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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1250/2026  ·  vom 21.10.2026

Verlängerung der Untersuchungshaft

7B_1250/2026 — Verlängerung der Untersuchungshaft bei Sexualdelikten an Kindern (einfache Wiederholungsgefahr)

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Untersuchungshaft) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Tavian · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft bei einem wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) dringend verdächtigten Beschwerdeführer, gestützt auf den Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Eine ungünstige Rückfallprognose stützt sich auf ein psychiatrisches Gutachten (Static-99/Stable-2007), das ein etwa doppelt so hohes Rückfallrisiko wie der Durchschnitt der Tätergruppe ausweist.
  • Entscheidung: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten. Keine Gerichtskosten. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
  • Bedeutung: Präzisiert die Anforderungen an die Kritik psychiatrischer Gutachten im summarischen Haftprüfungsverfahren und bestätigt, dass Electronic Monitoring und Kontaktverbote zur Abwehr von Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten an Kindern grundsätzlich untauglich sind, wenn der Täter sich über familiäres Vertrauen Zugang zu weiteren Kindern verschaffen kann.

Sachverhalt

Gegen A.________ führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB). A.________ wurde am 26. Juli 2025 festgenommen und am 29. Juli 2025 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 25. Juli 2026. Zwei dagegen erhobene Beschwerden wies das Obergericht mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2025 und vom 9. Juni 2026 ab.

Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 23. Juli 2026 bis zum 25. November 2026. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 19. August 2026 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, sofortige Haftentlassung, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz und subeventualiter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

Der Beschwerdeführer wurde am 28. April 2020 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind rechtskräftig verurteilt. Während der laufenden Untersuchungshaft ergaben sich neue Ermittlungserkenntnisse, namentlich eine DNA-Mischspur auf dem Bett des Beschwerdeführers (von ihm und einem mutmasslichen Opfer) sowie belastende Aussagen eines weiteren mutmasslichen Opfers. Ein psychiatrisches Gutachten vom 29. Juni 2026 attestiert ein etwa doppelt so hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte an Kindern wie der Durchschnitt der Tätergruppe.

Erwägungen

Zulässigkeit und Begründungsanforderungen (E. 1–2)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer erklärt, an die im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen festzuhalten, ist darauf nicht einzutreten: Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; ein blosser Verweis auf andere Rechtsschriften reicht nicht aus (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 144 V 173 E. 3.2.2).

Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr (E. 3)

Rechtsgrundlagen

Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht und einen besonderen Haftgrund voraus. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Streitig ist, ob der Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt.

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Drei konstitutive Elemente

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 IV 149 E. 3.1). Einfache Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens das Vortatenerfordernis, zweitens drohende Verbrechen oder schwere Vergehen mit ernsthaft zu befürchtender Tatwiederholung (Rückfallprognose), und drittens eine unmittelbar erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 150 IV 149 E. 3.1; Urteil 7B_472/2026 E. 5.3).

Massgebliche Kriterien der Rückfallprognose sind Häufigkeit und Intensität der Delikte, allfällige Aggravationstendenzen (Eskalation, raschere Kadenz) und die persönlichen Verhältnisse. Ein psychiatrisches Gutachten ist miteinzubeziehen. Dabei gilt eine umgekehrte Proportionalität: Je schwerer die drohenden Taten und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (Urteil 7B_438/2026 vom 29. April 2026 E. 3.1.3; BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Bei Sexualdelikten an Kindern ist nach BGE 143 IV 9 E. 2.7 aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab anzuwenden, da Kinder eine speziell schutzbedürftige Personengruppe darstellen — ein Gesichtspunkt, der auch im Kommentar zu Art. 221 StPO auf glossagens.ch als Leitlinie der Wiederholungsgefahr-Praxis bei Delikten gegen die sexuelle Integrität hervorgehoben wird.

Kognition: freie Prüfung, aber Willkür bei Tatfragen

Bei Beschwerden gegen strafprozessuale Haft prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO frei (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV). Bei reinen Sachverhaltsfragen und der Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn die Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rückfallprognose ist eine solche Tatfrage (Urteil 7B_438/2026 E. 3.1.4).

