6B_381/2026 — Sexuelle Nötigung und Schändung im Rahmen einer Abhängigkeitsbeziehung
Rechtsgebiet: Strafrecht (Sexuelle Integrität) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Wohlhauser, Ersatzrichterin Lötscher; Gerichtsschreiberin Thalmann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig; unentgeltliche Rechtspflege verweigert
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein 20 Jahre älterer Mann wurde der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB aF) und der Schändung (Art. 191 StGB aF) schuldig gesprochen, weil er in einer von Abhängigkeit, Isolation und Gewalt geprägten Paarbeziehung über Jahre hinweg sexuelle Handlungen erzwang und seine schlafende Partnerin missbrauchte.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die kantonale Instanz hat den psychischen Druck («strukturelle Gewalt») zu Recht bejaht, das subjektive Element zutreffend begründet und die Widerstandsunfähigkeit der Schlafenden per se festgestellt. Die Rügen der ungenügenden Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Willkür sind unbegründet.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu psychischem Druck bei erwachsenen Opfern in Abhängigkeitsverhältnissen (BGE 131 IV 167) und zu Schlaf als Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB aF. Das Urteil illustriert die praktische Anwendung des Nötigungsmodells nach altem Recht auf Taten vor dem 1. Juli 2024.
- Altes Recht: Die Taten ereigneten sich 2014–2017; angewendet wird das bis zum 30. Juni 2024 geltende Nötigungsmodell. Das revidierte Sexualstrafrecht (Ablehnungslösung) ist nicht anwendbar.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1976) und B.________ (Jahrgang 1995) lernten sich 2013 kennen, als B.________ 17 Jahre alt war. B.________ leidet an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (F60.7). Ab dem 13. März 2014 lebte B.________ bis zum 18. Juli 2017 im Haushalt von A.________, der dort mit seinen Kindern und seinen Eltern wohnte. B.________ hatte ihre Lehre wegen der Beziehung verloren, war finanziell vollständig von A.________ abhängig und von ihrer eigenen Familie isoliert. Sie war zudem kognitiv beeinträchtigt und hatte eine schwierige Kindheit hinter sich. A.________ war ihr gegenüber auch ausserhalb sexueller Kontakte gewalttätig geworden: Er hatte sie getreten, am Handgelenk verletzt und geohrfeigt.
Zwischen dem 13. März 2014 und dem 18. Juli 2017 zwang A.________ seine Partnerin wiederholt zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen. Er nutzte dabei gezielt seinen Übergewicht- und Machtvorteil, die Angst, die er in ihr auslöste, den Überraschungseffekt, seine körperliche Stärke sowie ihren Schlaf. Im Einzelnen führte er trotz klar geäusserten Schmerzens und mehrfacher Ablehnung wiederholt anale Penetrationen an ihr durch, setzte Sexspielzeuge gewaltsam ein, fesselte sie mit Handschellen, hielt ihr bei einem Oralverkehr den Kopf fest, bis er ejakulierte, und penetrierte sie einmal vaginal, während sie schlief.
Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte verurteilte A.________ am 12. August 2025 zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (12 Monate vollziehbar, 24 Monate zur Bewährung bei zweijähriger Probezeit) und sprach B.________ eine Genugtuung von 15'000 Fr. zu. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies die Berufung am 15. Januar 2026 teilweise gut, sprach A.________ von einem Vorwurf frei und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB aF) — psychischer Druck («strukturelle Gewalt»)
Das Bundesgericht legt die massgebliche Bestimmung nach der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung (aF) aus, da die Taten 2014 bis 2017 begangen wurden:
Art. 189 StGB aF (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 189 StGB aF schützt die freie sexuelle Selbstbestimmung und setzt voraus, dass der Täter einen Widerstand überwindet, der vernünftigerweise vom Opfer erwartet werden durfte (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 133 IV 49 E. 4). Der Tatbestand nennt die Nötigungsmittel «namentlich» Drohung, Gewalt, psychischen Druck und Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit — die Aufzählung ist nicht abschliessend.
Gewalt setzt den willentlichen Einsatz physischer Kraft voraus, die intensiver ist, als sie für die sexuelle Handlung unter normalen Umständen erforderlich wäre. Dabei kann je nach Widerstandsgrad, Überraschung oder Schrecken des Opfers auch ein relativ geringer Kraftaufwand genügen. Gewalt kann auch vorliegen, wenn das Opfer seinen Widerstand wegen der Aussichtslosigkeit oder der Angst vor einer weiteren Eskalation aufgibt (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3).
