8C_109/2025 — Umfang einer medizinischen Begutachtung im Unfallversicherungsverfahren
Rechtsgebiet: Unfallversicherung (Sozialversicherungsrecht) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud (AA 97/24 - 14/2025) · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung; Bundesrichterin Viscione (Präsidentin), Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral; Gerichtsschreiber Ourny · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Kann die versicherte Person den Umfang einer vom Unfallversicherer angeordneten Begutachtung auf die Integritätsentschädigung beschränken, wenn Kausalität und Arbeitsfähigkeit bereits gutachterlich abgeklärt wurden? Und ist die gegen die kantonale Nichteintretensverfügung gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht zulässig?
- Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, weist sie aber in der Sache ab. Die Vorinstanz durfte die Begehren auf Begrenzung des Gutachtenumfangs ohne Bundesrechtsverletzung als unzulässig erklären.
- Bedeutung: Erste Anwendung des Grundsatzurteils 8C_445/2025 im Unfallversicherungsrecht. Bestätigt, dass Art. 44 ATSG die Rechtsbehelfe bei Begutachtungsanordnungen nicht abschliessend regelt. Präzisiert, dass eine inhaltliche Begrenzung des Gutachtenumfangs regelmässig unbegründet ist, wenn Diagnose, Kausalität und Integrität untrennbar zusammenhängen.
Sachverhalt
A.________, Jahrgang 1990, arbeitete als Medizinsekretärin und Physiotherapie-Hilfe. Am 8. Juni 2015 erlitt sie bei einem Arbeitsunfall eine Contusion des rechten Fusses durch eine Metallbarriere. In der Folge entwickelte sie ein progredientes Schmerzsyndrom (Algodystrophie bzw. Complex Regional Pain Syndrome). Zurich Compagnie d'Assurances SA (nachfolgend: Zurich) als Unfallversicherer zahlte Taggelder und übernahm die Heilbehandlung.
Es folgten mehrere Begutachtungen: Ein polydisziplinäres Gutachten des CEMed (Mai 2016) attestierte eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in sedentärer Tätigkeit und diagnostizierte eine Algodystrophie; der Zustand war nicht stabilisiert. Eine erneute CEMed-Begutachtung (Oktober 2019) bestätigte diese Befunde und diagnostizierte zusätzlich ein mögliches Tarsaltunnelsyndrom sowie bilaterale Karpaltunnelsyndrome. Die unabhängige IV-Stelle (OAI Vaud) liess ihrerseits ein polydisziplinäres Gutachten bei CEMEDEX erstellen (November 2022), das eine Restarbeitsfähigkeit von nur 25 % in angepasster Tätigkeit ergab – vor allem wegen neuropathischer Schmerzen und Opiatmedikation. Ein weiteres CEMed-Gutachten (April 2023) hielt hingegen wieder an 70 % fest, bewertete den Zustand als stabilisiert und schätzte die Integritätseinbusse auf 35 %.
Die Versicherte beanstandete die Beweiskraft des CEMed-Gutachtens von April 2023 und verlangte eine Neubeurteilung der Integritätsentschädigung; im Übrigen sollte Zurich dem CEMEDEX-Gutachten folgen. Zurich verfügte am 12. Juli 2024 eine neue Begutachtung durch das CEML (Petit-Lancy), die die Feststellung der Gesundheitsschäden und deren Entwicklung, den Kausalzusammenhang mit dem Unfall, die Restarbeitsfähigkeit und die Integritätseinbusse umfassen sollte. Begründet wurde dies mit der «bedeutenden Divergenz» der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zwischen den Gutachten 2022 (CEMEDEX) und 2023 (CEMed).
Die Versicherte focht diese Zwischenverfügung vor dem Kantonalen Versicherungsgericht Vaud an und beantragte, den Gutachtenumfang auf Integritätsentschädigung und Hilflosigkeit zu beschränken; die Fragen zu Kausalität und Arbeitsfähigkeit sollten gestrichen werden. Das kantonale Gericht erklärte die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2025 als unzulässig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid richtet sich gegen eine Zwischenverfügung im Verwaltungsverfahren und beendet dieses nicht. Er ist daher ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und kein Endentscheid nach Art. 90 BGG (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1). Art. 92 BGG (Zuständigkeits- und Ausstandsentscheide) ist nicht anwendbar.
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht – ein blosser Tatsachennachteil wie Verfahrensverlängerung oder Kostenerhöhung genügt nicht (BGE 150 III 248 E. 1.2; BGE 144 III 475 E. 1.2). Hat das kantonale Gericht eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung als unzulässig erklärt, so ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig, wenn die ursprünglich streitige Zwischenverfügung selbst einen irreparablen Nachteil bewirken kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; BGE 137 III 380 E. 1.2.2). Das Bundesgericht tritt ein, wenn die Frage der Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde und des irreparablen Nachteils selbst streitig ist und sich weitgehend mit dem Sachverhalt deckt (BGE 143 I 344 E. 1.2; BGer 8C_628/2020 vom 11. Mai 2021 E. 1.2).