Gutachten im Haftprüfungsverfahren

Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1). Ob das Gericht den Schlussfolgerungen der Experten folgen darf, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem — anders als beim Urteil in der Sache — keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen; die Überprüfung ist lediglich summarischer Natur (Urteil 7B_256/2026 vom 25. März 2026 E. 3.3.3).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Vortatenerfordernis ist gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung vom 28. April 2020 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht.

Die Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2026 genügt den Begründungsanforderungen nicht. Er beanstandet etwa die «fehlende Differenzierung zwischen Hands-on- und Hands-off-Delikten», die «intransparente Gewichtung» und die «statistische Risikoeinschätzung anhand von Vergleichsgruppen», ohne darzulegen, inwiefern diese Einwände die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich erscheinen lassen. Das Bundesgericht hält die Kritik denn auch für unbegründet: Das Gutachten stützt sich nicht allein auf Gruppenwerte (Static-99, Stable-2007), sondern berücksichtigt auch die spezifische Deliktdynamik. Es legt offen, dass sich das Rückfallrisiko für Hands-on- und Hands-off-Delikte nicht verlässlich getrennt beziffern lässt, stellt aber ein Rückfallrisiko fest, das «etwa doppelt so hoch wie das durchschnittliche Rückfallrisiko dieser Tätergruppe» liegt.

Der Einwand, die Haftbedingungen (sieben Monate in einer Arrestzelle der Polizeistation Thusis) hätten die psychische Verfassung und damit das Gutachten verfälscht, zeigt keine willkürliche Würdigung auf. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche gutachterlichen Befunde dadurch unzutreffend sein sollen. Auch der beantragte Sachverständige für psychische Traumatologie wird nicht substanziiert begründet.

Zusätzliche Tatvorwürfe, die noch nicht gerichtlich beurteilt sind, dürfen als prognostische Anhaltspunkte berücksichtigt werden (Urteil 7B_244/2026 E. 3.5.3). Sie dienen nicht der Begründung des Vortatenerfordernisses, sondern der Einschätzung der Rückfallgefahr. Hinweise auf erneute einschlägige Delinquenz trotz Strafverfolgung und Therapie, der fortgesetzte Kontakt zu Kindern trotz Kenntnis der Strafanzeige und der innert kurzer Zeit erlangte Zugang zu den Kindern der Familie B.________ stützen die ungünstige Rückfallprognose willkürfrei.

Da ein besonderer Haftgrund ausreicht, erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der vorinstanzlich ebenfalls bejahten Kollusionsgefahr.

Ersatzmassnahmen (E. 4)

Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein und darf nur als ultima ratio aufrechterhalten werden. Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1).

Art. 237 Abs. 1–3 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. 3 Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.»

Die Vorinstanz verneint Ersatzmassnahmen nicht bloss pauschal, sondern gestützt auf konkrete Umstände: Hinweise auf erneute einschlägige Delinquenz ungeachtet des drohenden Widerrufs der teilbedingten Freiheitsstrafe und der laufenden Strafverfolgung sowie fortgesetzte Kontakte zu den Zwillingen B.________ trotz Kenntnis der Strafanzeige sprechen gegen die Eignung eines Kontakt- und Annäherungsverbots.

Das beantragte, auf bestimmte Personen beschränkte Kontakt- und Annäherungsverbot trägt der Gefahr von Übergriffen auf weitere Kinder nicht ausreichend Rechnung. Der Beschwerdeführer kann sich über das Vertrauen der Eltern innert kurzer Zeit Zugang zu Kindern verschaffen. Electronic Monitoring bietet keinen ausreichenden Schutz, da es eine Annäherung an Kinder nicht zu verhindern vermag (BGE 150 IV 360 E. 3.5.3) — eine Einschätzung, die der Themenseite zu Haftgründen und Ersatzmassnahmen auf glossagens.ch entspricht, wonach Electronic Monitoring stets nur nachträglich (ex post) meldet und keine physische Barriere bietet. Eine Meldepflicht hindert den Beschwerdeführer nicht daran, ausserhalb der Meldezeitpunkte straffällig zu werden. Auch eine Intensivierung der Therapie verspricht kurzfristig keine ausreichende Verminderung der Wiederholungsgefahr, da erneute Delinquenz trotz mehrjähriger therapeutischer Behandlung festgestellt wurde. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich somit weder einzeln noch in Kombination, die festgestellte Wiederholungsgefahr massgeblich zu reduzieren.

