Editorial vom Donnerstag, 22.10.2026

Kritische Einordnung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Editorial · Donnerstag, 22.10.2026

Guatemala-Urteil nach 14 Jahren, Triage bei Entsiegelung und RPG-Widrigkeit

Strafrecht · Universelle Gerichtsbarkeit

Das Ende eines Mammutverfahrens: Universelle Gerichtsbarkeit und die Grenzen des Beschleunigungsgebots

Mit Urteil 6B_41/2025 hat die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Fünferbesetzung ein über vierzehn Jahre währendes Strafverfahren zum rechtskräftigen Abschluss gebracht. Sie wies die Beschwerde des ehemaligen Generaldirektors der guatemaltekischen Nationalpolizei ab und bestätigte dessen Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Mord zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Im Zentrum des Verfahrens stand die gewaltsame Rückeroberung der Gefängnisfarm Pavón am …

Leitartikel · Strafrecht · Universelle Gerichtsbarkeit

Das Ende eines Mammutverfahrens: Universelle Gerichtsbarkeit und die Grenzen des Beschleunigungsgebots

Mit Urteil 6B_41/2025 hat die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Fünferbesetzung ein über vierzehn Jahre währendes Strafverfahren zum rechtskräftigen Abschluss gebracht. Sie wies die Beschwerde des ehemaligen Generaldirektors der guatemaltekischen Nationalpolizei ab und bestätigte dessen Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Mord zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Im Zentrum des Verfahrens stand die gewaltsame Rückeroberung der Gefängnisfarm Pavón am 25. September 2006, bei der ein bewaffnetes Sonderkommando sieben Häftlinge gezielt selektionierte und aussergerichtlich hinrichtete.

Ein Pfeiler der universellen Gerichtsbarkeit

Dass sich die schweizerische Justiz überhaupt mit Taten befassen musste, die sich vor zwei Jahrzehnten in Mittelamerika ereigneten, beruht auf dem Prinzip der universellen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit dem Schweizer Bürgerrecht des Beschuldigten. Wenn ein Tatortstaat aus Mangel an rechtsstaatlichen Strukturen oder politischem Willen schwere Verbrechen gegen das Leben nicht ahndet, darf das Forum der Schweiz nicht zum sicheren Zufluchtsort werden. Das Bundesgericht bekräftigt in diesem Punkt eine gefestigte, international beachtete Linie: Die Ahndung schwerster Menschenrechtsverletzungen und staatlicher Willkürakte ist auch dann geboten, wenn die Taten im Ausland begangen wurden und die Beweiserhebung über Kontinente hinweg erfolgen muss.

In der Sache hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Beweise willkürfrei gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer war als höchster Polizeichef vor Ort anwesend, koordinierte den Einsatz und duldete das Vorgehen des bewaffneten Kommandos. Das Bundesgericht stellte klar, dass aus Freisprüchen anderer mutmasslich Beteiligter in ausländischen Verfahren nichts für das schweizerische Verfahren abgeleitet werden kann, da das Beweisergebnis und die Prozessführung voneinander unabhängig zu beurteilen sind.

Dogmatische Klärung: Von der Mittäterschaft zur Gehilfenschaft

Bemerkenswert ist die dogmatische Entwicklung, die der Fall im Laufe der Instanzenzüge genommen hatte. Während die ersten kantonalen Entscheide noch von einer Mittäterschaft (Art. 112 StGB) ausgegangen waren und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hatten, stufte die kantonale Berufungsinstanz nach der ersten bundesgerichtlichen Rückweisung das Verhalten auf Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) herab. Das Bundesgericht schützte diese Einordnung nun definitiv: Dem Beschwerdeführer konnte zwar nicht nachgewiesen werden, die Tötungen selbst angeordnet oder unmittelbar ausgeführt zu haben, doch leistete er durch seine billigende Präsenz, die Bereitstellung logistischer Mittel und das planmässige Nichteingreifen einen kausalen Tatbeitrag, der die Tötungen förderte und absicherte. Diese Differenzierung zwischen Tatherrschaft und untergeordneter Tatförderung zeigt, dass das Bundesgericht die strafrechtlichen Zurechnungsregeln auch unter dem Eindruck gravierender Völkerrechtsverbrechen präzise anwendet und einer vorschnellen Ausdehnung des Mittäterschaftsbegriffs eine Absage erteilt.

