betrugstatbestand erfordert objektiv eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine vermögensschädigende Vermögensdisposition, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesen Elementen; subjektiv Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (BGE 150 IV 169 E. 5). Die Täuschung muss sich auf objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen beziehen, nicht auf ungewisse künftige Ereignisse (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Arglist liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet, Machenschaften anwendet oder falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht möglich, schwierig oder nicht zumutbar ist (BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGE 147 IV 73 E. 3.2; vgl. die Systematik der Arglist-Fallgruppen im Kommentar zu Art. 146 StGB auf glossagens.ch). Arglist fehlt, wenn sich das Opfer mit minimaler Sorgfalt hätte schützen können. Eine Mitverantwortung des Opfers schliesst Arglist nur in Ausnahmefällen aus (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1).
Zentral ist ferner die Unmittelbarkeit: Der Schaden muss durch die Vermögensdisposition des Getäuschten selbst verursacht werden (Selbstbeschädigung), ohne dass eine weitere Handlung des Täters nötig ist (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; vgl. 7B_395/2025 E. 2.2.3 m.w.H.).
Anwendung auf den Fall
Die Vorinstanz bejahte zu Recht eine klare Beweislage. Ein Irrtum fehlt bereits dem Grunde nach: A.________ war mündlich darüber informiert worden, dass die Gelder auf das vom Trustee verwaltete Konto transferiert würden, und sie widersetzte sich nicht. In den zehn darauffolgenden Jahren reagierte sie nicht, obwohl sie die Jahresberichte für ihre Steuererklärungen erhielt. Das Konto von B.________ Ltd speiste zudem ihr Privatkonto für laufende Ausgaben, und es realisierte eine positive Performance. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass A.________ im Unklaren über den Transfer war oder ihm widersprochen hätte.
Selbst bei Bejahung eines Irrtums fehlte es an der Unmittelbarkeit der Schädigung: Die beklagten Managementgebühren und Kommissionen entstanden erst durch zusätzliche Handlungen der Beschuldigten bei Bank- und Börsenoperationen. Auch der behauptete Kursverlust und die entgangene Performance sind bloss indirekte Folgen der Vermögensdisposition.
Arglist ist ebenfalls zu verneinen: A.________ hatte in ihren Überweisungsanweisungen keine Kontonummer präzisiert und die Banken angewiesen, sich für Details an G.________ zu wenden. B.________ Ltd war zudem geradezu zur Verwaltung des Familienvermögens gegründet worden — es handelte sich nicht um ein ihr fremdes, interessenwidriges Vehikel. Die Vorinstanz durfte willkürfrei ausschliessen, dass die Beschuldigten ein arglistiges Vorgehen ersonnen hätten, um A.________ zu einem schädigenden Transfer zu verleiten (vgl. die Grundsätze zur Opfermitverantwortung im Kommentar zu Art. 146 StGB auf glossagens.ch).
Da Arglist, Irrtum und Vermögensdisposition verneint werden, erübrigt sich die Prüfung des subjektiven Tatbestands (Bereicherungsabsicht). Die Nichteintretensverfügung betreffend Betrug war begründet.
Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB)
Art. 158 Ziff. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Der Tatbestand erfordert eine Geschäftsführerstellung, eine Pflichtverletzung, einen Schaden und Vorsatz (BGE 142 IV 349 E. 3.2; BGE 120 IV 190 E. 2b). Die Geschäftsführerstellung setzt einen ausreichenden Grad an Unabhängigkeit und eine autonome Verfügungsmacht über das verwaltete Vermögen voraus (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 129 IV 124 E. 3.1). Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist anhand der konkreten Rechtsbeziehungen zwischen Geschäftsführer und Vermögensträger zu beurteilen (vgl. die dogmatischen Grundsätze zur Pflichtverletzung im Kommentar zu Art. 158 StGB auf glossagens.ch).
