bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_367/2026  ·  vom 21.10.2026

Procédure administrative; récusation

1C_367/2026 — Rechtliches Gehör: Mitteilungspflicht bei aktenkundigen Stellungnahmen im Ablehnungsverfahren

Rechtsgebiet: Verwaltungsrechtspflege / Verfahrensrecht · Vorinstanz: Cour de droit administratif et public des Kantons Waadt · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichter Müller (Präsident), Merz, Scherrer Reber; Gerichtsschreiber Parmelin · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Instanz, die eine parteiische Stellungnahme ins Aktenstück aufnimmt und in ihrem Entscheid inhaltlich darauf abstützt, muss diese zwingend der Gegenpartei mitteilen — der blosse Verweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht am Gerichtsschalter genügt nicht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Entscheid der waadtländischen Cour de droit administratif et public (CDAP) auf, weil diese die Stellungnahme der Datenschutzbehörde (APDI) vom 23. September 2020 im Ablehnungsverfahren inhaltlich auswertete, ohne den Beschwerdeführern eine Kopie zu übermitteln, obwohl diese dies ausdrücklich beantragt hatten.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ungebrochene Geltung des Grundsatzes aus BGE 137 I 195 E. 2.6 — dass eine Gehörsverletzung nicht durch den blossen Verweis auf Akteneinsicht geheilt werden kann — und bekräftigt, dass das unbedingte Replikrecht auch im Ablehnungsverfahren vollumfänglich gilt.

Sachverhalt

Ausgangslage und Vorverfahren

A.D.________ und sein Sohn B.D.________ wandten sich am 29. Oktober 2025 an das Betreibungsamt des Bezirks Riviera-Pays-d'Enhaut und beantragten gestützt auf das waadtländische Datenschutzgesetz (LPrD) Massnahmen wegen einer unrechtmässigen Verwendung der Identität „C.D.________" in einem Betreibungsverfahren. Nachdem keine Entscheidung ergangen war, verlangten sie am 23. Januar 2026 von der waadtländischen Datenschutz- und Informationsbehörde (APDI) die Feststellung der Untätigkeit sowie angemessene Umsetzungsmassnahmen. Ein Schlichtungsverfahren blieb erfolglos.

Ablehnungsgesuch gegen die APDI

Am 10. Mai 2026 beantragten die Beschwerdeführer die Ablehnung (Récusation) der APDI. Zur Begründung führten sie an, die APDI habe in einem Schreiben vom 23. September 2020 an das Bundesgericht im Verfahren 1C_395/2020 selbst die fehlerhafte Identität „C.D.________" verwendet. Die APDI überwies das Ablehnungsgesuch an die CDAP als zuständige Instanz und legte dabei eine Kopie ihrer Stellungnahme vom 23. September 2020 sowie eine entsprechende Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Juli 2020 bei.

Am 3. Juni 2026 beantragten die Beschwerdeführer bei der CDAP, ihnen die Stellungnahme der APDI vom 23. September 2020 zu übermitteln, um ihr rechtliches Gehör auszuüben und gegebenenfalls weitere Stellungnahmen einzureichen. Die CDAP kam diesem Begehren nicht nach und wies das Ablehnungsgesuch am 17. Juni 2026 ab.

Begründung der Vorinstanz

Die CDAP hielt fest, die Korrespondenz vom 23. September 2020 genüge offensichtlich nicht, um einen Zweifel an der Unparteilichkeit der APDI bei der Behandlung der Beschwerde gegen das Betreibungsamt zu begründen. Die Korrespondenz sei eine Antwort auf ein Schreiben des Bundesgerichts gewesen, das selbst den Vornamen „C.________" verwendet habe; die APDI habe ausserdem ausdrücklich erklärt, sie sei vom Bundesgerichtsverfahren nicht betroffen; schliesslich sei die Korrespondenz über fünf Jahre alt und von dem damaligen Präsidenten unterzeichnet, der sein Amt zwischenzeitlich niedergelegt habe.

