bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_567/2025  ·  vom 07.10.2026

Actes d'ordre sexuel sur une personne incapable de discernement ou de résistence commis en commun; arbitraire

6B_567/2025, 6B_572/2025, 6B_573/2025 — Schändung einer schlafenden Person in gemeinschaftlicher Begehung; Landesverweisung eines Secondos

Rechtsgebiet: Strafrecht (Sexuelle Integrität, Ausländerstrafrecht) · Vorinstanz: Tribunal cantonal de l'État de Fribourg, Cour d'appel pénal · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 5er (Bundesrichter Muschietti [Präsident], Donzallaz, von Felten, Guidon, Glassey; Gerichtsschreiberin Thalmann) · Verfahrensergebnis: Beschwerden abgewiesen, soweit zulässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Drei Männer missbrauchten eine durch Alkohol, Cannabis und Schlaf vollständig widerstandslose Frau gemeinschaftlich (Art. 191 und 200 StGB a.F.). Der dritte Beschwerdeführer (Secondo, in der Schweiz geboren) wendet sich zusätzlich gegen die Landesverweisung von 10 Jahren.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist alle drei Beschwerden ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich; eine schlafende Person ist per se widerstandsunfähig; die gemeinschaftliche Begehung ist auch bei spontanem Aufeinandertreffen erfüllt; die Landesverweisung ist trotz bejahtem Härtefall verhältnismässig.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zu Art. 191 StGB a.F. (Schlaf = Widerstandsunfähigkeit; Eventualvorsatz genügt) und zu Art. 200 StGB (spontane gemeinschaftliche Begehung ohne gemeinsamen Tatplan) und präzisiert die Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB bei Ausländern der zweiten Generation mit schlechter beruflicher Integration und Strafen über zwei Jahren.
  • Altes Recht: Die Taten ereigneten sich am 1. Januar 2020 in Spanien; angewendet wird Art. 191 StGB a.F. (Nötigungsmodell, mit Kenntniselement), nicht das seit dem 1. Juli 2024 geltende revidierte Sexualstrafrecht.

Sachverhalt

Die Taten ereigneten sich in der Neujahrsnacht 2019/2020 in U.________ (Spanien). Die Geschädigte D.________, eine Schweizer Staatsangehörige, hatte an diesem Abend Alkohol und Cannabis konsumiert und befand sich in einem Zustand vollständiger Bewusstlosigkeit. Die drei Beschwerdeführer — A.________ und C.________ (kongolesische Staatsangehörigkeit) sowie B.________ (angolische Staatsangehörigkeit) — hielten sich ebenfalls in U.________ auf.

B.________ brachte D.________ gegen 4 Uhr morgens in sein Hotelzimmer, wo sie einschlief. Er nutzte ihren Bewusstlosigkeitszustand aus, um zwei Geschlechtsakte mit ihr vorzunehmen, und überliess sie danach C.________, der ebenfalls einen Geschlechtsakt beging, wobei er eindeutig erkannte, dass sie schlief und nicht reagierte. Gegen 8:30 Uhr weckte B.________ den in einem anderen Zimmer schlafenden A.________ und dessen Zimmergenossen I.________, informierte sie über die Vorfälle und übergab ihnen seine Zimmerkarte. A.________ begab sich in das Zimmer, entkleidete sich und drängte der völlig regungslos liegenden Geschädigten seinen Penis in den Mund, während C.________ noch mit ihr verkehrte. I.________ verliess das Zimmer. C.________ hatte zudem um 7:25 Uhr ein neunsekündiges Video der Szene aufgenommen.

Das erstinstanzliche Gericht (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine) verurteilte die drei Beschwerdeführer am 20. November 2023 wegen gemeinschaftlicher Schändung (Art. 191 und 200 StGB a.F.). C.________ wurde zusätzlich wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB a.F.) und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Der Kantonsappellationsgerichtshof des Kantons Freiburg wies am 7. Mai 2025 die Berufungen der drei Beschwerdeführer ab, zum Teil gab es der Berufung der Staatsanwaltschaft statt: C.________s Strafe wurde auf 45 Monate Freiheitsstrafe (unbedingt) erhöht und eine Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet. Gegen diesen Entscheid richten sich die drei Beschwerden ans Bundesgericht.

