Editorial vom Montag, 26.10.2026

Kritische Einordnung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Editorial · Montag, 26.10.2026

Arbeitslosenhilfe als Arbeitsplatz, Covid-19-Kurzarbeit als Betrugsfeld und die Grenzen des Besteuerungsrechts

Ausländerrecht · Freizügigkeit

Arbeitslosenhilfe als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitsplatz

Wer im Rahmen eines kantonalen Arbeitslosenhilfeprogramms arbeitet, kann freizügigkeitsrechtlich Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sein. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. Das Bundesgericht hatte in BGE 141 II 1 entschieden, dass arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahmen nach Art. 30 ff. AVIG die Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich nicht begründen, weil kein Arbeitsvertrag besteht, die Tätigkeit unter Androhung von Leistungseinstellungen zugewiesen wird und lediglich ein Taggeld ausgerichtet wird. …

Leitartikel · Ausländerrecht · Freizügigkeit

Arbeitslosenhilfe als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitsplatz

Wer im Rahmen eines kantonalen Arbeitslosenhilfeprogramms arbeitet, kann freizügigkeitsrechtlich Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sein. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. Das Bundesgericht hatte in BGE 141 II 1 entschieden, dass arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahmen nach Art. 30 ff. AVIG die Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich nicht begründen, weil kein Arbeitsvertrag besteht, die Tätigkeit unter Androhung von Leistungseinstellungen zugewiesen wird und lediglich ein Taggeld ausgerichtet wird. In BGE 151 II 277 präzisierte es den Ansatz für Integrationsmassnahmen: Beurteilung nach den üblichen Kriterien unter Berücksichtigung aller Umstände. Jetzt überträgt 2C_355/2024 diese Linie auf die kantonale Arbeitslosenhilfe und bejaht die Arbeitnehmereigenschaft für eine deutsche Staatsangehörige, die im Rahmen des Basler Projekts «Stöckli» drei Jahre lang zu 80 bis 100 Prozent bei einem gemeinnützigen Verein arbeitete.

Der Sachverhalt und warum die Unterscheidung existentiell ist

Die 1960 geborene Beschwerdeführerin hatte nach Einreise 2009 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Erwerbstätige inne. Nachdem sie 2020 erneut Sozialhilfe bezog, wandelte das Migrationsamt Basel-Stadt die Bewilligung in eine Nichterwerbstätigenbewilligung um.

Dass sich die Betroffene gegen diese Umwandlung wehrte, hatte einen handfesten rechtlichen Grund: Auf dem Papier lauten zwar beide Bewilligungen auf die Kategorie B EU/EFTA mit fünfjähriger Gültigkeit, doch ihre materiellen Folgen sind grundlegend verschieden. Der Nichterwerbstätigenstatus nach Art. 24 Anhang I FZA verlangt zwingend ausreichende Eigenmittel und entfällt, sobald Fürsorgeleistungen beansprucht werden. Der Arbeitnehmerstatus nach Art. 6 ff. Anhang I FZA knüpft demgegenüber an die Erwerbstätigkeit an und kann sich bei Beendigung der Beschäftigung — namentlich bei Erreichen des Rentenalters nach mehrjährigem Aufenthalt — zu einem dauerhaften Verbleiberecht verfestigen (Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. VO [EWG] 1251/70; BGE 144 II 121 E. 3.2), das vor dem Widerruf wegen Sozialhilfebedürftigkeit schützt. Da der Nichterwerbstätigenstatus nach Art. 24 Anhang I FZA zudem subsidiär ist, vermag er einen zu Unrecht aberkannten Erwerbstätigenstatus nicht einfach zu ersetzen (E. 1.3). Für die Beschwerdeführerin ging es also nicht um eine formale Etikette, sondern um das Aufenthaltsrecht an sich: Als Nichterwerbstätige drohte ihr wegen des fortdauernden Sozialhilfebezugs der Verlust des Aufenthalts; als Arbeitnehmerin blieb ihr Verbleiberecht gewahrt.

Im Dezember 2021 schloss sie mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einen dreijährigen Arbeitsvertrag, gestützt auf das kantonale Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe. Sie wurde beim Verein B.________ als Mitarbeiterin Kommunikation beschäftigt, zunächst zu 80 Prozent mit einem Bruttolohn von 3'507 Franken, ab September 2022 zu 100 Prozent mit 4'441 Franken. Die Entlöhnung wurde durch den Kanton und den Arbeitslosenfonds finanziert.

