Leitartikel · Strafrecht · Universelle Gerichtsbarkeit
Das Ende eines Mammutverfahrens: Universelle Gerichtsbarkeit und die Grenzen des Beschleunigungsgebots
Mit Urteil 6B_41/2025 hat die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Fünferbesetzung ein über vierzehn Jahre währendes Strafverfahren zum rechtskräftigen Abschluss gebracht. Sie wies die Beschwerde des ehemaligen Generaldirektors der guatemaltekischen Nationalpolizei ab und bestätigte dessen Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Mord zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Im Zentrum des Verfahrens stand die gewaltsame Rückeroberung der Gefängnisfarm Pavón am 25. September 2006, bei der ein bewaffnetes Sonderkommando sieben Häftlinge gezielt selektionierte und aussergerichtlich hinrichtete.
Ein Pfeiler der universellen Gerichtsbarkeit
Dass sich die schweizerische Justiz überhaupt mit Taten befassen musste, die sich vor zwei Jahrzehnten in Mittelamerika ereigneten, beruht auf dem Prinzip der universellen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit dem Schweizer Bürgerrecht des Beschuldigten. Wenn ein Tatortstaat aus Mangel an rechtsstaatlichen Strukturen oder politischem Willen schwere Verbrechen gegen das Leben nicht ahndet, darf das Forum der Schweiz nicht zum sicheren Zufluchtsort werden. Das Bundesgericht bekräftigt in diesem Punkt eine gefestigte, international beachtete Linie: Die Ahndung schwerster Menschenrechtsverletzungen und staatlicher Willkürakte ist auch dann geboten, wenn die Taten im Ausland begangen wurden und die Beweiserhebung über Kontinente hinweg erfolgen muss.
In der Sache hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Beweise willkürfrei gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer war als höchster Polizeichef vor Ort anwesend, koordinierte den Einsatz und duldete das Vorgehen des bewaffneten Kommandos. Das Bundesgericht stellte klar, dass aus Freisprüchen anderer mutmasslich Beteiligter in ausländischen Verfahren nichts für das schweizerische Verfahren abgeleitet werden kann, da das Beweisergebnis und die Prozessführung voneinander unabhängig zu beurteilen sind.
Dogmatische Klärung: Von der Mittäterschaft zur Gehilfenschaft
Bemerkenswert ist die dogmatische Entwicklung, die der Fall im Laufe der Instanzenzüge genommen hatte. Während die ersten kantonalen Entscheide noch von einer Mittäterschaft (Art. 112 StGB) ausgegangen waren und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hatten, stufte die kantonale Berufungsinstanz nach der ersten bundesgerichtlichen Rückweisung das Verhalten auf Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) herab. Das Bundesgericht schützte diese Einordnung nun definitiv: Dem Beschwerdeführer konnte zwar nicht nachgewiesen werden, die Tötungen selbst angeordnet oder unmittelbar ausgeführt zu haben, doch leistete er durch seine billigende Präsenz, die Bereitstellung logistischer Mittel und das planmässige Nichteingreifen einen kausalen Tatbeitrag, der die Tötungen förderte und absicherte. Diese Differenzierung zwischen Tatherrschaft und untergeordneter Tatförderung zeigt, dass das Bundesgericht die strafrechtlichen Zurechnungsregeln auch unter dem Eindruck gravierender Völkerrechtsverbrechen präzise anwendet und einer vorschnellen Ausdehnung des Mittäterschaftsbegriffs eine Absage erteilt.
Vierzehn Jahre Verfahrensdauer als «geringfügige» Verletzung?
Rechtsstaatlich äusserst problematisch ist indessen der Umgang des Bundesgerichts mit der aussergewöhnlich langen Verfahrensdauer und dem verfassungs- wie konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers in Genf im Jahr 2012 vergingen mehr als vierzehn Jahre. Das Verfahren durchlief sämtliche Instanzen mehrfach: Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung und Berufungsurteilen wies das Bundesgericht die Sache 2017 wegen Gehörsverletzungen erstmals zurück. Später rügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweiz wegen des Anscheins der Befangenheit einer Genfer Richterin, was ein Revisionsverfahren und ein erneutes Berufungsverfahren auslöste.
Die Vorinstanz hatte die Strafe mit Blick auf die Verfahrensdauer von 15 auf 14 Jahre reduziert. Das Bundesgericht erachtete diese Reduktion um lediglich ein einziges Jahr als angemessen und qualifizierte die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich als geringfügig.
Überzeugend ist diese Argumentation nicht. Gewiss bringt die Aufklärung von komplexen Delikten im Ausland erhebliche praktische Hürden und langwierige Rechtshilfeersuchen mit sich. Doch die entscheidenden Verzögerungen im letzten Verfahrensabschnitt waren nicht den Ermittlungen in Übersee geschuldet, sondern handfesten Fehlern der schweizerischen Justizbehörden selbst – gipfelnd in der Konventionsverletzung durch ein fehlerhaft besetztes Gericht. Wenn ein Beschuldigter über anderthalb Jahrzehnte hinweg unter dem Druck eines hängigen Mordverfahrens und jahrelanger Haft steht, greift die Einstufung einer solchen staatlich zu verantwortenden Verfahrensdauer als «geringfügig» zu kurz. Eine Strafminderung um ein Vierzehntel der Gesamtdauer vermag die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung eines 14-jährigen Schwebezustands kaum kompensieren.
Rechtskraft mit schalem Nachgeschmack
Das Urteil 6B_41/2025 markiert einen juristischen Schlusspunkt in einem der aufwendigsten Strafprozesse der jüngeren Schweizer Rechtsgeschichte. Materiell demonstriert der Entscheid die Entschlossenheit der Schweizer Gerichte, der Straflosigkeit von Völkerrechts- und Gewaltverbrechen keinen Raum zu bieten. Prozessual hinterlässt das Verdikt jedoch einen schalen Nachgeschmack: Wo der Staat durch eigene Justizfehler ein Verfahren über anderthalb Jahrzehnte in die Länge zieht, verlangt das Beschleunigungsgebot eine spürbare, substanzielle Konsequenz bei der Strafzumessung – und nicht bloss eine symbolische Geste.
Besprochen: 6B_41/2025