2C_571/2025 — Personelle Tragweite des Spezialitätsprinzips bei der internationalen Steueramtshilfe
Rechtsgebiet: Internationale Amtshilfe in Steuersachen · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Kammer I · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Richterinnen und Richter Aubry Girardin (Präsidentin), Donzallaz, Hänni, Ryter, Kradolfer; Gerichtsschreiberin Vuadens · Verfahrensergebnis: Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht prüft, ob die aktualisierte OECD-Kommentierung vom 19. Februar 2024 zu Art. 26 OECD-MA eine Änderung seiner Rechtsprechung zum personellen Spezialitätsprinzip bei der internationalen Steueramtshilfe erfordert.
- Entscheidung: Die Rechtsprechung wird bestätigt — das Spezialitätsprinzip behält auch eine personelle Dimension. Die erhaltenen Informationen dürfen nur gegen die vom Ersuchen betroffene Person verwendet werden. Die Beschwerde der ESTV wird abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid grenzt die Bindungswirkung des OECD-Kommentars ein: Eine neuere Kommentierung, der nicht gefolgt werden muss, die im Vertragstext keine Grundlage findet und mit verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 2 BV) kollidiert. Dies hat praktische Konsequenzen für den Umfang der Parteistellung Dritter im Amtshilfeverfahren.
Sachverhalt
Die französische Steuerbehörde (Direction générale des finances publiques) richtete am 4. August 2023 zwei Ersuchen um internationale Steueramtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 27. August 2009. Gegenstand war eine Steuerprüfung von A.________ für die Jahre 2020 bis 2023. A.________ hatte zwar angegeben, in der Schweiz domiziliert zu sein, in Frankreich jedoch kein steuerbares Einkommen deklariert. Die französische Behörde verfügte über einen Indizienschatz, wonach A.________ tatsächlich seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte. Ausserdem hatte A.________ trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Bankauszüge des Kontos CH_1 bei einer Schweizer Bank (Banque E.________) eingereicht.
Das erste Ersuchen betraf Informationen über das Konto CH_1 und allenfalls weitere Konten bei der Bank, deren wirtschaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter A.________ direkt oder indirekt war (Periode 1. Januar 2020 bis 1. Januar 2023). Das zweite Ersuchen betraf die steuerliche und patrimoniale Situation von A.________, seine wirtschaftlichen Aktivitäten, seinen Wohnsitz, seine wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen (Lebensmittelpunkt) sowie seine Liegenschaften in der Schweiz für die Jahre 2020 bis 2023. In beiden Ersuchen bestätigte die französische Behörde die Vertraulichkeit und Zweckbindung der übermittelten Informationen.
Die Informationsinhaber, darunter die Bank, lieferten die verlangten Informationen gestützt auf Herausgabeverfügungen der ESTV vom 18. August 2023. Am 28. März 2024 opponierten A.________, B.________, C.________ SA und D.________ SA gegen die Übermittlung. Die ESTV bewilligte die Amtshilfe mit Schlussverfügung vom 3. Juli 2024.
Gegen diese Verfügung erhoben die Betroffenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten primär deren Aufhebung; eventuell beantragten sie die Streichung einzelner Dokumente und die ausdrückliche Feststellung in der Schlussverfügung, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gegen A.________ — nicht gegen andere Personen — verwendet werden dürften. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. September 2025 teilweise gut: Es bestätigte die Amtshilfe, modifizierte aber den Dispositiv der ESTV-Verfügung dahingehend, dass die französische Behörde die Informationen nur in Verfahren gegen A.________ verwenden dürfe. Dabei stützte es sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur personellen Dimension des Spezialitätsprinzips, die — so das Bundesverwaltungsgericht — auch nach der Aktualisierung des OECD-Kommentars vom 19. Februar 2024 fortgelte.