Bundesgerichtliches Verfahren

Die Beschwerdeführer beantragten vor dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die CDAP, damit ihnen die vollständige Stellungnahme der APDI vom 23. September 2020 samt allfälligen Anlagen und die Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Juli 2020 mitgeteilt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt werde. Eventualiter beantragten sie die Gutheissung des Ablehnungsgesuchs. Die CDAP schloss auf Abweisung, das Betreibungsamt schloss sich der Beurteilung des Bundesgerichts an, und die APDI verzichtete auf eine Vernehmlassung. Ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde durch Verfügung vom 21. Juli 2026 abgewiesen.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Endentscheid der CDAP in letzter kantonaler Instanz. Die Beschwerdeführer besitzen Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG, und die Beschwerdefrist wurde gewahrt.

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Mitteilung aktenkundiger Stellungnahmen

Das Bundesgericht prüft die Rüge, die CDAP habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt, indem sie eine Stellungnahme der APDI ins Aktenstück aufgenommen und inhaltlich für ihren Entscheid ausgewertet habe, ohne sie den Beschwerdeführern zu übermitteln.

Der massgebliche verfassungsrechtliche Grundsatz lautet:

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere das Recht der Parteien umfasst, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern — unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Rechtsfragen enthält und unabhängig davon, ob sie den Entscheid konkret beeinflussen kann. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine eingereichte Eingabe oder ein neues Aktenstück Gesichtspunkte enthält, die eine Stellungnahme erfordern (BGE 151 III 227 E. 4.1; BGE 146 III 97 E. 3.4.2). Jede neue Eingabe oder jedes neue Aktenstück ist den Parteien zwingend mitzuteilen.

Der Kernsatz: Akteneinsicht am Schalter ersetzt keine Zustellung

Die CDAP hatte die Stellungnahme der APDI vom 23. September 2020 zusammen mit dem Ablehnungsgesuch dem Aktenstück beigelegt, sie jedoch den Beschwerdeführern nicht übermittelt. Die Beschwerdeführer hatten glaubhaft dargelegt, dass sie keine Kopie mehr besassen, und am 3. Juni 2026 ausdrücklich um Übermittlung ersucht. Die CDAP entschied am 17. Juni 2026, ohne diesem Begehren nachzukommen, und stützte sich in ihrer Begründung inhaltlich auf den Inhalt der APDI-Stellungnahme vom 23. September 2020.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Möglichkeit, das Aktenstück am Schalter der CDAP einzusehen, die formelle Mitteilung nicht ersetzt. Es verweist hierfür auf BGE 137 I 195 E. 2.6 sowie auf BGer 7B_652/2025 vom 2. Juni 2026 E. 5.2.1. Die CDAP hätte den Beschwerdeführern eine Kopie der Stellungnahme der APDI vom 23. September 2020 sowie der Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Juli 2020 zukommen lassen müssen, bevor sie über das Ablehnungsgesuch entschied.

Unmöglichkeit der Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren

Eine Heilung der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da die massgeblichen Aktenstücke nicht einmal im an die I. Abteilung übermittelten Aktenstück enthalten sind. Das Bundesgericht hebt daher den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die CDAP zurück, mit der Massgabe, den Beschwerdeführern die genannten Stücke zu übermitteln und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Kosten

Das Urteil wird ohne Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG) und ohne Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) gefällt, da die Beschwerdeführer ohne Vertretung auftreten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung des Heilungsverbots aus BGE 137 I 195

Das vorliegende Urteil ist eine konsequente Bestätigung des in BGE 137 I 195 E. 2.6 aufgestellten Grundsatzes, wonach eine Gehörsverletzung nicht durch den blossen Verweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht am Gerichtsschalter geheilt werden kann. Das Bundesgericht hatte in jenem Leitentscheid — der die Vorläufervorschrift von Art. 4 aBV betraf, dessen Gehörsgehalt heute in Art. 29 Abs. 2 BV aufgegangen ist — klarstellend ausgeführt, dass die Rechtsmittelinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dadurch beheben kann, dass sie die Partei auf die Möglichkeit verweist, die Akten am Gerichtsschalter einzusehen. Genau dieser Grundsatz wird hier in seinem Anwendungsbereich auf das kantonale Verwaltungsgericht im Ablehnungsverfahren bestätigt, vgl. auch die Darstellung des Heilungsverbots beim reinen Verweis auf Akteneinsicht auf glossagens.ch.

