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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_285/2026  ·  vom 09.10.2026

Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente)

8C_285/2026 — Neuanmeldung in der Invalidenversicherung: Kein Eintreten ohne glaubhaft gemachte Befundänderung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (Invalidenversicherung) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zug · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Viscione (Präsidentin), Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine; Gerichtsschreiberin Aliu · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Nach einer Renteneinstellung gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten muss eine Neuanmeldung durch Glaubhaftmachung einer leistungsrelevanten Befundänderung seit der letzten umfassenden Anspruchsprüfung getragen sein. Eine blosse Bestätigung bekannter Diagnosen oder eine abweichende ärztliche Beurteilung unveränderter Beschwerden genügt nicht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt das vorinstanzliche Urteil und die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle. Die Beschwerdeführerin hat keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit der Renteneinstellung per 31. März 2021 glaubhaft gemacht.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die strenge Praxis zu Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV, wonach die Beweisführungslast für eine Sachverhaltsänderung bei der versicherten Person liegt und der Beurteilungszeitraum durch die Nichteintretensverfügung begrenzt wird. Arztberichte, die nach Erlass der Nichteintretensverfügung datieren, bleiben ausserhalb der richterlichen Überprüfungsbefugnis.

Sachverhalt

Anamnese und erste Rentenzusprache

Die 1984 geborene A.________, gelernte Pflegeassistentin, leidet an einer seit Geburt bestehenden Herzkrankheit (sog. «double inlet left ventricle»). Nach Implantation eines Herzschrittmachers am 29. Januar 2007 meldete sie sich erstmals im März 2007 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft an. Diese gewährte Kostengutsprache für eine Umschulung zur Arztsekretärin bzw. ein Handelsdiplom VSH inklusive Taggeld. A.________ erlangte das Arztsekretärinnendiplom. Mit Verfügung vom 19. August 2013 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft ab dem 1. Januar 2008 — ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 45 % — eine Viertelsrente zu.

Renteneinstellung und Neuanmeldungen

Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen holte die IV-Stelle Basel-Landschaft ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie, Gynäkologie und Rheumatologie) bei der asim Begutachtung (Universitätsspital Basel) ein, welches vom 3. Dezember 2020 datiert. Gestützt auf die darin attestierte 80 %ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als Arztsekretärin ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 36 % und verfügte am 12. Februar 2021 die Einstellung der Invalidenrente per 31. März 2021.

Eine erste Neuanmeldung vom November 2021 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 15. Februar 2022 ab (Nichteintreten). Nach einem Umzug reichte A.________ am 21. August 2024 eine weitere Neuanmeldung bei der nun zuständigen IV-Stelle des Kantons Zug ein, unter Hinweis auf die bekannte angeborene Herzkrankheit und Rückenschmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in die Beine (mehrheitlich rechts). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 21. März 2025 nicht ein.

Vorinstanz und Bundesgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2026 ab. Es erwog, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Renteneinstellung per 31. März 2021 sei nicht glaubhaft gemacht worden. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, die IV-Stelle sei anzuweisen, auf die Neuanmeldung materiell einzutreten und den Leistungsanspruch zu prüfen.

Erwägungen

Rechtlicher Rahmen: Neuanmeldung und analoge Anwendung der Revisionsgrundsätze

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle bestätigte. Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Eine Neuanmeldung ist nur materiell zu prüfen, wenn die versicherte Person eine seit der letzten umfassenden Anspruchsprüfung eingetretene leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht:

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (SR 831.201)

«2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.»

Die massgebliche gesetzliche Grundlage für die Rentenrevision bildet Art. 17 Abs. 1 ATSG:

Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.»

Glaubhaftmachung und Beweisführungslast

Die Beweislast für das Vorliegen einer Änderung liegt bei der versicherten Person (Urteil 8C_296/2025 vom 30. Januar 2026 E. 3.1). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen verbunden: Es genügt, dass wenigstens gewisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (a.a.O.).

Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht ist, betrifft eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfen kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Frei zu beurteilende Rechtsfrage ist hingegen, welche Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu stellen sind (Urteil 8C_518/2025 vom 23. März 2026 E. 2.3).

Massgeblicher Beurteilungszeitraum

Die Verfügung vom 21. März 2025 (Nichteintretensverfügung) bildet die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 138 E. 2.1). Die Vorinstanz hatte folglich zu prüfen, ob seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 12. Februar 2021, welcher das asim-Gutachten vom 3. Dezember 2020 zugrunde lag, bis zur Nichteintretensverfügung vom 21. März 2025 eine anspruchserhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde.

Die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Berichte des behandelnden Chiropraktors vom 3. April 2025 sowie von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Mai 2025 und 5. Juni 2025 datieren nach Erlass der Nichteintretensverfügung und fallen nicht in den massgeblichen Beurteilungszeitraum. Die Vorinstanz setzte sich gleichwohl mit diesen Berichten inhaltlich auseinander, obwohl sie ausserhalb ihrer zeitlichen Überprüfungsbefugnis lagen.

Keine veränderte Befundlage

Die Vorinstanz würdigte die gesamte medizinische Aktenlage und gelangte zum Schluss, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Renteneinstellung glaubhaft gemacht wurde:

Rheumatologisch/orthopädisch: Die bereits 2020 berücksichtigte Verdachtsdiagnose einer Reizung der Nervenwurzel L4/L5, ausstrahlend ins Bein, wurde neu durch eine Neurologin bildgebend mittels CT-Untersuchung bestätigt. Die Befundlage präsentiert sich jedoch unverändert zu derjenigen im Jahr 2020. Neu hinzugekommene Verspannungen im Hals-/Nackenbereich (C5/C6) sind richtigerweise nicht als invalidisierend anzuführen, da sie erst kurz andauern und die Behandlung erst anläuft.

Kardiologisch: Die kardiale Situation ist unverändert, wie auch der RAD mit Bericht vom 23. September 2024 festgehalten hat. Zwar ist nachvollziehbar, dass bei der angeborenen und naturgemäss progredienten Herzerkrankung eine Verschlechterung früher oder später zu erwarten ist. Solange die Verschlechterung erst künftig zu erwarten, aber noch nicht eingetreten ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine angepasste Erwerbstätigkeit eine Verschlechterung befördern würde, muss der Beschwerdeführerin weiterhin die zumutbare Arbeitstätigkeit als Arztsekretärin angerechnet werden.

Fachfremde Beurteilung: Die Neurologin nahm eine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung aus kardiologischer Sicht vor, ohne von der ursprünglichen Rentenzusprache (primär bedingt durch den zwischenzeitlich entfernten Herzschrittmacher) Kenntnis zu haben. Die vorinstanzliche Feststellung, dass es sich um eine fachfremde Beurteilung handelt, ist nicht zu beanstanden.

Invaliditätsfremde Motive und hypothetisches Einkommen

Die Beschwerdeführerin arbeitet weiterhin als Pflegeassistentin, obwohl sie seit 2007 weiss, dass diese Arbeit nicht ihrer angepassten Tätigkeit entspricht und sie auf Kosten der IV zur Arztsekretärin umgeschult wurde. Ein Wunsch, keine mit der Familienarbeit schlechter vereinbare, angepasste Tätigkeit auszuüben, führt aus Sicht der IV nicht dazu, dass diese als hypothetisches Einkommen nicht berücksichtigt werden dürfte, da solche Motive als invaliditätsfremd unberücksichtigt zu bleiben haben. Das entsprechend erzielbare hypothetische Einkommen hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen.