Anwendung auf den Fall
G.________ verfügte nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht über eine autonome Verwaltungs- und Verfügungsmacht über die transferierten Gelder. Sie beschränkte sich darauf, eine Kontonummer zu kommunizieren und die Beträge einzuziehen. Da A.________ die Gelder selbst überwies, scheidet eine Straftat im Zusammenhang mit dem Transfer aus.
Hinsichtlich der laufenden Kontoführung durch den Trustee und die Bank legt A.________ keine konkrete Pflichtverletzung dar. Sie beschränkt sich darauf, Gebühren und Kommissionen zu beanstanden. Das Konto realisierte jedoch eine positive Performance, und A.________ behauptet nicht, dass eine andersartige, vertraglich vereinbarte Verwaltung ihr einen höheren Ertrag gebracht hätte. Konkrete Anhaltspunkte für ein Churning (Kommissionsschinderei durch übermässige Transaktionen) werden nicht vorgebracht (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.3; die Problematik des Churning ist auch im Kommentar zu Art. 158 StGB auf glossagens.ch dargestellt). Da A.________ nicht Kontoinhaberin ist, kann sie sich auch nicht auf eine Verletzung der Rechenschaftspflicht berufen.
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
Art. 305bis StGB setzt voraus, dass die Vermögenswerte aus einem Vortat-Bestandteil stammen, der ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt (Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren). Dies wäre bei Betrug (Art. 146 StGB) und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) der Fall. Da die Vortat jedoch verneint wird, ist auch die Geldwäscherei nicht gegeben. Die Nichteintretensverfügung auch insoweit ist nicht zu beanstanden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Trust-Geschädigtenqualität: Bestätigung und Präzisierung
Das Urteil bewegt sich in einer neu gefestigten Rechtsprechungslinie zur Geschädigtenqualität bei Trust-Konstruktionen. Der Grundsatzentscheid 7B_622/2024 vom 10. Dezember 2024 (E. 4.2.3) hat klargestellt, dass das Trustvermögen Eigentum des Trustees ist, der Trust keine Rechtspersönlichkeit besitzt und der Trustee bei Straftaten gegen das Trustvermögen als Geschädigter i.S.v. Art. 115 StPO gilt. Die dort entwickelte und auf Garbarski (SJ 2017 II 125) gestützte Erweiterung — dass bei Einbezug des Trustees in die Tat (insb. ungetreue Geschäftsbesorgung) die Geschädigtenqualität auf die Begünstigten ausgedehnt werden kann — wird im vorliegenden Urteil bestätigt und als von Bundesstrafgericht und kantonalen Behörden geteilte Auffassung referiert. In dieselbe Richtung weist 7B_395/2025 vom 11. August 2026, wo das Bundesgericht jedoch einen Protector eines Trusts — anders als den Trustee oder den Begünstigten — als nicht geschädigt qualifizierte, weil dessen Schaden bloss mittelbar (Reflexschaden) sei (vgl. die Zusammenfassung von 7B_395/2025 auf bger-update.ch). Das vorliegende Urteil geht einen Schritt weiter als 7B_395/2025: Es anerkennt die Geschädigtenqualität der Begünstigten (E. 1.2), verneint dann aber auf der materiellen Ebene, dass überhaupt eine Straftat gegen das Trustvermögen vorliegt. Damit bestätigt es die dogmatische Erweiterung der Geschädigtenqualität, begrenzt sie aber durch strenge materiell-strafrechtliche Anforderungen.