Die Rüge der überlangen Haftdauer (über ein Jahr) dringt nicht durch: Der Beschwerdeführer macht keine Überhaft geltend und legt nicht substanziiert dar, inwiefern die Haftdauer im Verhältnis zur konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe unverhältnismässig sein soll.

Beschleunigungsgebot in Haftsachen (E. 5)

In Haft gilt das besondere Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Ob die Strafbehörden es verletzt haben, beurteilt grundsätzlich das Sachgericht, nicht das Haftgericht. Das Haftgericht prüft nur, wenn die Verzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft insgesamt infrage zu stellen. Eine Entlassung erfolgt nur, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2).

Die Rüge ist unbegründet: Seit dem Beschluss vom 9. Juni 2026 hat die Untersuchung neue Erkenntnisse hervorgebracht (DNA-Mischspur, belastende Aussagen eines weiteren Opfers, Gutachten vom 29. Juni 2026). Das Zuwarten mit weiteren Einvernahmen bis zum Vorliegen zusätzlicher Beweisergebnisse ist sachgerecht, da es der gezielten Konfrontation dient. Anhaltspunkte für einen Verfahrensstillstand sind weder ersichtlich noch dargetan; der pauschale Hinweis auf Abwesenheiten der Untersuchungsorgane genügt nicht.

Unentgeltliche Rechtspflege (E. 6)

Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Hier ist die Abweisung jedoch nicht zu beanstanden: Die Haftvoraussetzungen sind erfüllt (dringender Tatverdacht, Wiederholungsgefahr gestützt auf Vorstrafe und Gutachten), und seit dem vorinstanzlichen Beschluss vom 9. Juni 2026 hat sich die Beweislage verdichtet (DNA-Mischspur, weiteres belastetes Opfer).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der dreistufigen Dogmatik und der umgekehrten Proportionalität

Das Urteil bestätigt die gefestigte dreistufige Struktur der einfachen Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Vortatenerfordernis — Sicherheitsgefährdung — Rückfallprognose), wie sie erstmals in BGE 137 IV 84 systematisiert und in BGE 143 IV 9 und BGE 150 IV 149 konsolidiert wurde. Der Grundsatz der umgekehrten Proportionalität — je schwerer die drohenden Taten, desto geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr — wird angewendet, ohne ihn weiter zu entwickeln. Bei Sexualdelikten an Kindern ist die Tatschwere und Sicherheitsrelevanz ohnehin am oberen Ende der Skala, sodass die Messlatte für die Rückfallgefahr tief anzusetzen ist. Dies entspricht der auf glossagens.ch dargestellten Leitlinie zu Art. 221 Abs. 1bis StPO (BGE 150 IV 149), wonach bei schwersten Delikten gegen die sexuelle Integrität ein mittelgradiges Rückfallrisiko bereits genügt.

Präzisierung der Gutachtenkritik im summarischen Haftprüfungsverfahren

Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Kritik psychiatrischer Gutachten im Haftprüfungsverfahren. Während BGE 146 IV 114 E. 2.1 den allgemeinen Grundsatz aufstellt, dass das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen darf, und das Urteil 7B_256/2026 die bloss summarische Natur der haftrechtlichen Gutachtenprüfung betont, legt das vorliegende Urteil dar, dass der Beschwerdeführer nicht bloss methodische Stichworte aufzählen darf («fehlende Differenzierung», «intransparente Gewichtung»), sondern substanziiert darlegen muss, inwiefern seine Einwände die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich erscheinen lassen. Diese Substanziierungslast bei Gutachtenkritik im Haftverfahren ist eine konsequente Fortführung der Restriktionen, die das Bundesgericht auch bei der Geltendmachung von Ersatzmassnahmen verlangt (vgl. Kommentar zu Art. 237 StPO auf glossagens.ch, Abschnitt zur Subsidiaritätsprüfung: die Verteidigung trägt die Substanziierungslast für konkrete Vorschläge).