Keine Verletzung von Untersuchungsgrundsatz und rechtlichem Gehör

Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz insofern keine Rolle, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung eine Beweisführungslast trifft (Urteil 8C_56/2026 vom 9. Juli 2026 E. 4.2; BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Aktenlage der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung ist nicht unvollständig. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht ersichtlich, da sich das kantonale Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV

Das Urteil steht in der gefestigten Rechtsprechungslinie zur Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung. Der Grundgedanke, dass eine Neuanmeldung nur materiell geprüft wird, wenn die versicherte Person eine leistungsrelevante Änderung glaubhaft macht, geht auf BGE 130 V 64 zurück, wo das Bundesgericht die Beweisführungslast der versicherten Person und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Tatsachenänderung präzisierte. Die zeitliche Vergleichsbasis — massgebend ist die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht — wurde in BGE 130 V 71 E. 3 geklärt und in BGE 133 V 108 E. 5.4 bestätigt (vgl. hierzu die Darstellung im Kommentar zu Art. 17 ATSG, Rz. 9, wonach bei einer Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung die Revisionsregeln analog gelten und die versicherte Person eine wesentliche Veränderung seit der letzten abweisenden Verfügung glaubhaft machen muss).

Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Grundsätze in einem Fall, in dem die Renteneinstellung (nicht bloss eine Rentenverweigerung) vorausging. Die IV-Stelle hatte die Rente 2021 gestützt auf das asim-Gutachten eingestellt, und die Beschwerdeführerin musste für ihre Neuanmeldung 2024 eine Verschlechterung seit dieser rentenaufhebenden Verfügung glaubhaft machen. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Grundsätze der Neuanmeldung nicht nur nach einer Rentenverweigerung im engeren Sinn, sondern auch nach einer Renteneinstellung gelten — eine Differenzierung, die sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 3 IVV («verweigert») in analoger Anwendung ergibt und in der Praxis unbestritten ist.

Verhältnis zu BGE 141 V 9: Veränderte Befundlage vs. abweichende Beurteilung

Zentral ist die Anwendung des Grundsatzes aus BGE 141 V 9 E. 2.3, wonach weder eine ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung per se genügen, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist eine (erheblich) veränderte Befundlage. Das Urteil wendet diesen Massstab konkret an: Die CT-Bestätigung der bereits 2020 als Verdachtsdiagnose erhobenen Nervenwurzelreizung L4/L5 stellt keine veränderte Befundlage dar, sondern lediglich eine bestätigende Diagnose desselben Beschwerdebilds. Dies entspricht der dogmatischen Unterscheidung im Kommentar zu Art. 17 ATSG, Rz. 6, wonach eine bloss abweichende medizinische Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Leidensbildes keinen Revisionsgrund darstellt.

Das Urteil präzisiert diesen Grundsatz für die spezielle Situation der Neuanmeldung nach Renteneinstellung: Auch wenn eine Diagnose erstmals bildgebend bestätigt wird (hier: CT-Nachweis der L4/L5-Reizung), bleibt dies unbeachtlich, solange die funktionellen Auswirkungen unverändert sind. Die Neurologin leitete aus der bestätigten Diagnose zwar eine Arbeitsunfähigkeit ab, tat dies aber fachfremd aus kardiologischer Perspektive und ohne Kenntnis der Rentenanamnese — ein Umstand, den die Vorinstanz zutreffend als Defizit der Beweiswürdigung qualifizierte.

Beurteilungszeitraum und richterliche Überprüfungsbefugnis

Die Begrenzung des Beurteilungszeitraums durch die Nichteintretensverfügung (hier: 21. März 2025) folgt der Rechtsprechung zu BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und BGE 130 V 138 E. 2.1. Das Bundesgericht bekräftigt, dass Arztberichte, die nach Erlass der Nichteintretensverfügung datieren, den massgeblichen Beurteilungszeitraum nicht abdecken — eine klare Abgrenzung, die versicherte Personen davor schützt, im Beschwerdeverfahren nachträglich Berichte zu generieren, die den Beurteilungszeitraum ausdehnen. Die Vorinstanz durfte diese Berichte zwar im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigen (was sie tat), musste dies aber nicht tun, um den Nichteintretensentscheid zu tragen.