Gegen diesen Entscheid gelangte die ESTV mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Modifikation und die Bestätigung ihrer ursprünglichen Schlussverfügung. Die Beschwerdegegner schlossen sich dem angefochtenen Urteil an.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 84a BGG)
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 84a BGG).
Art. 84a BGG (SR 173.110)«Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.»
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn der Entscheid für die Praxis wichtig ist, namentlich wenn untere Instanzen zahlreiche analoge Fälle zu behandeln haben oder wenn eine erstmals auftretende Rechtsfrage entschieden werden muss, die durch ausgeprägte Unsicherheit geprägt ist und ein dringendes Klärungsbedürfnis besteht (BGE 139 II 404 E. 1.3; BGE 148 II 536 E. 2.1). Eine schon entschiedene Frage kann erneut geprüft werden, wenn sich die internationale Situation entwickelt hat (BGE 139 II 340 E. 4; 2C_174/2026 vom 25. März 2026 E. 1.1).
Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Die Frage, ob die Aktualisierung des OECD-Kommentars vom 19. Februar 2024 zu Art. 26 OECD-MA — die den Anwendungsbereich des Spezialitätsprinzips neu dahingehend präzisiert hat, dass die erhaltenen Informationen auch gegen andere Personen verwendet werden dürfen — bei der Auslegung von darauf beruhenden DBA-Klauseln zu berücksichtigen und die bisherige Rechtsprechung entsprechend zu ändern sei, ist von grosser Bedeutung für zahlreiche laufende und künftige Amtshilfeverfahren.
Die massgebliche Bestimmung: Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR
Im Zentrum des Entscheids steht die Auslegung von Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR. Diese Bestimmung statuiert das Vertraulichkeitsprinzip und das Spezialitätsprinzip. Sie ist dem Standard von Art. 26 OECD-MA nachgebildet und daher grundsätzlich im Lichte dieses Musterabkommens und seines Kommentars auszulegen (BGE 148 II 336 E. 9.2; BGE 144 II 130 E. 8.2.3; BGE 142 II 161 E. 2.1).
Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR (SR 0.672.934.91)«Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.»
Bisherige Rechtsprechung zur personellen Dimension des Spezialitätsprinzips
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Spezialitätsprinzip nicht nur eine sachliche, sondern auch eine personelle Dimension: Die übermittelten Informationen dürfen nur gegen die Person verwendet werden, für welche die Amtshilfe ersucht wurde, nicht gegen Dritte — ausser wenn die Verwendung für andere Zwecke nach den Gesetzen beider Staaten zulässig ist und die zuständige Behörde des ersuchten Staates zustimmt (BGE 142 II 161 E. 4.6.1; BGE 143 II 506 E. 5.4.2; BGE 144 II 29 E. 4.4). Im BGE 147 II 13 (Urteil 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt, obwohl es anerkannte, dass der Wortlaut der Bestimmung keine klare Aussage darüber zulässt, gegenüber welchen Personen die Informationen verwendet werden dürfen (BGE 147 II 13 E. 3.4.3: «Wortlaut von [Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-US] lässt unklar, gegenüber welchen Personen der ersuchende Staat die übermittelten Informationen verwenden darf»). Die Systematik der Amtshilfe auf Ersuchen spreche jedoch dafür, dass die Verwendung auf die vom Ersuchen betroffenen Personen beschränkt bleiben müsse, da der ersuchte Staat nur für diese Personen prüfen könne, ob die Informationen voraussichtlich erheblich seien und der Eingriff in die Privatsphäre gerechtfertigt sei (BGE 147 II 13 E. 3.4.3).
Die Aktualisierung des OECD-Kommentars vom 19. Februar 2024
Seit der Aktualisierung vom 19. Februar 2024 präzisiert der OECD-Kommentar zu Art. 26 Abs. 2 OECD-MA, dass die Verwendung der erhaltenen Informationen sich nicht auf die Person oder Personen beschränkt, «betreffend der die Informationen erhalten wurden», sondern auch die «Verwendung für diese Zwecke betreffend jede andere Person» umfasst. Der Empfängerstaat sei nicht verpflichtet, den ersuchten Staat von dieser Verwendung zu informieren oder dessen Autorisierung einzuholen.