Psychischer Druck erfasst Fälle, in denen der Täter beim Opfer psychische Effekte wie Überraschung, Schrecken oder das Gefühl einer ausweglosen Situation hervorruft, die es zum Nachgeben bringen. Die Intensität muss besonders hoch sein. Die Rechtsprechung anerkennt, dass kognitive Unterlegenheit sowie emotionale und soziale Abhängigkeit — namentlich bei Kindern und Jugendlichen — einen ausserordentlichen psychischen Druck auslösen können, der einer physischen Nötigung vergleichbar ist. Sie spricht in diesem Zusammenhang von «struktureller Gewalt» (BGE 131 IV 167 E. 3.1; vgl. auch die Kommentierung im Glossagens-Kommentar zu Art. 189 StGB).
Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass A.________ zwar keine physische Gewalt zur Erreichung seiner sexuellen Ziele einsetzte, dass seine Haltung aber zeige, dass er durch Ausnützung einer Herrschaftsbeziehung einen erheblichen psychischen Druck auf B.________ ausübte. Diese Herrschaftsbeziehung war ermöglicht durch den Alters- und Erfahrungsvorteil von 20 Jahren, die abhängige Persönlichkeitsstörung der Geschädigten mit affectiver Abhängigkeit und mangelnder Selbstbehauptung, ihre sexuelle Unerfahrenheit, ihre kognitive Beeinträchtigung, ihre finanzielle und soziale Isolation sowie das von A.________ geschaffene Klima der Domination und Gewalt. Das Bundesgericht stimmt dieser Gesamtwürdigung zu und stellt fest, dass A.________ einen Zustand der Unterwerfung geschaffen, aufrechterhalten und ausgenützt hatte, der einer physischen Nötigung vergleichbar war und B.________ unfähig machte, sich den sexuellen Übergriffen zu widersetzen. Zusätzlich hatte er in einem Fall physische Gewalt angewendet, indem er den Kopf der Geschädigten bei einem Oralverkehr festhielt.
Subjektiv erfordert Art. 189 StGB aF Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen, dass das Opfer nicht einwilligt, oder diese Möglichkeit in Kauf nehmen. Das subjektive Element wird aus den äusseren Umständen gefolgert. Es ist erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und für den Täter erkennbare Zeichen der Ablehnung gibt — Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Gegenwehr, Fluchtversuche. Der Beschwerdeführer hatte selbst erklärt, er habe den Ekel der Geschädigten an ihren Gesichtsausdrücken («grimaces») erkannt. Diese hatte ihm ausserdem gesagt: «Ich sagte einfach, dass es weh tut und dass ich es nicht mag.» Das Bundesgericht folgert daraus, dass A.________ wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass seine Partnerin nicht einwilligte (vgl. hierzu BGE 148 IV 234 E. 3.4; BGer 6B_57/2026 E. 2.1.2).
Schändung (Art. 191 StGB aF) — Schlaf als Widerstandsunfähigkeit
Art. 191 StGB aF (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer, in Kenntnis ihres Zustandes, eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Widerstandsunfähig i.S.v. Art. 191 StGB aF ist, wer sich nicht gegen unerwünschte sexuelle Kontakte wehren kann. Die Unfähigkeit kann dauerhaft oder vorübergehend, chronisch oder durch die Umstände bedingt sein. Sie kann Folge eines schweren psychischen Ausnahmezustands, einer starken Alkohol- oder Drogenintoxikation oder materieller Hindernisse sein. Erforderlich ist, dass das Opfer völlig unfähig ist, sich zu verteidigen — eine blosse Herabsetzung der Hemmschwelle, etwa durch Alkoholisierung, genügt nicht (BGE 148 IV 329 E. 3.2; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Eine schlafende Person ist per se widerstandsunfähig (vgl. BGer 6B_914/2024 E. 1.2; BGer 6B_488/2021 E. 5.5; sowie die Darstellung im Glossagens-Kommentar zu Art. 191 StGB, Widerstandsunfähigkeit).
Die Vorinstanz hatte den objektiven Tatbestand für den Fall bejaht, in dem A.________ seine Partnerin während ihres Schlafs vaginal penetrierte. Das Bundesgericht bestätigt dies: Die Widerstandsunfähigkeit war durch den Schlafzustand allein begründet. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Schlaf mit der Persönlichkeitsstörung, der sexuellen Unerfahrenheit und dem Übergewicht des Beschwerdeführers kumuliert, obwohl diese Elemente eher unter Art. 189 StGB aF (psychischer Druck) fielen. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück: Die drei zusätzlichen Umstände vermögen für sich allein zwar keine Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB aF zu begründen. Die Widerstandsunfähigkeit folgt hier aber bereits aus dem Schlaf. Auch der Zustand halben Wachseins beim Erwachen kann nach der Rechtsprechung eine Widerstandsunfähigkeit begründen, wenn die Person unter Müdigkeit nicht oder nur schwach Widerstand leisten kann.