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über das Vorliegen eines irreparablen Nachteils. Zurich argumentiert, die Versicherte könne die Berücksichtigung des Gutachtens im Endentscheid anfechten. Die Versicherte beruft sich auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und verweist auf BGE 137 V 210 und BGE 138 V 271. Da sich die Zulässigkeitsfrage mit der Sachfrage deckt – nämlich ob überhaupt ein kantonaler Rechtsbehelf gegen den Umfang einer Begutachtungsanordnung besteht –, tritt das Bundesgericht ein.
Die Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung nach der IV-Revision 2022
Das kantonale Gericht hatte angenommen, dass Art. 44 Abs. 2 und 4 ATSG in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung (Änderung vom 19. Juni 2020 über die Weiterentwicklung der IV, AS 2021 705) eine Zwischenverfügung nur bei formellen Ausstandsgründen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG vorsehe. Art. 44 Abs. 3 ATSG bestimme, dass der Versicherungsträger abschliessend über die Gutachterfragen entscheide. Die bisherige Rechtsprechung zu den Rechtsbehelfen bei Begutachtungsanordnungen sei ausserhalb formeller Ablehnungsgründe nicht mehr anwendbar.
Art. 44 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«Art. 44 Gutachten 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten. 2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. 3 Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. 4 Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.»
Das Bundesgericht verweist auf sein Grundsatzurteil BGer 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026, in dem es in verfassungs- und konventionskonformer Auslegung von Art. 44 ATSG (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) entschieden hat, dass diese Bestimmung die Frage der Rechtsbehelfe bei Begutachtungsanordnungen nicht abschliessend regelt. Die Mitwirkungsrechte nach den Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (SR 273), anwendbar via Art. 55 ATSG und Art. 19 VwVG, gelangen bei Uneinigkeit über die Begutachtungsanordnung weiterhin zur Anwendung. Die gegenteilige Verwaltungspraxis (Rz. 3067.1 KSVI) verstösst gegen Bundesrecht. Der Kommentar zu Art. 44 ATSG auf glossagens.ch hält in Rz. 7 fest, dass die Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung bei Begutachtungsstreitigkeiten kraft Verfassungsrechts uneingeschränkt weitergilt und die anderslautende Verwaltungspraxis bundesrechtswidrig ist.
Die Versicherte bestreitet nicht das Prinzip der Begutachtung, sondern deren Umfang. Sie macht geltend, Kausalität und Arbeitsfähigkeit seien bereits hinreichend geklärt; Zurich suche lediglich eine günstigere Zweitmeinung. Angesichts der Grundsatzurteils-Rechtsprechung erscheint es zweifelhaft, die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde von vornherein auszuschliessen.
Begrenzung des Gutachtenumfangs: Kein schutzwürdiger Schutzanspruch
Das Bundesgericht tritt zwar in die Sache ein, weist die Beschwerde aber in der Sache ab. Es begründet dies sachlogisch: Die neu mandatierten Gutachter können den Umfang der Integritätseinbusse nicht beurteilen, ohne eine eigene Diagnose zu stellen. Sie können nicht an die Diagnosen früherer Gutachter gebunden sein, mit denen sie möglicherweise nicht einverstanden sind. Bei abweichender Diagnose müssen sie auch den Kausalzusammenhang mit dem Unfall und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit neu beurteilen. Diese Divergenzen lassen sich bei der Festsetzung der Integritätseinbusse nicht ignorieren. In diesem Sinne lässt sich kein schutzwürdiger Schutzanspruch (vgl. Art. 59 ATSG) der Versicherten erkennen, um diese Fragen dem Gutachtenumfang zu entziehen, während das Prinzip der Begutachtung anerkannt wird.
Gleiches gilt für eine mögliche Überprüfung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bei abweichender Diagnose. Das kantonale Gericht durfte daher ohne Bundesrechtsverletzung die Begehren auf Begrenzung des Gutachtenumfangs als unzulässig erklären.
Ergänzungsfragen zur Hilflosigkeit: Kein irreparabler Nachteil dargetan
Die Versicherte hatte weiter beantragt, den Gutachtern eine Reihe von Zusatzfragen zur Hilflosigkeit zu stellen. Sie hat jedoch nie darzutun versucht, dass die Weigerung Zürichs, diese Fragen von vornherein zu stellen – falls eine solche Weigerung überhaupt vorliegt – für sie einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG (anwendbar via Art. 55 Abs. 1 ATSG) zur Folge hätte. Nach der Rechtsprechung zu BGE 141 V 330 E. 8 ist die sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Zusatzfragen unzulässig, wenn die Frage nicht von vornherein irrelevant ist, aber auch später noch dem Gutachter als Ergänzungsfrage gestellt werden kann, ohne die versicherte Person prozessual schlechter zu stellen. Das kantonale Gericht hat die Beschwerde auch insoweit zu Recht als unzulässig erklärt. Der Kommentar zu Art. 93 BGG auf glossagens.ch erläutert in seinem Prüfschema, dass ein blosser Tatsachen- oder Kostennachteil den Threshold des «nicht wieder gutzumachenden Nachteils» nicht erfüllt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung des Grundsatzurteils 8C_445/2025 im Unfallversicherungsrecht
Der vorliegende Entscheid ist die erste publizierte Entscheidung des Bundesgerichts, die das Grundsatzurteil BGer 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026 ausdrücklich auf das Unfallversicherungsrecht überträgt. In 8C_445/2025 hatte das Bundesgericht – in einem IV-Fall – entschieden, dass Art. 44 ATSG die Rechtsbehelfe bei Begutachtungsanordnungen nicht abschliessend regelt und die IV-Stelle bei Uneinigkeit weiterhin eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen muss. Der vorliegende Entscheid bestätigt dies ausdrücklich für das Unfallversicherungsverfahren (vgl. auch BGer 9C_307/2025 vom 23. September 2026, der 8C_445/2025 im IV-Kontext anwendet und bestätigt). Die im Kommentar zu Art. 44 ATSG auf glossagens.ch (Rz. 2 und 7) dargestellte Auffassung, wonach die durch BGE 137 V 210 etablierten Partizipationsrechte kraft Verfassungsrechts über die IV-Revision 2022 hinaus gelten, wird durch diesen Entscheid vollumfänglich bestätigt.