Damit thematisiert der OECD-Kommentar erstmals ausdrücklich die Tragweite des Spezialitätsprinzips und verneint eine personelle Beschränkung.
Auslegungsgrundsätze: Wiener Vertragsrechtskonvention und OECD-Kommentar
Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge richtet sich nach der Wiener Vertragsrechtskonvention (VRK; SR 0.111), insbesondere nach Art. 31 ff. VRK (BGE 151 II 494 E. 4.1; BGE 147 II 13 E. 3.3). Auch wenn ein Vertragsstaat — wie Frankreich — die VRK nicht ratifiziert hat, finden ihre Auslegungsregeln als kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht Anwendung (BGE 146 II 150 E. 5.3.1). Nach Art. 31 Abs. 1 VRK ist ein Vertrag gutgläubig nach der gewöhnlichen Bedeutung seiner Bestimmungen in ihrem Zusammenhang und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. Der effet utile verlangt, dass die Auslegung die wirksame Anwendung der Klausel ermöglicht, ohne zu einem Ergebnis zu führen, das im Widerspruch zu Buchstabe oder Geist der eingegangenen Verpflichtungen steht (BGE 152 III 190 E. 7; BGE 148 II 336 E. 9.2).
Bei der Auslegung von DBA-Bestimmungen, die auf dem OECD-MA beruhen, berücksichtigt das Bundesgericht gemäss ständiger Rechtsprechung den entsprechenden OECD-Kommentar (BGE 151 II 873 E. 11.2; BGE 144 II 130 E. 8.2.3; BGE 143 II 136 E. 5.2.3). Der OECD-Kommentar ermöglicht eine einheitliche Auslegung bilateraler Steuerabkommen, die der Entwicklung der Situation Rechnung trägt und den aktuellsten, von den OECD-Mitgliedstaaten anerkannten Standards entspricht. Grundsätzlich folgt die Auslegung der jeweils aktuellsten Fassung des OECD-Kommentars, auch wenn dieser jünger ist als die auszulegende Bestimmung (BGE 144 II 130 E. 8.2.3; BGE 141 II 447 E. 4.4.3).
Grenzen der Berücksichtigung des OECD-Kommentars
Das Bundesgericht hat jedoch kürzlich — im Urteil 2C_157/2024 vom 18. Juni 2026 E. 4.4 (zur Publikation vorgesehen) — präzisiert, dass eine neuere Fassung des OECD-Kommentars dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn sie ein Verständnis des OECD-MA zum Ausdruck bringt, das in der auszulegenden Bestimmung selbst keine hinreichende Grundlage findet und zusätzlich mit verbindlichen Vorgaben völkerrechtlicher oder landesrechtlicher Normen — namentlich mit grundrechtlichen Ansprüchen — nicht vereinbar ist (vgl. auch die Zusammenfassung auf bger-update.ch).
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das Bundesgericht gelangte zu folgenden Schlüssen:
Erstens: Die personelle Tragweite des Spezialitätsprinzips, wie sie aus der bisherigen Rechtsprechung folgt, lässt sich nicht aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 OECD-MA bzw. Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR ableiten. Das Bundesgericht hatte dies im BGE 147 II 13 E. 3.4.3 ausdrücklich festgestellt. Erst die Aktualisierung vom 19. Februar 2024 thematisiert die Frage der personellen Reichweite und nimmt eine Auslegung vor, die im Vertragstext selbst keine hinreichende Grundlage findet.
Zweitens: Es ist zu prüfen, ob die im OECD-Kommentar vom 19. Februar 2024 enthaltene Auslegung mit zwingenden Normen des Völkerrechts oder des Schweizer Rechts, namentlich mit Grundrechten, unvereinbar ist.