Vierzehn Jahre Verfahrensdauer als «geringfügige» Verletzung?

Rechtsstaatlich äusserst problematisch ist indessen der Umgang des Bundesgerichts mit der aussergewöhnlich langen Verfahrensdauer und dem verfassungs- wie konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers in Genf im Jahr 2012 vergingen mehr als vierzehn Jahre. Das Verfahren durchlief sämtliche Instanzen mehrfach: Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung und Berufungsurteilen wies das Bundesgericht die Sache 2017 wegen Gehörsverletzungen erstmals zurück. Später rügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweiz wegen des Anscheins der Befangenheit einer Genfer Richterin, was ein Revisionsverfahren und ein erneutes Berufungsverfahren auslöste.

Die Vorinstanz hatte die Strafe mit Blick auf die Verfahrensdauer von 15 auf 14 Jahre reduziert. Das Bundesgericht erachtete diese Reduktion um lediglich ein einziges Jahr als angemessen und qualifizierte die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich als geringfügig.

Überzeugend ist diese Argumentation nicht. Gewiss bringt die Aufklärung von komplexen Delikten im Ausland erhebliche praktische Hürden und langwierige Rechtshilfeersuchen mit sich. Doch die entscheidenden Verzögerungen im letzten Verfahrensabschnitt waren nicht den Ermittlungen in Übersee geschuldet, sondern handfesten Fehlern der schweizerischen Justizbehörden selbst – gipfelnd in der Konventionsverletzung durch ein fehlerhaft besetztes Gericht. Wenn ein Beschuldigter über anderthalb Jahrzehnte hinweg unter dem Druck eines hängigen Mordverfahrens und jahrelanger Haft steht, greift die Einstufung einer solchen staatlich zu verantwortenden Verfahrensdauer als «geringfügig» zu kurz. Eine Strafminderung um ein Vierzehntel der Gesamtdauer vermag die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung eines 14-jährigen Schwebezustands kaum kompensieren.

Rechtskraft mit schalem Nachgeschmack

Das Urteil 6B_41/2025 markiert einen juristischen Schlusspunkt in einem der aufwendigsten Strafprozesse der jüngeren Schweizer Rechtsgeschichte. Materiell demonstriert der Entscheid die Entschlossenheit der Schweizer Gerichte, der Straflosigkeit von Völkerrechts- und Gewaltverbrechen keinen Raum zu bieten. Prozessual hinterlässt das Verdikt jedoch einen schalen Nachgeschmack: Wo der Staat durch eigene Justizfehler ein Verfahren über anderthalb Jahrzehnte in die Länge zieht, verlangt das Beschleunigungsgebot eine spürbare, substanzielle Konsequenz bei der Strafzumessung – und nicht bloss eine symbolische Geste.

Besprochen: 6B_41/2025

Presseschau · Echo in Medien und Justizblogs

Urteilsbestätigung zwischen historischer Genugtuung und scharfer Kritik an der Justiz

Die bundesgerichtliche Bestätigung der 14-jährigen Freiheitsstrafe im Urteil 6B_41/2025 fand in Schweizer Medien und juristischen Fachblogs ein breites Echo. Die Berichterstattung spiegelt die Zerrissenheit zwischen der Genugtuung über die Verurteilung schwerer Menschenrechtsverbrechen und dem Unbehagen über das jahrelange Justiztauziehen wider.

Der öffentlich-rechtliche Sender SRF stellte die historische Tragweite des Urteils ins Zentrum. In seiner Berichterstattung hob SRF hervor, dass das Bundesgericht unmissverständlich festhielt, die getöteten Häftlinge seien nicht bei einem Schusswechsel mit Sicherheitskräften ums Leben gekommen, sondern gezielt hingerichtet worden. Das Urteil schaffe nach jahrelangen juristischen Kontroversen endgültige Klarheit über die Tatsachen und bekräftige die Rolle der Schweiz bei der Verfolgung völkerrechtlicher Gräueltaten.