Erwägungen

Sachverhaltsfeststellung und Willkürrüge (E. 3)

Alle drei Beschwerdeführer rügen unter Berufung auf Art. 97 BGG und Art. 9 BV eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung; Beschwerdeführer 2 zusätzlich eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Das Bundesgericht hält die Rügen für unzulässig, soweit sie sich in appellatorischer Kritik erschöpfen — das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) und prüft die Beweiswürdigung nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Vorinstanz stützte ihre Überzeugung vom Bewusstlosigkeitszustand der Geschädigten auf ein Bündel konvergierender Indizien: Alkohol- und Cannabiskonsum, Erschöpfung, fehlende Erinnerung der Geschädigten, ein während der Tat aufgenommenes Video, Zeugenaussagen sowie ausgelesene Handy-Nachrichten. Die Beschwerdeführer setzen dem lediglich ihre eigene Interpretation der Beweise entgegen, ohne darzutun, inwiefern die kantonalen Feststellungen offensichtlich unhaltbar wären. Das Bundesgericht prüft die einzelnen Rügen Punkt für Punkt und weist sie als appellatorisch bzw. unsubstantiiert zurück.

Besonders hervorzuheben ist die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation: Das Bundesgericht bestätigt, dass solche Konstellationen nicht zwingend zum Freispruch führen müssen. Die massgebliche Aussagenwürdigung obliegt dem Sachgericht. Auch die Rüge, ein Blackout sei nicht mit Bewusstlosigkeit gleichzusetzen, geht fehl, da die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung nicht aus der fehlenden Erinnerung allein, sondern aus dem Gesamtindizienbündel gezogen hat — sie hat sich damit bewusst von der Argumentation der Erstinstanz distanziert. Das Bundesgericht verneint auch das Fehlen eines psychiatrischen Gutachtens als Willkür, zumal Beschwerdeführer 2 ein solches nie beantragt hatte und schwer ersichtlich ist, was eine Wochen nach den Taten erstellte Expertise hätte beitragen können.

Art. 191 StGB a.F.: Widerstandsunfähigkeit und Vorsatz (E. 4)

Das Gericht legt die alte Fassung von Art. 191 StGB an, da die Taten vor dem 1. Juli 2024 begangen wurden:

Art. 191 StGB a.F. (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Widerstandsunfähig im Sinne dieser Norm ist, wer nicht in der Lage ist, sich ungewollten sexuellen Kontakten zu widersetzen. Die Bestimmung schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen nicht bilden, äussern oder wirksam betätigen können (BGE 133 IV 49, E. 7.2). Die Widerstandsunfähigkeit kann vorübergehend und situationsbedingt sein; erforderlich ist jedoch, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist — eine blosse Herabsetzung der Hemmschwelle genügt nicht. Eine schlafende Person ist ohne Widerstand im Sinne von Art. 191 StGB (vgl. Kommentar zu Art. 191 StGB, Rz. 8: Schlafende Personen). Widerstandsunfähigkeit kann auch aus der Summierung mehrerer Faktoren resultieren, namentlich Alkohol und Müdigkeit (BGE 119 IV 230, E. 3a; BGer 6B_914/2024 vom 10. Oktober 2025, E. 1.2).

Subjektiv erfordert Art. 191 StGB a.F. Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Wer sich mit der Möglichkeit abfindet, dass die Geschädigte aufgrund ihres Zustands nicht widerstehen kann, ihr aber dennoch eine sexuelle Handlung auferlegt, handelt vorsätzlich (vgl. Kommentar zu Art. 191 StGB, Rz. 13: Vorsatz/Eventualvorsatz). Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, dass die Geschädigte nicht einwilligen konnte, zumindest in Kauf genommen und diese Situation ausgenutzt.

Da die Vorinstanz ohne Willkür festgestellt hat, dass die Geschädigte eingeschlafen und vollständig widerstandslos war, durfte sie Art. 191 StGB a.F. bejahen. Die Rügen der Beschwerdeführer 2 und 3 zur subjektiven Seite scheitern daran, dass sie sich von den vorinstanzlich festgestellten Tatsachen entfernen, ohne deren Willkürlichkeit zu dartun.