Die kantonale Vorinstanz anerkannte, dass Umfang, Art und Entlöhnung einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit entsprächen, verneinte die Arbeitnehmereigenschaft aber dennoch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei infolge in ihrer Person begründeter Umstände nicht in der Lage, einer Beschäftigung unter normalen Bedingungen nachzugehen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass dies Art. 6 Anhang I FZA und die nach Art. 16 Abs. 2 FZA einschlägige EuGH-Rechtsprechung zu restriktiv anwendet. Die blosse Tatsache, dass die Stelle im Rahmen eines Integrationsprogramms geschaffen wurde, reicht nicht aus, um die Arbeitnehmereigenschaft abzusprechen.

Die dogmatische Grenze: AVIG-Massnahmen versus kantonale Arbeitslosenhilfe

Der entscheidende dogmatische Unterschied liegt in der vertraglichen Konstruktion. Bei den AVIG-Massnahmen nach Art. 30 ff. AVIG, die BGE 141 II 1 behandelt, besteht kein Arbeitsvertrag, die Person erhält ein Taggeld und die Massnahme wird unter Androhung von Leistungseinstellungen zugewiesen. Im vorliegenden Fall schloss die Beschwerdeführerin einen echten Arbeitsvertrag mit dem Kanton ab, erhielt einen arbeitsrechtlichen Lohn und war nicht unter Androhung von Leistungseinstellungen zugewiesen, sondern wurde gemäss Stellenprofil ausgewählt. Die kantonale Arbeitslosenhilfe unterscheidet sich damit strukturell von den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Massnahmen des AVIG.

Die Abgrenzung zu 2C_445/2025

In 2C_445/2025 hatte das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft einer portugiesischen Staatsangehörigen verneint, die in einem geschützten Rahmen mit einem Stundenlohn von 6.05 Franken arbeitete. Der vorliegende Fall zeigt die umgekehrte Konstellation: volles Pensum, marktnaher Lohn, selbstständige Wahrnehmung anspruchsvoller Aufgaben, Auswahl gemäss Stellenprofil und dreijährige Vertragsdauer. Nicht die Zugehörigkeit zu einem Integrationsprogramm als solche entscheidet, sondern die qualitative Gesamtbewertung der konkreten Tätigkeit.

Kritische Frage: Ist die Grenze scharf genug?

Das Urteil ist dogmatisch konsistent und durch die EuGH-Rechtsprechung gedeckt. Die Relativierung der Bettray-Doktrin, die das Bundesgericht bereits in BGE 151 II 277 vollzogen hat, wird hier auf eine neue Fallkonstellation übertragen. Doch die Grenze zwischen AVIG-Massnahmen und kantonaler Arbeitslosenhilfe bleibt fragil. Dass der Arbeitsvertrag mit dem Kanton geschlossen und die Stelle vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, unterscheidet den Fall strukturell von einer regulären Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Das Bundesgericht argumentiert, die Herkunft der Finanzierung sei grundsätzlich nicht entscheidend. Das ist europa-rechtlich korrekt, wirft aber die Frage auf, ab wann eine öffentlich finanzierte Fördermassnahme so weit an eine reguläre Beschäftigung heranreicht, dass die Unterscheidung zwischen Integrationsprogramm und erstem Arbeitsmarkt dogmatisch kaum noch trägt. Die Antwort des Bundesgerichts lautet: wenn Vermittlungsfähigkeit gegeben ist und die Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Entlöhnung und Anforderungen als auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt üblich qualifiziert werden kann. Das ist ein brauchbares Kriterium, aber die Praxis der Migrationsbehörden wird zeigen, ob es in den Grauzonen — Teilpensen, geminderte Löhne, geschützte Rahmen — tatsächlich rechtssicher angewendet werden kann.

Besprochen: 2C_355/2024, 2C_445/2025

Kommentar · Strafrecht · Covid-Betrug

Covid-Betrugsdogmatik erreicht die Kurzarbeit

Die Covid-19-Betrugsrechtsprechung des Bundesgerichts war bisher im Wesentlichen die Geschichte des Covid-19-Kredits. In BGE 150 IV 169 entschied das Gericht, dass schon einfache Falschangaben auf dem Kreditformular arglistig sind, weil der Gesetzgeber das System bewusst unbürokratisch ausgestaltet und Kontrollen suspendiert hatte. Der Täter nutze die staatlich herbeigeführte Schutzlosigkeit der Banken aus. Mit 6B_1006/2024 wurde diese Dogmatik erstmals auf die Kurzarbeitsentschädigung übertragen. 6B_403/2025 schliesst nun die Lücke und bestätigt die Linie.

Der Beschwerdeführer hatte im März 2020 Kurzarbeit für sich und zwei Personen angemeldet, die gar nicht Arbeitnehmende waren. Das Bundesgericht bejaht Arglist: Wer die pandemiebedingt eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Arbeitslosenkasse bewusst ausnutzt, handelt arglistig. Eine Opfermitverantwortung ist ausgeschlossen, solange die Kasse richtlinienkonform vorgegangen ist.