Drittens: Das Bundesgericht bejahte diese Unvereinbarkeit. Die internationale Steueramtshilfe auf Ersuchen ist als Zusammenarbeit zwischen Steuerbehörden konzipiert, die die betroffenen Personen nicht einbezieht (BGE 146 I 172 E. 6.1). Die Schweiz hat jedoch im innerstaatlichen Recht — durch das Steueramtshilfegesetz (StAhiG; SR 651.1) — den betroffenen Personen verfahrensrechtliche Partizipationsrechte eingeräumt, um ihr rechtliches Gehör zu gewährleisten (Art. 29 Abs. 2 BV).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Dies hat zur Folge, dass die ESTV nach Art. 14 Abs. 1 und 2 StAhiG nicht nur die «betroffene Person» (Art. 3 lit. a StAhiG), sondern auch weitere Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren informieren muss. Ein Dritter erwirbt Beschwerdelegitimation, wenn er ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG geltend machen kann, was regelmässig der Fall ist, wenn Informationen, die ihn persönlich betreffen, in den zu übermittelnden Unterlagen erscheinen (BGE 146 I 172 E. 7.1.2). Das Bundesgericht hat in BGE 146 I 172 E. 7.1.2 gerade gestützt auf das personelle Spezialitätsprinzip argumentiert, dass ein nicht persönlich vom Ersuchen betroffener Dritter keine Parteistellung habe, weil die übermittelten Informationen nicht gegen ihn verwendet werden könnten. Diese Argumentation würde hinfällig, wenn man die personelle Dimension des Spezialitätsprinzips aufgäbe.
Würde die Schweiz die personelle Dimension des Spezialitätsprinzips aufgeben, würde dies zu einer Komplexität und Verlängerung der Amtshilfeverfahren führen, weil jeder Person, deren steuerliche Situation im ersuchenden Staat betroffen sein könnte, Verfahrensrechte nach Schweizer Recht einzuräumen wären. Dies würde die Einhaltung der internationalen Verpflichtung zur zügigen Durchführung der Amtshilfeverfahren (Beschleunigungsgebot; BGE 146 I 172 E. 6.2; BGE 145 II 119 E. 3.3) gefährden und den DBA ihre effet utile nehmen. Umgekehrt kompromittiert die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht, da sie weder Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR noch Art. 26 Abs. 2 OECD-MA widerspricht. Der Zweck der Amtshilfe nach Art. 26 OECD-MA — der Austausch von Informationen, die für die Besteuerung der vom Ersuchen betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind — wird durch die personelle Beschränkung nicht tangiert.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung von BGE 147 II 13 unter veränderten Umständen
Der vorliegende Entscheid bestätigt die Rechtsprechung des BGE 147 II 13 zum personellen Spezialitätsprinzip. Das Bundesgericht hatte dort festgehalten, dass das Spezialitätsprinzip eine personelle Dimension aufweist, obwohl der Vertragstext dies nicht eindeutig vorgibt (BGE 147 II 13 E. 3.4-3.6). Der vorliegende Entscheid beantwortet die in BGE 147 II 13 offengebliebene Frage, ob an dieser Auslegung festzuhalten ist, nun unter dem Eindruck der aktualisierten OECD-Kommentierung vom 19. Februar 2024. Das Bundesgericht bejaht dies und liefert dafür eine doppelte Begründung: Die im OECD-Kommentar enthaltene Auslegung findet im Vertragstext keine Grundlage (E. 5.5-5.6), und ihre Umsetzung würde mit dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch kollidieren (E. 5.7). Dies stellt eine Bestätigung von BGE 147 II 13 dar, die gleichzeitig dessen dogmatische Basis verstärkt, indem sie die verfassungsrechtliche Verankerung der personellen Spezialität explizit macht. Im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 Abs. 2 BV wird das rechtliche Gehör als umfassendes Verfahrensgrundrecht dargestellt, das Informations- und Akteneinsichtsrechte, Äusserungsrechte und Begründungspflichten umfasst (vgl. die Kommentierung zum rechtlichen Gehör — Informations- und Akteneinsichtsrecht). Der vorliegende Entscheid konkretisiert diese dogmatische Einordnung für den Bereich der internationalen Steueramtshilfe: Das rechtliche Gehör schützt nicht nur die direkt vom Ersuchen betroffene Person, sondern strahlt — vermittelt über das personelle Spezialitätsprinzip — auf die Bestimmung des Kreises der beschwerdeberechtigten Drittpersonen aus.
