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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_438/2025  ·  vom 06.10.2026

Assurance-invalidité

9C_438/2025 — Assistenzbeitrag bei eingeschränkter Handlungsfähigkeit: Kritik an der strengen Auslegung des Kriteriums «eigenen Haushalt führen»

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour des assurances sociales · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Moser-Szeless (Präsidentin), Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bollinger · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, an die Vorinstanz zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht kritisiert die vom BSF in seiner Circulaire zur contribution d'assistance (CCA) vorgenommene strenge Auslegung des Kriteriums «einen eigenen Haushalt führen» (Art. 39b lit. a IVV) als zu eng und dem Willen des Gesetzgebers widersprechend.
  • Entscheidung: Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit und schwerer geistiger Behinderung, hat dem Grundsatz nach Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen zur Festlegung des Umfangs.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu Art. 42quater Abs. 2 IVG und Art. 39b IVV dahingehend, dass die Autonomieanforderung nicht so streng auszulegen ist, dass sie gerade die Personen vom Anspruch ausschliesst, die der Assistenz am meisten bedürfen. Der Wohnsitzbegriff bei geistig behinderten Personen wird grosszügig ausgelegt.

Sachverhalt

A.________, geboren 1961, leidet seit Geburt an einer Oligophrenie mit globaler Entwicklungsverzögerung. Sie bezieht seit März 1980 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente und seit dem 1. März 2008 eine Hilflosenentschädigung des mittleren Grades. Sie steht unter einer umfassenden Curatelle.

Am 14. Februar 2022 beantragte A.________ (vertreten durch ihre Co-Curatrices) einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle führte am 3. Juli 2023 eine Haushaltsabklärung durch und wies das Gesuch am 14. November 2023 ab, weil die Versicherte nicht in der Lage sei, einen eigenen Haushalt zu führen und damit eine der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39b lit. a IVV nicht erfülle. Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Waadt wies die Beschwerde am 4. Juni 2025 ab und bestätigte die Verfügung. Es gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über den für den Assistenzbeitrag erforderlichen Autonomiegrad.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Verwaltungsverfügung, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Zulässigkeit und Sachverhaltsfeststellung

Das Bundesgericht behandelt die kassatorischen Anträge der Beschwerdeführerin als reformatorische, da sich aus der Begründung ergibt, dass sie die Anerkennung ihres Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag anstrebt (BGE 137 II 313 E. 1.3). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und legt seinen Entscheid auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt.

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihre Beweisanträge auf Einvernahme von Zeuginnen (ihre langjährige Betreuerin und eine Vertreterin einer Institution) abgewiesen habe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass das rechtliche Gehör zwar das Recht umfasst, dass erheblichen Beweisangeboten Folge geleistet wird, ein Anspruch auf Zeugeneinvernahme aber nicht besteht. Die Behörde darf die Instruktionsabklärung abschliessen, wenn sie sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und bei einer antizipierten Beweiswürdigung Gewissheit hat, dass die weiteren Beweise ihre Meinung nicht zu ändern vermögen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1). Die pauschal formulierte Argumentation der Beschwerdeführerin, die Zeugeneinvernahmen hätten «einen Aufschluss gebracht, den die Akten nicht erlauben», reicht nicht aus, um eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz darzutun (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Die Rüge ist unbegründet (vgl. zur dogmatischen Einordnung des rechtlichen Gehörs und der antizipierten Beweiswürdigung den Kommentar zu Art. 29 BV auf glossagens.ch).

Zweck und Entstehungsgeschichte des Assistenzbeitrags

Das Bundesgericht legt ausführlich die Entstehungsgeschichte von Art. 42quater IVG dar. Der Assistenzbeitrag wurde mit der 6. IV-Revision (erstes Paket) per 1. Januar 2012 als neue Leistung eingeführt. Er wurde als Ergänzung zur Hilflosenentschädigung und zur Hilfe durch Angehörige konzipiert — als Alternative zur institutionellen Hilfe, die es Personen mit Behinderung ermöglicht, selbst Personen anzustellen, die ihnen die benötigte Hilfe leisten, und ihren Assistenzbedarf autonomer und verantwortungsvoller zu gestalten. Ziel ist die Verbesserung der Lebensqualität, die Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, trotz Behinderung zu Hause bleiben zu können, und die Erleichterung der sozialen und beruflichen Integration (9C_753/2016 E. 3.2).