In der Themenseite zur Invalidenversicherung auf glossagens.ch wird dieser Zusammenhang dargestellt: Nach einer rechtskräftigen Abweisung wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Verhältnisse in anspruchserheblicher Weise geändert haben. Das vorliegende Urteil illustriert, dass diese Prüfung zeitlich begrenzt ist und eine versicherte Person, die über Jahre hinweg dieselben Beschwerden geltend macht, ohne neue objektive Befunde beizubringen, den Beurteilungszeitraum nicht durch nachträglich eingereichte Berichte erweitern kann.

Verhältnis zu 9C_247/2025: Gleiche Rechtsfrage, andere Konstellation

Ein vergleichbarer Fall wurde in 9C_247/2025 vom 29. Mai 2026 entschieden. Dort ging es ebenfalls um eine Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenprüfung, bei der eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden war. Das Bundesgericht bekräftigte dort, dass blosse Symptomverstärkung ohne objektiven Nachweis nicht genügt und rechtskräftige Entscheide nicht durch nachträglich eingereichte Berichte unterlaufen werden können. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie und ergänzt sie um die spezifische Fragestellung des Beurteilungszeitraums bei Renteneinstellung (vs. Rentenverweigerung) sowie um die Abgrenzung fachfremder Beurteilungen.

Ein kontrastierender Fall ist 9C_518/2025 vom 23. März 2026, in dem das Bundesgericht eine kantonale Beweiswürdigung beanstandete, weil sich das Gericht ohne medizinische Begründung von den Schlussfolgerungen eines als voll beweiskräftig anerkannten Gutachtens distanziert hatte. Während dort die Beweiswürdigung der Vorinstanz beanstandet wurde, bestätigt der vorliegende Entscheid eine vorinstanzliche Beweiswürdigung, die gerade keine unzulässige Abweichung vom Gutachten vornahm, sondern das asim-Gutachten willkürfrei wieder gab und die neuen Berichte korrekt als nicht glaubhaft machend einstufte.

Invaliditätsfremde Motive: Bestätigung der Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen

Die Erwägung, dass ein Wunsch nach einer mit Familienarbeit besser vereinbaren Tätigkeit als invaliditätsfremd unberücksichtigt bleibt und das hypothetische Einkommen aus der zumutbaren angepassten Tätigkeit anzurechnen ist, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Die IV ist eine Eingliederungsversicherung: Sie hat die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität auszugleichen, nicht aber berufliche Präferenzen oder familiäre Vereinbarkeitsinteressen zu subventionieren. Die versicherte Person muss ihre Restleistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit bestmöglich verwerten — ein Grundsatz, der auch im Kommentar zu Art. 17 ATSG, Rz. 8 im Zusammenhang mit erwerblichen Veränderungen und Anpassung dargestellt wird.

Fazit

Das Urteil 8C_285/2026 ist ein konsequenter Anwendungsfall der gefestigten Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV. Es bestätigt, dass eine Neuanmeldung nach Renteneinstellung eine glaubhaft gemachte Befundänderung verlangt und dass die Beweisführungslast bei der versicherten Person liegt. Die massgeblichen Prinzipien — die Notwendigkeit einer veränderten Befundlage (nicht bloss einer abweichenden Beurteilung) nach BGE 141 V 9, die zeitliche Begrenzung des Beurteilungszeitraums durch die Nichteintretensverfügung und die Irrelevanz invaliditätsfremder Motive — werden konsequent angewendet. Das Urteil trägt zur Rechtssicherheit bei, indem es versicherte Personen nicht ermutigt, durch wiederholte Neuanmeldungen ohne substanzielle neue Befunde eine materielle Neuprüfung zu erzwingen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

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