Subjektiv erfordert Art. 191 StGB aF, dass der Täter in Kenntnis des Zustands der Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit handelt; Eventualvorsatz genügt. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz, die festgehalten hatte, A.________ habe den Schlafzustand ausgenutzt und sei sich dessen bewusst gewesen.
Begründungsanforderungen, Willkürrügen und Unschuldsvermutung
Der Beschwerdeführer rügte eine ungenügende Begründung der Vorinstanz beim subjektiven Element der sexuellen Nötigung (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht weist die Rüge zurück: Die Begründungspflicht ist erfüllt, wenn die entscheidenden Motive — wenn auch knapp — genannt werden. Die Vorinstanz hatte die massgeblichen Elemente genannt: die vom Beschwerdeführer selbst wahrgenommenen Gesichtsausdrücke der Geschädigten, deren verbale Schmerzensäusserungen und das Fortfahren des Beschwerdeführers trotz dieser Zeichen. Dies ermöglichte dem Beschwerdeführer, die Gründe nachzuvollziehen und zielführend anzufechten.
Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, die Geschädigte habe nie ein klares «Nein» gesagt, sondern nur geäussert, sie sei «nicht sehr einverstanden» oder habe «nicht zwingend Lust». Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass aus den festgestellten Sachverhalten — wiederholte anale Penetration trotz geäusserten Schmerzens und trotz klarer Verweigerung, Handlungen bei Überraschung, physische Festhaltung — offensichtliche und für den Täter erkennbare Widerstandszeichen hervorgehen. Das Fehlen eines ausdrücklichen «Nein» in jeder einzelnen Situation hebt diese Gesamtwürdigung nicht auf.
Der Einwand, die fehlende Einwilligung allein reiche nach altem Recht nicht aus, geht fehl: Die Vorinstanz hat sich nicht auf die fehlende Einwilligung allein gestützt, sondern auf ein Bündel von Umständen — Herrschaftsbeziehung, psychischer Druck, Schmerzensäusserungen, physische Gewalt in einem Fall. Der Beschwerdeführer wählte einen isolierten Auszug aus den Zivilanträgen, der das Gesamtbild verzerrt.
Die Rüge, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich auf ein medizinisches Gutachten gestützt (einerseits Unfähigkeit zur Meinungsäusserung, andererseits klare Widerstandszeichen), weist das Bundesgericht zurück: Es widerspricht sich nicht, dass eine Person mit abhängiger Persönlichkeitsstörung generell Schwierigkeiten hat, Unstimmigkeiten zu äussern, dies aber in konkreten Situation dennoch tut. Die übrigen Rügen (Zeitabstand zum Gutachten, Abweichung des Gutachtenszeitraums vom Anklagezeitraum) wurden als appellatorisch qualifiziert und zurückgewiesen. Auch die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV) wurde zurückgewiesen, da in dubio pro reo bei der Beweiswürdigung keine weitergehende Wirkung als das Willkürverbot entfaltet (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Nötigungsmodell des alten Sexualstrafrechts in zwei zentralen Aspekten, ohne neue rechtliche Massstäbe zu setzen. Es illustriert jedoch die praktische Anwendung auf einen Fall erwachsener Opfer in Abhängigkeitsbeziehungen und schärft die Grenze zwischen psychischem Druck (Art. 189 StGB aF) und Widerstandsunfähigkeit (Art. 191 StGB aF).
Psychischer Druck bei erwachsenen Opfern. Das Bundesgericht bestätigt BGE 131 IV 167, wonach kognitive Unterlegenheit sowie emotionale und soziale Abhängigkeit einen psychischen Druck auslösen können, der einer physischen Nötigung vergleichbar ist («strukturelle Gewalt»). Während BGE 131 IV 167 und die weitere Rechtsprechung diesen Ansatz primär bei Kindern und Jugendlichen entwickelten (vgl. BGE 128 IV 97; BGE 146 IV 153; BGE 128 IV 106), wendet das vorliegende Urteil die Dogmatik der strukturellen Gewalt auf eine erwachsene Partnerin an, die aufgrund einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, kognitiver Beeinträchtigung, finanzieller Abhängigkeit und häuslicher Gewalt in einer vergleichbaren Unterordnungssituation stand. Dies steht im Einklang mit dem Glossagens-Kommentar zu Art. 189 StGB, der die strukturelle Gewalt als anerkannte Form des psychischen Drucks darstellt, und mit der jüngeren Rechtsprechung, die psychischen Druck auch bei kognitiv beeinträchtigten erwachsenen Opfern bejaht (vgl. 6B_677/2024). Auch der jüngere Entscheid 6B_229/2026 bestätigt die Anwendbarkeit des psychischen Drucks in Inzestfällen, dort indes im Elter-Kind-Verhältnis.