Betrug im Banken- und Vermögensverwaltungskontext: konstante Praxis
Die Argumentation zur Arglist und zur Unmittelbarkeit der Schädigung steht in der etablierten Betrugsrechtsprechung. BGE 150 IV 169 E. 5 und BGE 147 IV 73 E. 3.2 bilden die massgeblichen Referenzen für die Arglist-Formel und die Opfermitverantwortung. Die Feststellung, dass Gebühren und Kommissionen erst durch zusätzliche Handlungen der Täter entstehen und damit nicht unmittelbar durch die Vermögensdisposition des Getäuschten verursacht werden, entspricht der ständigen Praxis zur Selbstbeschädigung (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa). Ein vergleichbarer Befund erging im Urteil 7B_533/2024 vom 22. August 2025, wo das Bundesgericht gleichfalls eine Nichtanhandnahmeverfügung bei einer Strafanzeige gegen eine Bank und einen Anlageberater wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung bestätigte, weil die Voraussetzungen der Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt waren. Ebenso präzisierte 7B_20/2025 vom 2. Oktober 2026 die Grundsätze zur Arglistverneinung bei erfahrenen Geschäftspartnern, die sich mit elementarer Sorgfalt hätten schützen können — ein Aspekt, der auch hier durchscheint, da A.________ als wirtschaftlich Berechtigte des Treuhandkontos die Mittelflüsse kannte und über Jahre nicht reagierte.
In dubio pro duriore bei der Nichtanhandnahme: Bestätigung
Der Masstab, dass die Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit ergehen darf und das Verfahren bei Wahrscheinlichkeitsparität oder Überwiegen der Verurteilungschance fortzusetzen ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2), wird bestätigt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz willkürlich eine klare Beweislage angenommen hat — eine Prüfungsdichte, die mit der im Kommentar zu Art. 310 StPO auf glossagens.ch dargestellten Systematik übereinstimmt. Die Feststellung, dass ein Freispruch hier viel wahrscheinlicher sei als eine Verurteilung, stellt keine willkürliche Beurteilung der Beweislage dar, sondern trägt den Umständen Rechnung, dass A.________ selbst überwies, den Transfer kannte und das Trustkonto ihr Privatkonto speiste.
Ungetreue Geschäftsbesorgung und Churning-Vorwurf
Die Erwägung, dass ein blosser Vorwurf hoher Gebühren ohne konkrete Darlegung einer pflichtwidrigen Verwaltung keine ungetreue Geschäftsbesorgung begründet, bestätigt die Anforderungen von BGE 142 IV 346 E. 3.3 an den Churning-Vorwurf. Das Bundesgericht verlangt konkrete Anhaltspunkte, dass der Geschäftsführer Transaktionen ausschliesslich zur Gebührengenerierung vorgenommen hat — eine blosse Behauptung genügt auch im Nichtanhandnahmeverfahren nicht. Die im Kommentar zu Art. 158 StGB auf glossagens.ch dargestellte Kasuistik zum Churning wird durch diesen Entscheid in der Tendenz bestätigt: Ohne substanziierte Anhaltspunkte für eine ausschliesslich provisionsgetriebene Handelsstrategie und ohne Darlegung, dass eine vertraglich vereinbarte Alternative bessere Erträge gebracht hätte, ist eine Nichtanhandnahme nicht willkürlich.
Fazit
Das Urteil bestätigt die Nichteintretensverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft in allen drei Straftatbeständen. Es ist dogmatisch in zweierlei Hinsicht bedeutsam: Erstens festigt es die noch junge Rechtsprechung zur Geschädigtenqualität von Trust-Begünstigten, indem es die Erweiterung auf Begünstigte bei Einbezug des Trustees in die Tat anerkennt, sie aber durch strenge materiell-strafrechtliche Hürden kanalisiert. Zweitens illustriert es die praktischen Schwierigkeiten, im Kontext von Vermögensverwaltungsstrukturen mit legitimer treuhänderischer Zweckbestimmung einen Betrugsvorwurf zu begründen, wenn der angeblich Geschädigte den Mitteltransfer selbst veranlasst, darüber informiert war und daraus seinen Lebensunterhalt bestritt. Die Abgrenzung zwischen strafbarem Betrug und zivilrechtlichem Streit über Vermögensverwaltungsgebühren wird hier klar zugunsten der zivilrechtlichen Ebene gezogen.