Anwendung auf das Ablehnungsverfahren

Die Besonderheit des Falls liegt weniger in der Rechtsfrage als in ihrem Anwendungsbereich: Das Bundesgericht wendet das unbedingte Mitteilungs- und Replikrecht auf ein Ablehnungsverfahren (procédure de récusation) an, bei dem die abgelehnte Behörde (APDI) selbst eine eigene, sechs Jahre alte Stellungnahme aus einem anderen Verfahren ins Aktenstück gelegt hatte. Damit wird klargestellt, dass die Grundsätze des unbedingten Replikrechts unterschiedslos für alle Verfahrensarten gelten — unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens (hier: Ablehnung einer Behörde) und unabhängig vom Alter oder der prozessualen Herkunft des Aktenstücks. Das Bundesgericht zitiert hierfür BGE 151 III 227 E. 4.1 und BGE 146 III 97 E. 3.4.2, die beide den Grundsatz bekräftigen, dass allein die Parteien beurteilen, ob eine Eingabe Stellungnahmen erfordert. Der Kommentar zu Art. 29 BV auf glossagens.ch stellt in seinem Prüfschema in Schritt 6 (Äusserungs- und unbedingtes Replikrecht) eben diesen Grundsatz als Kern des Gehörsanspruchs dar.

Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung zum Replikrecht

Das Urteil fügt sich in die jüngere Rechtsprechung ein, die das Replikrecht konsequent durchsetzt. So hat das Bundesgericht im Urteil 4D_230/2025 entschieden, dass die gleichzeitige Mitteilung einer Replik der Gegenpartei mit der Weisung, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, das rechtliche Gehör verletzt — erstmals gestützt auf der neu kodifizierte Art. 53 Abs. 3 ZPO. Auch dort bestätigte das Gericht, dass die einfachgesetzliche Norm die verfassungsrechtliche Vorgabe aus Art. 29 Abs. 2 BV konkretisiert. Das vorliegende Urteil zeigt, dass dieser Grundsatz nicht nur im Zivilprozessrecht gilt, sondern das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren erfasst. Die auf der Themenseite zu Replikrecht und Akteneinsicht auf glossagens.ch dargestellte Leitformel — „Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht" — wird hier auf einem Sachgebiet angewendet, auf dem sie bisher kaum explizit thematisiert war: dem kantonalen Ablehnungsverfahren gegen eine Datenschutzbehörde.

Kein Neuland, aber Klarstellung

Das Urteil bricht keine neue dogmatische Erde. Es bestätigt vielmehr die ständige Rechtsprechung und wendet sie auf einen konkreten, verfahrensrechtlich etwas ungewöhnlichen Sachverhalt an. Die systematische Stärkung liegt darin, dass das Bundesgericht ausdrücklich festhält, die fraglichen Aktenstücke befänden sich nicht einmal im an die I. Abteilung übermittelten Aktenstück — was eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nur ausschliesst, sondern den verfahrensrechtlichen Mangel auf eine zusätzliche, praktische Ebene hebt: Die CDAP hatte nicht nur das Gehör verletzt, sondern auch die Aktenvorlage an das Bundesgericht unvollständig vorgenommen.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid der waadtländischen Cour de droit administratif et public auf, weil diese das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat. Die CDAP hatte eine Stellungnahme der APDI vom 23. September 2020 inhaltlich für ihren Entscheid über das Ablehnungsgesuch ausgewertet, ohne sie den Beschwerdeführern zu übermitteln, obwohl diese ausdrücklich darum ersucht hatten. Der blosse Verweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht am Schalter ersetzt die formelle Mitteilung nicht. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die CDAP zurückgewiesen. Das Urteil bestätigt die ungebrochene Geltung des unbedingten Replikrechts und des Heilungsverbots aus BGE 137 I 195 E. 2.6 — auch im kantonalen Ablehnungsverfahren und bei Aktenstücken aus anderen, Jahre zurückliegenden Verfahren.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500