Ursprünglich hatte der Bundesrat vorgeschlagen, den Anspruch auf den Assistenzbeitrag von der vollen Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) abhängig zu machen. In den parlamentarischen Beratungen wurde dies jedoch diskutiert, um eine Diskriminierung von Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit zu vermeiden. Man wollte die Entstehung von zwei Kategorien von Menschen mit Behinderung verhindern. Die Diskussion drehte sich um das Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel grösserer Autonomie und der Vielfalt der Behinderungen mit ihren stark abgestuften individuellen Kapazitäten. Schliesslich wurde die Bedingung der vollen Handlungsfähigkeit durch diejenige der Volljährigkeit ersetzt und dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Bedingungen festzulegen, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch haben (vgl. auch BGE 147 V 251 E. 7.2).

Auslegung von Art. 39b lit. a IVV

Die massgebliche gesetzliche Grundlage lautet:

Art. 42quater IVG (SR 831.20)«1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte: a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird; b. die zu Hause leben; und c. die volljährig sind. 2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. 3 Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.»

Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 42quater Abs. 2 IVG hat der Bundesrat in Art. 39b IVV folgende zusätzliche Voraussetzungen festgelegt:

Art. 39b IVV (SR 831.201)«Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben Anspruch auf den Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und: a. einen eigenen Haushalt führen; b. regelmässig eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren; c. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben; oder d. bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Artikel 39a Buchstabe c bezogen haben.»

Art. 39b IVV ist eine abhängige Verordnung, und zwar eine Substitutionsverordnung (vgl. BGE 147 V 251 E. 5). Bei einer solchen prüft das Bundesgericht nur, ob die streitige Regelung den Rahmen der gesetzlichen Delegation offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig erscheint.

Das Bundesgericht gibt der Beschwerdeführerin Recht, soweit sie die Auslegung kritisiert, die die Vorinstanz in Befolgung der Weisungen des BSF (CCA Ziff. 2019) vorgenommen hat. Die CCA definiert das Kriterium des «eigenen Haushalt Führens» dahingehend, dass die versicherte Person die mit dem Wohnen in einer eigenen Wohnung verbundenen vielfältigsten Tätigkeiten selbst ausführen muss — kochen, Wohnung pflegen, einkaufen, Wäsche waschen, Kleidung pflegen usw. — sowie diese Tätigkeiten planen und organisieren. Das Bundesgericht hält diese Auslegung für dem Willen des Gesetzgebers widersprechend und paradox: Sie reserviert den Zugang zur Leistung gerade für Personen, die sie offenkundig am wenigsten brauchen, nämlich jene, die die Haushaltstätigkeiten selbst zu bewältigen vermögen. Dabei wird die Hilfe im Haushalt als ein vom Assistenzbeitrag erfasster Bereich anerkannt (vgl. Art. 39c IVV). Ein weiterer paradoxer Aspekt besteht darin, dass verheiratete Personen oder Personen in einer Partnerschaft die Bedingung automatisch erfüllen, ohne die genannten Tätigkeiten selbst auszuführen — ein Unterschied, der gegenüber Personen, die mit Familienmitgliedern oder anderen Mitbewohnenden zusammenleben, schwer zu rechtfertigen ist.

Der Gesetzgeber wollte den Assistenzbeitrag Personen mit einer (gewissen) Autonomie eröffnen, um ein möglichst unabhängiges und verantwortungsvolles Leben zu ermöglichen, aber nicht auf solche beschränken, die alleine zu Hause ohne Hilfe Dritter leben können. Die contribution d'assistance soll es den betroffenen Personen ermöglichen, zu Hause zu bleiben und sich assistieren zu lassen, ohne in eine Institution eintreten zu müssen. Die breite Abstufung des Autonomie- und Verantwortungsgrads, die während der parlamentarischen Beratungen anerkannt wurde, darf bei der Auslegung der Bedingung von Art. 39b lit. a IVV nicht so streng ignoriert werden, wie es das BSF in der CCA und in seiner Folge die Vorinstanz tut.