Art. 200 StGB a.F.: Gemeinschaftliche Begehung (E. 4.1.2)

Art. 200 StGB a.F. (SR 311.0)

«Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann das Gericht die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»

Die Straferschwerung nach Art. 200 StGB ist bereits bei Serienvergewaltigungen dann gegeben, wenn sich die verschiedenen Täter in derselben Unterkunft befinden und ihre Schicht abwarten. Motiviert ist die Verschärfung mit der Überlegung, dass das gemeinsame Handeln die Täter psychisch und physisch verstärkt und einen Rückzug oder Verzicht erschwert, was sie besonders gefährlich macht (BGE 125 IV 199, E. 2b). Subjektiv ist kein gemeinsamer Tatvorsatz erforderlich — anders als bei der Bandenmitgliedschaft (z.B. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) erfasst Art. 200 StGB auch Fälle, in denen das Aufeinandertreffen der Täter spontan oder improvisiert ist, sich in einem Moment materialisiert und nicht zwingend auf Wiederholung angelegt ist (BGer 6B_1362/2019 vom 11. März 2020, E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall erfüllten die drei Beschwerdeführer diese Voraussetzungen: B.________ überliess die bewusstlose Geschädigte C.________ und holte anschliessend A.________ herbei, der sich unmittelbar dem laufenden Geschehen anschloss.

Strafzumessung und bedingter Strafvollzug (E. 5)

Beschwerdeführer 1 beantragt subsidiär einen vollständigen Strafaufschub. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Lösung mit teilbedingter Strafe (24 Monate, davon 11 unbedingt). Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der vollständige Aufschub (Art. 42 StGB) die Regel und der Teilaufschub (Art. 43 StGB) die Ausnahme. Ein Teilaufschub ist gerechtfertigt, wenn bei ernsthaften, aber nicht eindeutig negativen Besserungsprognosezweifeln das Dilemma «alles oder nichts» vermieden werden soll (BGE 144 IV 277, E. 3.1.1). Die Vorinstanz durfte hier eine gemischte Prognose stellen: Zwar war die Prognose nicht vollständig negativ, aber die mangelnde Fehleinsicht des Beschwerdeführers 1 und sein Verhalten nach der Tat rechtfertigten den Teilaufschub. Eine elfmonatige unbedingt zu vollziehende Strafe ist nicht missbräuchlich.

Beschwerdeführer 3 beantragt eine Strafe von maximal 24 Monaten mit vollständigem Aufschub. Sein Begehren richtet sich gegen den Schuldspruch, den er nicht erreicht. Sein junges Alter allein rechtfertigt keine Strafreduktion. Die Vorinstanz hat die von ihm angerufenen mildernden Umstände (Familienbetrieb, geplante Ausbildung) bereits gewürdigt bzw. zu Recht als unerheblich qualifiziert, da ihm die Voraussetzungen für die angestrebte Ausbildung fehlen. Die Strafe von 45 Monaten ist angesichts der Schwere der Tat und der Vorstrafen nicht missbräuchlich.

Landesverweisung: Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB (E. 6)

Beschwerdeführer 3, kongolesischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, wendet sich gegen die angeordnete Landesverweisung von 10 Jahren. Er erfüllt die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB (schwere Körperverletzung; Missbrauch einer widerstandslosen Person), was eine zwingende Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auslöst.

Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0)

«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Härtefallklausel setzt zwei kumulative Voraussetzungen: (1) ein schwerer persönlicher Härtefall und (2) ein Überwiegen des privaten Interesses am Verbleib. Die Klausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Massgebliche Kriterien leiten sich aus Art. 31 Abs. 1 VZAE und der Rechtsprechung zu Art. 66a Abs. 2 StGB ab: Integration, familiäre Situation, Dauer der Anwesenheit, Gesundheit, Möglichkeiten der Reintegration im Heimatstaat sowie — spezifisch für das Strafrecht — die sozialen Wiedereingliederungsperspektiven des Verurteilten (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2).

Erste Voraussetzung — schwerer persönlicher Härtefall (bejaht): Beschwerdeführer 3 wurde 1998 in der Schweiz geboren, hat sein ganzes Leben hier verbracht und die gesamte Schulpflicht hier absolviert. Er war nie im Kongo, hat dort keine familiären Kontakte, spricht kein Lingala und hat seine gesamten sozialen Bezüge in der Schweiz. Das Bundesgericht hält fest, dass bei Ausländern der zweiten Generation, die in der Schweiz geboren wurden und hier aufgewachsen sind, eine längere Aufenthaltsdauer bei guter Integration als wichtiges Indiz für hinreichend starke private Interessen und damit für eine schwere persönliche Situation gilt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4). Der Härtefall ist gegeben, wenn auch die Integration nicht exemplarisch ist.