Abgrenzung zu BGE 138 V 271: Erweiterung des Rechtswegs
In BGE 138 V 271 hatte das Bundesgericht 2012 noch entschieden, dass kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Begutachtungsanordnungen nicht ans Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern keine Ausstandsgründe beurteilt wurden. Diese Restriktion betraf die bundesgerichtliche Überprüfungsbefugnis. Der vorliegende Entscheid sowie das Grundsatzurteil 8C_445/2025 gehen einen Schritt weiter: Sie bejahen nicht nur den kantonalen Rechtsweg gegen die Begutachtungsanordnung bei materiellen Einwendungen, sondern stellen die verfassungsrechtliche Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung fest. Der Kommentar zu Art. 44 ATSG auf glossagens.ch (Rz. 6–7) dokumentiert diese Entwicklungslinie von BGE 132 V 93 über BGE 137 V 210 bis zu 8C_445/2025.
Präzisierung: Begrenzung des Gutachtenumfangs bei untrennbar verbundenen Fragen
Die eigentliche novatorische Leistung des Entscheids liegt in der sachlichen Präzisierung: Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich, dass die versicherte Person den Umfang einer Begutachtung mit materiellen Gründen anfechten kann (etwa wenn es sich um eine unnötige Zweitmeinung handelt, vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es grenzt aber ein, dass eine Begrenzung auf Teilaspekte – hier die Integritätsentschädigung – nicht durchsetzbar ist, wenn die zu beurteilenden Fragen sachlich untrennbar verbunden sind. Gutachter, die die Integritätseinbusse festsetzen, müssen eine eigene Diagnose stellen dürfen und können dabei von früheren Gutachten abweichen, was zwangsläufig auch Kausalität und Arbeitsfähigkeit betrifft. Dies steht in Einklang mit der im Kommentar zu Art. 44 ATSG auf glossagens.ch (Rz. 3) dargestellten Dogmatik, wonach die Wahl der Gutachtenart und des Gutachtenumfangs sich nach der Komplexität des Beschwerdebildes richtet und nicht nach dem Begehren einer Partei.
Der Entscheid bestätigt damit im Ergebnis auch die Systematik der Themenseite zur Unfallversicherung auf glossagens.ch, wonach die medizinische Begutachtung im Unfallversicherungsverfahren den prozessualen Anforderungen des ATSG untersteht und der Unfallversicherer bei divergierenden Gutachten ein berechtigtes Interesse an einer weiteren Abklärung hat, die den gesamten medizinischen Befund umfassen darf.
Ergänzungsfragen: Bestätigung von BGE 141 V 330
Im Bereich der Zusatzfragen bestätigt der Entscheid die Grundsätze von BGE 141 V 330: Die Verweigerung von Zusatzfragen ist nur dann sofort anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil dargetan wird. Kann die Frage später als Ergänzungsfrage gestellt werden, ohne die versicherte Person schlechter zu stellen, entfällt die Sofortanfechtbarkeit. Dies korrespondiert mit dem Kommentar zu Art. 93 BGG auf glossagens.ch, wonach der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein muss und blosse Verfahrensnachteile nicht genügen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt das Grundsatzurteil 8C_445/2025 auch für das Unfallversicherungsrecht: Art. 44 ATSG regelt die Rechtsbehelfe bei Begutachtungsanordnungen nicht abschliessend; die Mitwirkungsrechte der versicherten Person aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehen über die IV-Revision 2022 hinaus fort. Auf der Sachstufe präzisiert der Entscheid, dass die versicherte Person den Umfang einer Begutachtung nicht auf Teilaspekte beschränken kann, wenn diese sachlich untrennbar mit den weiteren zu klärenden Fragen verbunden sind. Die Begutachtung der Integritätseinbusse setzt zwingend eine eigene Diagnose der Gutachter voraus, die zu abweichenden Einschätzungen auch hinsichtlich Kausalität und Arbeitsfähigkeit führen kann. Die Gerichtskosten von 800 Franken werden der unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); Zurich hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).