Anwendung auf den Einzelfall

Aus den festgestellten Tatsachen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die meisten alltäglichen Aufgaben Anleitung und Kontrolle benötigt und diese auf Anstoss und unter Aufsicht Dritter ausführt. Die Vorinstanz hat jedoch in unhaltbarer Weise ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin dennoch über eine gewisse Autonomie verfügt: Sie kann ihrer Betreuungsperson mündlich Anweisungen geben oder ihre Bedürfnisse äussern, kalte Mahlzeiten oder ein heisses Getränk zubereiten, das Abräumen des Geschirrs übernehmen. Sie ist in der Lage, mit Anleitung und unter Kontrolle Reinigungsarbeiten im Haushalt auszuführen. Zwar muss sie beim Einkaufen in der Regel begleitet werden, kann aber allein bestimmte Einkäufe in dem ihr bekannten Geschäft erledigen und dort mit dem Personal kommunizieren. Sie braucht Hilfe beim Sortieren der Wäsche und beim Bedienen der Waschmaschine, wickelt aber das Aufhängen, Bügeln und Wegräumen der Wäsche selbständig ab.

Die Beschwerdeführerin hat nie erwogen, ihr Zuhause zu verlassen, um in eine Institution zu ziehen. Die Vorinstanz hat diesen Wunsch nicht berücksichtigt und die Wahlfreiheit des Wohnorts unter dem Blickwinkel von Art. 8 und 13 BV (und Art. 8 und 14 EMRK) verneint. Das Bundesgericht folgt dieser Auffassung nicht: Die für die Begründung eines freiwilligen Wohnsitzes erforderliche Urteilsfähigkeit darf nicht zu streng beurteilt werden und kann bei Personen mit psychischer Erkrankung gegeben sein, soweit ihr Zustand die Willensbildung ermöglicht (BGE 141 V 530 E. 5.2; BGE 134 V 236 E. 2.1).

Das Bundesgericht ergänzt die Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 2 BGG) dahingehend, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin (zwei Zimmer, Salon, Bad, Küche) sich in einem eigenen Stockwerk des Familienhauses befindet und unabhängig ist. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin in einem der Zimmer schläft, steht der Annahme, dass die Beschwerdeführerin zu Hause lebt, nicht entgegen, da die Verwaltungspraxis Wohngemeinschaften, in denen sich zwei oder mehr Personen eine Wohnung mit Gemeinschaftsräumen teilen, aber jede ein eigenes Zimmer hat, einem eigenen Haushalt gleichstellt (CCA Ziff. 2020).

Die Beschwerdeführerin führt somit einen eigenen Haushalt im Sinne von Art. 39b lit. a IVV. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag verneint hat. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese den Umfang des Beitrags festlegt.

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass knapp fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten von Art. 42quater Abs. 2 IVG der Bundesrat die Aufhebung dieser Norm (und damit die Aufhebung von Art. 39b IVV) vorschlägt, um Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit den Assistenzbeitrag «zu denselben Bedingungen wie die anderen volljährigen Versicherten» zu ermöglichen (Botschaft vom 23. Februar 2026 zur Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung [Inklusionsinitiative]» und zum indirekten Gegenentwurf, BBl 2026 715 Ziff. 6.3.3 ad Art. 42quater Abs. 2 P-IVG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der direkten Tradition von BGE 147 V 251, wo das Bundesgericht die analoge Frage für minderjährige Versicherte und Art. 39a lit. a IVV (Schulbesuch in einer Regelklasse) behandelte. Dort prüfte das Gericht dieselbe Delegationsnorm (Art. 42quater Abs. 3 IVG) und denselben Massstab für Substitutionsverordnungen: ob die Regelung den Rahmen der Delegation offensichtlich überschreitet. In BGE 147 V 251 gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Bedingung des Schulbesuchs in einer Regelklasse gesetzeskonform sei und ein klares, objektives Abgrenzungskriterium darstelle, das einen gewissen Autonomiegrad des minderjährigen Versicherten belege (E. 8.2). Das vorliegende Urteil wendet denselben Prüfmassstab an, gelangt aber zur entgegengesetzten Bewertung: Die Auslegung des Kriteriums «einen eigenen Haushalt führen» durch das BSF überschreitet den Delegationsrahmen, weil sie die Autonomieanforderung so hoch ansetzt, dass sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht, auch Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit den Verbleib zu Hause zu ermöglichen. Damit grenzt das Urteil die Rechtsprechung zu Art. 39a IVV (minderjährige Versicherte, vom Gericht gebilligt) von derjenigen zu Art. 39b IVV (volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit, hier kritisiert) ab: Während bei minderjährigen Versicherten ein objektives, klar umrissenes Kriterium (Schulbesuch in Regelklasse) als tauglicher Autonomieindikator akzeptiert wurde, erweist sich die von der CCA vorgenommene Konkretisierung des Haushaltskriteriums bei volljährigen Versicherten mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit als zu eng und paradox, weil sie gerade die Hilfsbedürftigsten ausschliesst.