Zweite Voraussetzung — Interessenabwägung (verneint): Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt. Massgeblich sind: die Schwere der Taten (Eingriff in die sexuelle Integrität und körperliche Integrität), die Tatausführung während eines laufenden Strafverfahrens wegen ähnlicher Delikte, zwei Vorstrafen, zehn Strafverfügungen (2022/2023, hauptsächlich SVG-Übertretungen), die hohe Strafe von 45 Monaten und die schlechte berufliche und wirtschaftliche Integration (arbeitslos, Betreibungen von über 87'000 Franken). Nach der «Zweijahresregel» sind bei Strafen von zwei Jahren oder mehr ausserordentliche Umstände erforderlich, damit das private Interesse überwiegt (BGer 6B_119/2025 vom 10. September 2025; BGer 6B_221/2025 vom 4. April 2025) — solche liegen hier nicht vor. Die Reintegration im Kongo wird zwar schwierig, aber nicht unmöglich sein, da Französisch eine Amtssprache ist und der Beschwerdeführer dort Familie hat, die ihm helfen kann.

Einordnung in die Rechtsprechung

Art. 191 StGB a.F. — Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich nahtlos in die ständige Rechtsprechung zu Art. 191 StGB a.F. ein. Der zentrale Grundsatz, dass eine schlafende Person per se widerstandsunfähig ist, wurde bereits in BGE 133 IV 49, E. 7.2 formuliert und in jüngerer Zeit mehrfach bestätigt (BGer 6B_957/2024 vom 12. Dezember 2025, E. 6.1.1; BGer 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024, E. 2.1.4). Die Feststellung, dass Widerstandsunfähigkeit aus der Summierung von Alkoholkonsum und Müdigkeit resultieren kann, entspricht BGer 6B_914/2024 vom 10. Oktober 2025, E. 1.2 und BGE 119 IV 230, E. 3a. Das Bundesgericht bestätigt hier diese Linie in einer Konstellation, die alle drei Faktoren (Alkohol, Cannabis, Schlaf) vereint und bei der die Geschädigte das Geschehen erst nachträglich durch Dritte erfuhr. Dies steht in Übereinstimmung mit dem im Kommentar zu Art. 191 StGB dargelegten Grundsatz, dass die Widerstandsunfähigkeit situationsbedingt sein kann und eine Kumulation mehrerer Faktoren genügt (Rz. 7).

Das Urteil bestätigt auch, dass Eventualvorsatz genügt und der Täter sich mit der Möglichkeit abfinden muss, dass das Opfer nicht widerstehen kann — ein Grundsatz, der im Kommentar zu Art. 191 StGB, Rz. 13 dargelegt ist und in BGer 6B_957/2024, E. 6.1.1 angewendet wurde. Die Abgrenzung zur blossen Hemmschwellenherabsetzung (Disinhibition), die nicht ausreicht, wird wie in BGE 133 IV 49, E. 7.2 und BGer 6B_914/2024, E. 1.2 vorgenommen.

Das Urteil ist ein Altfall nach dem revidierten Sexualstrafrecht (in Kraft seit dem 1. Juli 2024). Wie die Themenseite zur Revision des Sexualstrafrechts auf glossagens.ch darlegt, richten sich Taten vor dem 1. Juli 2024 weiterhin nach dem Nötigungsmodell. Art. 191 StGB wurde durch die Revision zwar modifiziert — das Kenntniselement «in Kenntnis ihres Zustandes» wurde gestrichen und ist nun durch das allgemeine Vorsatzerfordernis abgedeckt —, inhaltlich ändert sich jedoch nichts. Das Bundesgericht wendet hier konsequent die alte Fassung an, was der Systematik der Revision des Sexualstrafrechts entspricht. Bisher liegt — wie die Themenseite festhält — noch keine bundesgerichtliche Leitentscheidung zum neuen Recht vor.