Anwendung der in 2C_157/2024 entwickelten Grenze der OECD-Kommentar-Bindung
Der Entscheid wendet die im Urteil 2C_157/2024 vom 18. Juni 2026 E. 4.4 (zur Publikation vorgesehen) formulierte Doktrin an, wonach eine neuere Fassung des OECD-Kommentars nicht berücksichtigt werden kann, wenn sie im Vertragstext keine hinreichende Grundlage findet und mit grundrechtlichen Ansprüchen unvereinbar ist (vgl. die Zusammenfassung auf bger-update.ch). Während 2C_157/2024 diese Grenze im Kontext des Akteneinsichtsrechts der betroffenen Person entwickelte — die ESTV wollte Kontaktdaten der ersuchenden Behörde generell schwärzen und berief sich dabei auf die aktualisierte OECD-Kommentierung —, wendet das vorliegende Urteil sie auf die personelle Dimension des Spezialitätsprinzips an. Beide Entscheide teilen die Struktur: Die ESTV beruft sich auf die OECD-Kommentar-Aktualisierung vom 19. Februar 2024, um eine restriktivere Praxis zu fordern; das Bundesgericht lehnt dies ab, weil die Kommentierung weder im Vertragstext fundiert ist noch mit verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 2 BV) vereinbar wäre. Der vorliegende Entscheid erweitert damit die in 2C_157/2024 entwickelte Grenze auf einen weiteren Anwendungsbereich und etabliert sie als generelle Doktrin für die Berücksichtigung aktualisierter OECD-Kommentierungen.
Verbindung zum Beschwerderecht Dritter (BGE 146 I 172)
Eine zentrale Rolle im Argumentationsgeflecht spielt BGE 146 I 172. Dort hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein nicht vom Ersuchen betroffener Dritter, dessen Name in den zu übermittelnden Unterlagen erscheint, nur dann beschwerdeberechtigt ist, wenn sein schutzwürdiges Interesse aus den Akten klarerweise hervorgeht (BGE 146 I 172 E. 7.1.2). Das Bundesgericht argumentierte dabei gerade mit dem personellen Spezialitätsprinzip: Weil die Informationen nicht gegen den Dritten verwendet werden könnten, fehle ihm das schutzwürdige Interesse an der Teilnahme am Verfahren. Der vorliegende Entscheid macht diese Verbindung ausdrücklich (E. 5.7.3): Würde man die personelle Dimension des Spezialitätsprinzips aufgeben, entfiele der Hauptgrund, weshalb das Bundesgericht in BGE 146 I 172 den Drittpersonen die Beschwerdelegitimation absprach. Jede Person, deren steuerliche Situation im ersuchenden Staat möglicherweise betroffen wäre, müsste dann als beschwerdeberechtigt angesehen und ins Verfahren einbezogen werden. Dies würde zu einer erheblichen Verfahrensausweitung führen und das Beschleunigungsgebot konterkarieren.