Die dogmatische Nuance

Der Fall ist systematisch vergleichbar mit dem Covid-19-Kredit, weist aber eine wichtige Nuance auf. Während die Banken von Kontrollen befreit waren, unterlagen die Arbeitslosenkassen gemäss Art. 39 AVIG grundsätzlich einer Prüfungspflicht. Das Bundesgericht löst diese Differenz über die faktische Unzumutbarkeit vertiefter Einzelfallkontrollen in der ausserordentlichen Pandemiesituation. Entscheidend ist nicht die abstrakte Informationsverfügbarkeit, sondern die Zumutbarkeit der Überprüfung unter den konkreten Umständen. Das ist dogmatisch sauber, verschiebt aber die Grenze des Arglistmerkmals weiter in Richtung einer rein subjektiven Ausnutzungsabsicht.

Härtefall bei Erwachseneneinreise

Das Urteil präzisiert auch die Härtefallprüfung bei der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer kam mit 24 Jahren in die Schweiz und lebte 25 Jahre hier. Das allein genügt nicht für einen Härtefall, weil die prägenden Jugendjahre im Kosovo verbracht wurden. Das bestätigt BGE 146 IV 105, wonach eine bestimmte Anwesenheitsdauer nicht automatisch zum Härtefall führt. Auch nachträgliche familiäre Entwicklungen — Schwangerschaft der Partnerin, behauptetes Zusammenziehen — sind als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Der massgebliche Stichtag ist der Zeitpunkt des angefochtenen Urteils. Für die Verteidigungspraxis bedeutet das: familiäre Veränderungen müssen vor dem vorinstanzlichen Abschluss substantiiert werden, sonst sind sie vor Bundesgericht verloren.

Besprochen: 6B_403/2025, 6B_1006/2024, 7B_1346/2024

Kommentar · Strafprozessrecht · Entsiegelung

Entsiegelung: Polizei darf nicht triagieren

Das Zwangsmassnahmengericht darf die Triage versiegelter Mobiltelefone nicht vollständig an die Polizei delegieren. Das ist der Kernsatz von 7B_978/2025, das das Bundesgericht am 13. Oktober 2026 veröffentlicht hat.

Der Fall

Der Beschwerdeführer warf einem Einbruchdiebstahl in ein Wohnhaus in der Nacht vom 8. auf den 9. März 2025 vor. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 2. Juli 2025 wurden zwei Mobiltelefone sichergestellt und versiegelt. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft hiess das Entsiegelungsgesuch gut und delegierte die Triage der geheimnisgeschützten Daten vollständig an den Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern — mit einer Geheimhaltungsanweisung.

Unzulässige Delegation

Das Bundesgericht kassiert den Entscheid. Nach Art. 248a Abs. 6 lit. b StPO können Polizeiangehörige als sachverständige Personen bezeichnet werden, um den Zugang zu den Daten zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten — nicht aber, um den Inhalt zu prüfen. Der Wortlaut ist insoweit klar, als Polizeiangehörige, anders als private Sachverständige nach lit. a, den Inhalt der Aufzeichnungen nicht prüfen und davon keine Kenntnis erlangen dürfen. Die Geheimhaltungsanweisung ersetzt das gesetzliche Verbot nicht. Werden Polizeimitarbeitende angewiesen, zur Kenntnis gelangte Informationen geheim zu halten, impliziert das, dass ihnen gestattet ist, vom Inhalt der gesiegelten Daten Kenntnis zu nehmen — genau das, was Art. 248a Abs. 6 lit. b StPO verbietet.

Das bestätigt BGE 142 IV 372, wo das Bundesgericht bereits festgehalten hat, dass die Triage gerichtliche Aufgabe ist und die Polizei nur technische Unterstützung leisten darf. Auch BGE 148 IV 221 hatte die vorzeitige Entschlüsselung und forensische Spiegelung als irreversiblen Verfahrensmangel qualifiziert. Der vorliegende Fall zeigt, dass die Gefahr nicht nur in der vorzeitigen technischen Bearbeitung liegt, sondern auch in der inhaltlichen Aussonderung durch Polizeipersonal.