Einen gänzlich anderen, scharf justizkritischen Akzent setzte der Blog Inside Justiz. Der Beitrag nahm die bundesgerichtliche Einstufung der Verfahrensverzögerung als «geringfügig» frontal ins Visier. Der Autor erinnerte an die lange Kette gravierender justizieller Mängel – von Gehörsverletzungen bis hin zur vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Befangenheit einer Richterin –, die zur enormen Gesamtdauer von über 14 Jahren geführt hatten. Aus dieser Perspektive erscheint die Strafreduktion um lediglich ein einziges Jahr als eine Verharmlosung behördlicher Versäumnisse, die das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot aushöhle.

Die Presseschau offenbart das grundlegende Dilemma des Prozesses: Während die Medien den materiellen Sieg des Rechtsstaats über die Straflosigkeit würdigen, mahnen juristische Beobachter zu Recht an, dass ein rechtsstaatliches Verfahren auch den Massstäben eines zügigen und fehlerfreien Prozesses genügen muss.

Besprochen: 6B_41/2025

Kommentar · Strafprozess · Zwangsmassnahmen

Entsiegelung: Keine überspannten Anforderungen an das Anwaltsgeheimnis

Mit Urteil 7B_815/2026 hat die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine praxisrelevante Klärung zur Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 StPO herbeigeführt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde einer beschuldigten Person teilweise gut und wies die Vorinstanz in die Schranken: Wer sich auf das Anwaltsgeheimnis beruft und konkrete Kontaktdaten seiner Verteidigung angibt, hat seine Pflicht erfüllt – das Zwangsmassnahmengericht darf die Triage nicht mit überspitzten Formanforderungen verweigern.

Klare Trennung zwischen Berufsgeheimnissen

Im konkreten Fall wurden bei einer Hausdurchsuchung am Wohnort der beschuldigten Person zwei Laptops und ein Mobiltelefon sichergestellt. Der Beschuldigte berief sich sowohl auf das Arzt- als auch auf das Anwaltsgeheimnis. Das Bundesgericht zog eine saubere und nachvollziehbare Grenze:

Beim Arztgeheimnis genügt es nicht, wenn ein Beschuldigter, der früher als Arzt tätig war und heute in einem anderen Berufsfeld arbeitet, lediglich pauschal behauptet, es sei «nicht auszuschliessen», dass sich Patientendaten auf den privaten Heimgeräten befinden. Wo keinerlei Speicherorte, Verzeichnisse oder konkrete Anhaltspunkte für eine Vermischung von Praxis- und Privatdaten genannt werden, ist die Substanziierungsobliegenheit verletzt. Das Gericht ist nicht gehalten, von Amtes wegen ins Blaue hinein nach möglichen Geheimnissen zu forschen.

Gänzlich anders liegt der Fall jedoch beim Anwaltsgeheimnis (Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO). Hier hatte der Beschuldigte die Namen der Rechtsanwälte sowie deren konkrete E-Mail-Adressen und Telefonnummern offengelegt. Das Zwangsmassnahmengericht hatte dennoch die Entsiegelung sämtlicher Daten angeordnet mit dem Argument, es fehle an einer zeitlichen Eingrenzung und die Datenmenge sei sonst nicht bewältigbar.

Absage an die Flucht aus der richterlichen Triage

Das Bundesgericht erteilt dieser Praxis eine deutliche Absage. Eine zeitliche Eingrenzung drängt sich nur in begründeten Ausnahmefällen auf, etwa wenn ein Anwalt erst nach der Beschlagnahme mandatiert wurde und zuvor rein privater Kontakt bestand. Liegen solche Umstände nicht vor, ist das Gericht verpflichtet, anhand der genannten E-Mail-Adressen und Namen die Triage selbst vorzunehmen.

Die Rüge des Bundesgerichts ist juristisch wie praktisch vollauf berechtigt. Die Aussonderung von Anwaltskorrespondenz anhand definierter E-Mail-Adressen stellt für die heutige IT-Forensik eine Standardoperation dar. Die Behauptung einer kantonalen Instanz, solche Datenmengen seien ohne Mitwirkung des Beschuldigten «nicht bewältigbar», wirkt wie eine bequeme Flucht vor der gesetzlichen Prüfungspflicht. Das absolute Beschlagnahmeverbot der Anwaltskorrespondenz schützt das Fundament einer wirksamen Verteidigung; es darf nicht durch richterliche Bequemlichkeit ausgehebelt werden.