Einbettung in den Übergang zum OECD-Standard
Der Entscheid steht im historischen Kontext des Schweizer Paradigmenwechsels von 2009, als der Bundesrat die volle Übernahme des OECD-Standards (Art. 26 OECD-MA) beschloss und die bisherige Differenzierung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im zwischenstaatlichen Verhältnis aufgab (vgl. die Darstellung des Übergangs zum OECD-Standard und der Steueramtshilfe auf glossagens.ch). In diesem Kontext ist die ständige Heranziehung des OECD-Kommentars bei der Auslegung von DBA-Klauseln zu sehen: Sie dient der Sicherstellung einer einheitlichen, dem internationalen Standard entsprechenden Auslegung (BGE 144 II 130 E. 8.2.3). Der vorliegende Entscheid markiert nun eine Grenze dieser Ausrichtung: Soweit der OECD-Kommentar über den Vertragstext hinausgeht und mit innerstaatlichen Grundrechten kollidiert, setzt das Bundesgericht dem Folgeanspruch eine verfassungsrechtliche Schranke. Dies ist kein Rückzug vom OECD-Standard, sondern eine Präzisierung des Verhältnisses zwischen völkerrechtlicher Verpflichtung und verfassungsrechtlicher Eigenständigkeit: Die Schweiz bleibt dem Standard verpflichtet, behält aber bei dessen Konkretisierung ihre grundrechtlichen Massstäbe bei.
Weitere Referenzen in der Rechtsprechungslinie
Die Rechtsprechung zur Auslegung von DBA-Klauseln im Lichte des OECD-Kommentars reicht zurück bis zu BGE 141 II 447 E. 4.4.3 und BGE 144 II 130 E. 8.2.3. BGE 142 II 161 (Urteil 2C_1174/2014 vom 24. September 2015) begründete die zentrale Rechtsprechung zu Art. 28 DBA CH-FR und zur voraussichtlichen Erheblichkeit. BGE 146 II 150 klärte die Unterscheidung zwischen Listenersuchen und Gruppenersuchen. Das Urteil 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 (BGE 143 II 202; JumpCGI) behandelte die Auslegung von Art. 28 Abs. 3 lit. b DBA CH-FR im Lichte des OECD-Kommentars. Das Urteil 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 bestätigte das Spezialitätsprinzip (dort Art. 22 MAC) im Kontext eines parallelen ICSID-Schiedsverfahrens und hielt fest, dass die amtshilfeweise erhobenen Informationen einem Verwendungsvorbehalt unterliegen.
Fazit
Das Urteil 2C_571/2025 ist ein Leitentscheid zur Reichweite des Spezialitätsprinzips bei der internationalen Steueramtshilfe. Es beantwortet die Frage, ob die Schweiz ihre Rechtsprechung zur personellen Dimension des Spezialitätsprinzips angesichts der Aktualisierung des OECD-Kommentars vom 19. Februar 2024 anpassen muss, mit Nein und liefert dafür eine doppelte Begründung: Die im OECD-Kommentar enthaltene Auslegung findet im Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR bzw. Art. 26 Abs. 2 OECD-MA keine hinreichende Grundlage, und ihre Umsetzung würde mit dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch und dem darauf basierenden System der Verfahrensrechte im StAhiG kollidieren.
Praktisch bedeutet dies, dass die ESTV weiterhin die ersuchende Behörde darüber informieren muss, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gegen die vom Ersuchen betroffene Person verwendet werden dürfen. Der Entscheid stärkt die Stellung der betroffenen Personen und Dritter im Amtshilfeverfahren und grenzt zugleich die Bindungswirkung des OECD-Kommentars verfassungsrechtlich ein. Er bestätigt und vertieft die im Urteil 2C_157/2024 vom 18. Juni 2026 entwickelte Doktrin, wonach eine neuere OECD-Kommentierung, die im Vertragstext nicht fundiert ist und mit Grundrechten kollidiert, nicht massgeblich ist. Die Schweiz bleibt dem OECD-Standard verpflichtet, behält sich aber bei dessen Konkretisierung ihre grundrechtlichen Massstäbe bei.