Auch BGE 145 V 278, der zweite Leitentscheid zum Assistenzbeitrag für minderjährige Personen, wird in diesem Urteil herangezogen (E. 8.2.1): Dort anerkannte das Gericht, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Zusatzbedingungen die Bestimmung von Autonomie- und Verantwortlichkeitsanforderungen zwingend impliziert. Das vorliegende Urteil bestätigt diesen Ausgangspunkt, präzisiert aber, dass diese Anforderung nicht so streng ausfallen darf, dass sie dem Zweck der Leistung zuwiderläuft.

In der neueren Rechtsprechung zum Assistenzbeitrag hat das Bundesgericht die Leistung durchgehend restriktiv ausgelegt, insbesondere was die Anspruchsvoraussetzungen und den Umfang betrifft. So bestätigte 8C_283/2025 die strenge Anwendbarkeit des Arbeitgebermodells nach Art. 42quinquies IVG und schloss eine analoge Anwendung auf familiäre Hilfeleistungen aus. Das vorliegende Urteil bildet dazu keinen Widerspruch, da es nicht die Modalitäten der Leistungserbringung, sondern die Anspruchsvoraussetzungen für Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit betrifft — und hier zugunsten der Versicherten präzisiert.

Der Hinweis auf die Legislative (Botschaft vom 23. Februar 2026 zur Aufhebung von Art. 42quater Abs. 2 IVG) unterstreicht, dass das Gericht die von ihm kritisierte Regelung nicht als blosses politisches Problem betrachtet, sondern als normative Fehlentwicklung, die der Gesetzgeber selbst korrigieren will. Die systematische Einordnung des Assistenzbeitrags im Kontext der IV-Leistungen ist auf der Themenseite zur Invalidenversicherung auf glossagens.ch dargestellt, wo der Assistenzbeitrag als Ergänzung zur Hilflosenentschädigung für zu Hause lebende volljährige Versicherte eingeordnet wird — genau dieser zu Hause lebende Personenkreis, dessen Anspruch hier erweitert wird.

Die Ausführungen zum Wohnsitzbegriff bei Personen mit psychischer Behinderung (BGE 141 V 530 E. 5.2) bestätigen die etablierte Rechtsprechung, wonach die Urteilsfähigkeit für die Wohnsitzbegründung nicht zu streng zu beurteilen ist. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Kontext des Assistenzbeitrags ist neu und erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten.

Fazit

Das Urteil 9C_438/2025 markiert eine wichtige Präzisierung der Rechtsprechung zum Assistenzbeitrag bei eingeschränkter Handlungsfähigkeit. Das Bundesgericht beanstandet erstmals die vom BSF in der CCA vorgenommene Auslegung des Kriteriums «einen eigenen Haushalt führen» als zu streng und dem Gesetzeszweck widersprechend. Die Autonomieanforderung ist so zu verstehen, dass sie nicht Personen ausschliesst, die zwar auf Anleitung und Überwachung angewiesen sind, aber dennoch über eine gewisse Selbstständigkeit im Alltag verfügen und zu Hause leben möchten. Der Entscheid ist von praktischer Bedeutung für Personen mit schwerer geistiger Behinderung, denen bislang oft der Zugang zum Assistenzbeitrag verwehrt blieb, und er korrespondiert mit der laufenden legislativen Absicht, die einschränkende Delegationsnorm von Art. 42quater Abs. 2 IVG ganz aufzuheben.

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