Zeitliche Grenze bei mittelschweren Delikten

Das Urteil konkretisiert erstmals die Drei-Stufen-Doktrin aus BGE 151 IV 350 durch eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Entsiegelung bei einem mittelschweren Delikt. Ein Einbruchdiebstahl in ein Wohnhaus mit Deliktsgut von rund 24'100 Franken ist weder ein schweres Delikt, das die vollständige Entsiegelung rechtfertigt, noch eine Bagatelle, bei der jede Durchsuchung unangemessen wäre. Bei mittelschweren Delikten hat das Datenschutzinteresse nur insoweit hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten, als sich die Behörden konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen. Da der Tatzeitpunkt klar eingegrenzt ist, ist eine zeitlich unbeschränkte Entsiegelung nicht verhältnismässig. Das Bundesgericht grenzt die Entsiegelung auf den Zeitraum vom 8. November 2024 bis zum 2. Juli 2025 ein — rund vier Monate vor der Tat bis zur Sicherstellung.

Verbindung zum Editorial vom 22. Oktober 2026

Bereits im Editorial vom 22. Oktober 2026 war 7B_815/2026 zur Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren behandelt worden. Der vorliegende Entscheid liefert eine genuine Weiterentwicklung bezüglich der Delegation der Triage und der zeitlichen Verhältnismässigkeit. Der Beitrag auf strafprozess.ch zitiert die zentralen Erwägungen E. 3.2.2 und 3.2.3 und bestätigt die Kassation.

Keine absolute Unverwertbarkeit

Interessant ist, dass das Bundesgericht einen groben Verfahrensmangel verneint, der eine Weiterführung des Entsiegelungsverfahrens verbieten würde. Die aufschiebende Wirkung war gewährt worden, und die fallbefassten Mitarbeitenden des Fachbereichs Digitale Forensik hatten ausdrücklich das Übermittlungsverbot gegenüber der Staatsanwaltschaft erhalten. Der Sinn und Zweck der Siegelung blieb gewahrt. Die Sache wird zur Neuentscheidung zurückgewiesen — ein pragmatisches Ergebnis, das den Verfahrensfehler korrigiert, ohne die Beweismittel zu vernichten. Das unterscheidet den Fall von BGE 148 IV 221, wo die vorzeitige Spiegelung durch fedpol zur absoluten Unverwertbarkeit und Datenvernichtung geführt hatte. Die Themenseite zum Siegelungsrecht auf glossagens.ch stellt die Systematik dieser Unterscheidung dar.

Besprochen: 7B_978/2025, 7B_815/2026

Kommentar · Steuerrecht · Verjährung

23,5 Millionen hinterzogen, Steuern 2010 trotzdem verjährt

Wer 23,5 Millionen Franken nicht deklariert, kann trotzdem davonkommen — jedenfalls steuerrechtlich. In 9C_94/2026 hob das Bundesgericht die Steuern der Periode 2010 auf, weil die absolute 15-jährige Verjährungsfrist (Art. 120 Abs. 4 DBG) während des bundesgerichtlichen Verfahrens am 31. Dezember 2025 abgelaufen war. Ein DAPE-Bericht hatte 23'517'938 Franken nicht deklarierte Einkünfte ausgewiesen. Das änderte nichts an der Verjährung.

Das Urteil illustriert die absolute Verjährung als äusserste, nicht suspendierbare Grenze des Besteuerungsrechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hemmt zwar den Eintritt der Rechtskraft, aber die Verjährung läuft weiter, wie BGE 138 II 169 bereits festgehalten hat. Das Bundesgericht prüft die Verjährung von Amtes wegen, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt.

Veranlagung ist kein Strafverfahren

Das Gericht bestätigt ausserdem, dass das Veranlagungsverfahren keinen strafrechtlichen Charakter hat und Art. 6 EMRK nicht anwendbar ist, wie bereits BGE 140 I 68 entschieden hat. Das Strafsteuerverfahren dagegen ist konventionsrechtlich geschützt.

Kritisch zu fragen ist, ob diese Trennung überzeugt, wenn die Veranlagung de facto die Voraussetzung für die Strafverfolgung bildet. Der DAPE-Bericht, der die Grundlage für die Nachveranlagung lieferte, ist zugleich das zentrale Beweismittel im Strafsteuerverfahren. Dass die Veranlagung verjährt, während das Strafverfahren weiterlaufen kann, ist systematisch konsequent, wirft aber die Frage auf, ob der Steuerpflichtige in einem verjährten Veranlagungsverfahren effektiv die Möglichkeit hat, sich gegen Vorwürfe zu verteidigen, deren strafrechtliche Aufarbeitung noch aussteht.

Ein paralleles Urteil, 9C_93/2026, betrifft einen Fall mit 261'289 Franken nicht deklariertem Einkommen und dieselbe Verjährungsfrage für die Steuerperiode 2010. Beide Urteile bestätigen dieselbe Rechtslinie.

Besprochen: 9C_94/2026, 9C_93/2026

Quellen (5)