Besprochen: 7B_815/2026

Themenhinweis · Hintergrund · Glossagens

Siegelungsrecht und Beschlagnahmeverbote im Detail

Die Auseinandersetzung um die Substanziierungsobliegenheit im Urteil 7B_815/2026 beleuchtet eine der heikelsten Schnittstellen des Strafprozessrechts: das Spannungsverhältnis zwischen effektiver Strafverfolgung und dem Schutz verfassungs- und gesetzmässig garantierter Berufsgeheimnisse.

Einen vertieften systematischen Überblick über die materiellen und prozessualen Voraussetzungen bietet die Themenseite zum Siegelungsrecht auf glossagens.ch. Dort werden die Schutzgründe und absoluten Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 StPO detailliert aufgeschlüsselt. Die Themenseite erläutert den Ablauf des Entsiegelungsverfahrens von der sofortigen Siegelung bei der Durchsuchung bis zur materiellen Triage durch das Zwangsmassnahmengericht und zeigt auf, welche Anforderungen Rechtsprechung und Lehre an die Glaubhaftmachung von Geheimnissen stellen.

Besprochen: 7B_815/2026

Kommentar · Raumplanung · Materielle Enteignung

Historische Bausünden im Weiler: RPG-Widrigkeit schliesst Entschädigung aus

Mit Urteil 1C_681/2025 hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ihre strenge Rechtsprechung zur materiellen Enteignung bei Zonenplanänderungen bestätigt. Die Umzonung einer Parzelle in einem historisch gewachsenen Weiler von der Bauzone in die Landwirtschaftszone stellt eine entschädigungslose Nichteinzonung dar – selbst wenn die Bauzone formell bereits 1981, also nach Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes (RPG), festgelegt worden war.

Primat der qualitativen Planungsgrundsätze

Die Eigentümerin eines Grundstücks in der Waadtländer Gemeinde L'Abergement forderte nach der Rückzonung ihres Grundstücks eine Enteignungsentschädigung von über 1,1 Millionen Franken (Art. 5 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 BV). Sie argumentierte, es handle sich um eine entschädigungspflichtige Auszonung einer bestehenden, unter dem Regime des RPG geschaffenen Bauzone.

Das Bundesgericht trat dieser Lesart mit aller Deutlichkeit entgegen: Eine Zonenplanung, die zwar zeitlich nach dem 1. Januar 1980 erlassen wurde, den materiellen Anforderungen des Bundesrechts jedoch von Beginn an widersprach, schafft keine schutzwürdige Rechtsposition. Für die Beurteilung dieser anfänglichen RPG-Widrigkeit stützt sich das Gericht massgeblich auf qualitative Planungskriterien: Der betroffene Weiler lag knapp einen Kilometer vom eigentlichen Dorfzentrum entfernt, war durch Landwirtschaftsland isoliert und bestand überwiegend aus landwirtschaftlichen Bauten. Solche Splittersiedlungen widersprechen dem Konzentrationsgebot und dem fundamentalen Trennungsgrundsatz von Bau- und Nichtbaugebiet (Art. 15 RPG a.F.). Quantitative Bedarfsrechnungen oder optimistische Wachstumsprognosen aus den 1980er-Jahren vermögen diese qualitative Bundesrechtswidrigkeit nicht zu heilen.

Hohe Hürden für den Vertrauensschutz

Auch die Ausnahmetatbestände der Nichteinzonung verwarf das Gericht: Die Parzelle war mangels Erschliessung mit Schmutzwasserleitungen und Strom nicht baureif, und frühere kantonale Bewilligungen, die vor Gericht aufgehoben wurden, konnten keinen Vertrauensschutz begründen.

Der Entscheid ist ein klares Signal an Kantone und Gemeinden: Bei der Umsetzung von RPG 1 und der berechtigten Reduktion überdimensionierter oder zonenwidriger Bauzonen müssen Planungsbehörden keine Entschädigungsansprüche fürchten, wenn die Zonen bereits bei ihrem Erlass den bundesrechtlichen Planungsgrundsätzen widersprachen.

Besprochen: 1C_681/2025

Quellen (3)