In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht die gleiche Rechtsfrage bereits in 7B_1380/2024 (Urteil vom 14. April 2026) und 6B_96/2025 entschieden. In beiden Fällen bestätigte es, dass sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person den Tatbestand der Schändung erfüllen und dass appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung unzulässig ist. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und erweitert sie auf die gemeinschaftliche Begehung nach Art. 200 StGB.

Art. 200 StGB — Bestätigung und Anwendung auf spontane Begehung

Die Ausführungen zu Art. 200 StGB stehen in der Tradition von BGE 125 IV 199, E. 2b, wo das Bundesgericht die Straferschwerung bei gemeinschaftlicher Begehung damit begründete, dass das gemeinsame Handeln die Täter gegenseitig verstärkt und einen Rückzug erschwert. Die Klarstellung, dass ein gemeinsamer Tatplan nicht erforderlich ist und auch spontanes Aufeinandertreffen erfasst ist, folgt BGer 6B_1362/2019 vom 11. März 2020, E. 5.2.1. Der vorliegende Fall ist ein besonders anschauliches Beispiel: B.________ holte A.________ aktiv herbei und überliess die bewusstlose Geschädigte C.________, ohne dass ein vorab vereinbarter gemeinsamer Tatplan bestanden hätte.

Art. 66a Abs. 2 StGB — Präzisierung der Härtefallprüfung bei Secondos

Die Härtefallprüfung folgt der etablierten Zweistufenstruktur (BGE 146 IV 105, E. 3.4; BGE 144 IV 332, E. 3.3; BGE 149 IV 231, E. 2.1.1). Das Urteil präzisiert die Anwendung auf Ausländer der zweiten Generation, die in der Schweiz geboren wurden und hier aufgewachsen sind: Der Härtefall wird bei dieser Personengruppe schneller bejaht (erste Voraussetzung), was BGE 146 IV 105, E. 3.4.4 entspricht. Die zweite Voraussetzung — das Überwiegen des privaten Interesses — scheitert jedoch hier an mehreren Faktoren: der hohen Strafe (45 Monate, deutlich über dem Zweijahresthreshold der «Zweijahresregel»), der schlechten beruflichen und wirtschaftlichen Integration und den zahlreichen Vorstrafen und Strafverfügungen. Das Bundesgericht wendet hier die in BGE 146 IV 105, E. 3.4.4 entwickelte Abwägung konsequent an: Je länger die Anwesenheitsdauer bei guter Integration, desto höher das private Interesse — aber umgekehrt sinkt dieses Interesse bei schlechter Integration. Die Berücksichtigung der Reintegrationsperspektiven im Heimatstaat (Französisch als Amtssprache, vorhandene Familie) folgt der Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 1 VZAE.

Beweiswürdigung und in dubio pro reo

Die Bestätigung, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht zwingend zum Freispruch führt, folgt BGE 137 IV 122, E. 3.3. Die Klarstellung, dass die in-dubio-pro-reo-Rüge bei der Beweiswürdigung vor Bundesgericht nicht weiter reicht als die Willkürrüge, entspricht BGE 148 IV 409, E. 2.2 und BGE 146 IV 88, E. 1.3.1. Die wiederholte Feststellung, dass appellatorische Kritik unzulässig ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), steht in der Linie von BGE 150 IV 389, E. 4.7.1 und BGE 150 IV 360, E. 3.2.1.

Fazit

Das Urteil ist eine konsequente Anwendung gefestigter Rechtsprechung auf einen tatbestandlich klaren, faktisch aber komplexen Fall. Die drei Beschwerdeführer erschöpften sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ohne Willkür darzutun. Rechtlich bedeutsam ist vor allem die präzise Härtefallprüfung bei einem Secondo, der in der Schweiz geboren wurde und sein ganzes Leben hier verbracht hat: Das Bundesgericht bejaht den Härtefall (erste Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB), lässt aber das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegen (zweite Voraussetzung), weil die Schwere der Taten, die Höhe der Strafe (45 Monate, deutlich über der Zweijahresregel), die schlechte berufliche Integration und die Vorstrafen eine Verbleibensprognose nicht tragen. Der Entscheid illustriert, dass die Geburt und das Aufwachsen in der Schweiz allein — ohne hinreichende Integration — den privaten Interesseüberschuss gegenüber dem öffentlichen Sicherungsinteresse nicht zu begründen vermögen.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500