Ersatzmassnahmen bei Sexualdelikten an Kindern: Grenzen des Electronic Monitoring

Die Aussage, Electronic Monitoring könne eine Annäherung an Kinder nicht verhindern (Verweis auf BGE 150 IV 360 E. 3.5.3), bestätigt die auf der Themenseite zu Haftgründen und Ersatzmassnahmen dargestellte Rechtsprechungslinie, wonach Electronic Monitoring stets nur ex post meldet und keine physische Barriere bietet. Während BGE 145 IV 503 die Untauglichkeit von Electronic Monitoring im grenznahen Raum bei Fluchtgefahr und BGE 140 IV 19 E. 2.6 die Tauglichkeit bei Ausführungsgefahr im häuslichen Bereich bejahte, erweitert das vorliegende Urteil die Untauglichkeitsfeststellung auf die Konstellation der Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten an Kindern: Die Technik kann nicht verhindern, dass der Täter sich Kindern nähert, sondern meldet lediglich Ortsveränderungen nachträglich.

Gleichzeitig präzisiert das Urteil die Grenzen von Kontaktverboten: Ein auf bestimmte Personen beschränktes Kontakt- und Annäherungsverbot genügt nicht, wenn der Täter in der Lage ist, sich über familiäres Vertrauen Zugang zu weiteren Kindern zu verschaffen. Diese Erwägung grenzt den Fall von Konstellationen ab, in denen Kontaktverbote mit Electronic Monitoring als tauglich erachtet wurden (etwa BGE 140 IV 19 bei häuslicher Gewalt mit überschaubarem Opferkreis), und bestätigt die restriktive Linie bei Sexualdelikten an Kindern, die BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit dem strengen Massstab aus Gründen des Opferschutzes begründete.

Abgrenzung zu anderen Recent Cases

Das Urteil unterscheidet sich von 7B_472/2026 vom 13. Mai 2026, wo das Bundesgericht eine Haftverlängerung aufhob, weil die Vorinstanz bei Vermögensdelikten (Einbruchdiebstählen ohne Gewaltpotenzial) die erhebliche Sicherheitsgefährdung nicht ausreichend begründet hatte. Im vorliegenden Fall steht die Sicherheitsgefährdung bei Sexualdelikten an Kindern von vornherein ausser Frage — BGE 143 IV 9 E. 2.7 hatte gerade für Delikte gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen einen strengen Massstab postuliert. Ebenso unterscheidet sich der Fall von 7B_244/2026 vom 17. März 2026, wo einfache Wiederholungsgefahr bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten bejaht wurde; hier geht es um Sexualdelikte, bei denen die unmittelbare Gefährdung der Sicherheit minderjähriger Kinder näher liegt und der Opferschutzaspekt des BGE 143 IV 9 E. 2.7 zum Tragen kommt.

Gegenüber dem Urteil 7B_1143/2026 vom 5. Oktober 2026 bestätigt das vorliegende Urteil die Grundsätze der umgekehrten Proportionalität und der restriktiven, aber im Einzelfall ausreichenden Begründung der Rückfallprognose. Während dort die Eskalation vom passiven Waffenbesitz zum gewerbsmässigen Handel mit Kriegswaffen im Vordergrund stand, ist hier die Prognose primär gutachterlich gestützt (Static-99/Stable-2007), ergänzt durch Verhaltensbeobachtungen (Zugang zu Kindern trotz Strafanzeige, Delinquenz trotz Therapie).

Beschleunigungsgebot: Bestätigung der restriktiven Haftgerichtskompetenz

Die Erwägungen zum Beschleunigungsgebot bestätigen die ständige Rechtsprechung (BGE 140 IV 74 E. 3.2), dass das Haftgericht eine Verfahrensverzögerung nur prüft, wenn sie die Haftrechtmässigkeit insgesamt infrage stellt, und dass eine Entlassung besonders schwerwiegende Verzögerungen voraussetzt. Dass einzelne Verfahrenshandlungen früher hätten erfolgen können, begründet für sich allein keine Bundesrechtswidrigkeit — eine Linie, die auch das Urteil 7B_990/2026 vom 22. September 2026 teilt, wo das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erst bei rund sieben Monaten zwischen Anklage und Hauptverhandlung bejahte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25. November 2026. Der Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr ist bei einem einschlägig vorbestraften Beschuldigten mit ungünstiger gutachterlich gestützter Rückfallprognose erfüllt; die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring, Kontaktverbot, Meldeauflage, Therapie) vermögen die Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten an Kindern weder einzeln noch in Kombination ausreichend zu bannen. Das Urteil fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ein und präzisiert die Substanziierungslast bei Gutachtenkritik im summarischen Haftprüfungsverfahren sowie die Grenzen technischer Überwachung bei Delikten gegen die sexuelle Integrität von Kindern.

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