Subjektives Element und Widerstandszeichen. Das Urteil präzisiert nicht neue Massstäbe zum subjektiven Element, sondern wendet die in BGE 148 IV 234 E. 3.4 entwickelten Kriterien auf den konkreten Sachverhalt an: Die Widerstandszeichen müssen offensichtlich und für den Täter erkennbar sein. Das Bundesgericht betont, dass nicht in jeder Einzelsituation ein ausdrückliches «Nein» erfolgen muss, wenn das Gesamtverhalten des Opfers — Schmerzensäusserungen, Gesichtsausdrücke, vorangegangene Verweigerung — den mangelnden Konsens klar kommuniziert. Dies deckt sich mit der Darstellung im Glossagens-Kommentar zu Art. 189 StGB, wonach der subjektive Vorsatz aus den äusseren Umständen zu folgern ist.
Schlaf als Widerstandsunfähigkeit. Die Feststellung, dass eine schlafende Person per se widerstandsunfähig i.S.v. Art. 191 StGB aF ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_914/2024 E. 1.2; BGer 6B_1247/2023 E. 2.1.3) und wird im Glossagens-Kommentar zu Art. 191 StGB ausdrücklich so dargestellt. Auch der jüngste Entscheid 6B_567/2025 bestätigt denselben Grundsatz im Rahmen einer gemeinschaftlichen Schändung. Das vorliegende Urteil schärft zusätzlich die dogmatische Grenze: Die drei zusätzlichen Umstände (Persönlichkeitsstörung, sexuelle Unerfahrenheit, Übergewicht des Täters) können für sich allein keine Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB aF begründen — sie würden gegebenenfalls den psychischen Druck i.S.v. Art. 189 StGB aF verstärken. Die Widerstandsunfähigkeit folgt hier allein aus dem Schlafzustand. Diese Abgrenzung entspricht der Systematik im Glossagens-Kommentar zu Art. 191 StGB, wonach Art. 191 einen von der Täterhandlung unabhängigen, vorbestehenden Zustand voraussetzt, während Art. 189 eine Nötigungshandlung erfordert (vgl. auch BGE 148 IV 329 E. 5.2; BGE 133 IV 49 E. 4).
Verhältnis zum revidierten Sexualstrafrecht. Das Urteil betrifft ausschliesslich das bis zum 30. Juni 2024 geltende Nötigungsmodell. Wie die Themenseite zur Revision des Sexualstrafrechts auf glossagens.ch darlegt, bleibt für Taten vor dem 1. Juli 2024 das alte Recht anwendbar, sofern das neue Recht nicht milder ist. Die zentrale Schwelle des alten Rechts — dass ein Nötigungsmittel (Gewalt, Drohung, psychischer Druck) vorliegen muss und der blosse entgegenstehende Wille nicht genügt — war hier erfüllt, sodass sich die Frage der praktischen Auswirkung der Reform für diesen Fall nicht stellte. Der Beschwerdeführer versuchte zwar, sich darauf zu berufen, die fehlende Einwilligung allein reiche nicht aus; das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass die Vorinstanz sich auf ein Bündel von Umständen gestützt hatte, das über die blosse Nicht-Einwilligung hinausgeht. Damit bestätigt das Urteil indirekt die Reformmotivation: Unter dem neuen Art. 189 Abs. 1 StGB (seit 1. Juli 2024) wäre die sexuelle Handlung gegen den Willen der betroffenen Person bereits als Grundtatbestand strafbar, ohne dass ein qualifiziertes Nötigungsmittel vorliegen müsste (vgl. Themenseite Revision des Sexualstrafrechts).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB aF) beruht auf der rechtlich unangefochtenen Annahme eines psychischen Drucks in Form struktureller Gewalt, die der Beschwerdeführer durch Schaffung und Ausnützung einer Herrschaftsbeziehung aufgebaut hatte. Der Schuldspruch wegen Schändung (Art. 191 StGB aF) stützt sich auf den Schlafzustand der Geschädigten als alleiniges Kriterium der Widerstandsunfähigkeit. Die Rügen der ungenügenden Begründung, der Willkür und der Verletzung der Unschuldsvermutung blieben erfolglos, da der Beschwerdeführer vorwiegend seine eigene Sachverhaltsdarstellung an die Stelle der vorinstanzlichen Würdigung setzte, ohne Willkür darzutun. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Aussicht auf Erfolg verweigert; die Gerichtskosten von 1'200 Fr. wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Strafe und Genugtuung blieben unangefochten.