Editorial vom Freitag, 30.10.2026

Kritische Einordnung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Editorial · Freitag, 30.10.2026

Trotz Unverjährbarkeit keine Rückwirkung von Art. 264a StGB für Taten vor 2011

Völkerstrafrecht · Rückwirkungsverbot

Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Art. 264a StGB gilt nicht für Taten vor 2011

Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung entschieden, dass Art. 264a StGB nicht auf Taten angewendet werden darf, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 begangen wurden ( 6B_254/2024 ). Betroffen ist ein früherer hoher Angehöriger der ULIMO, den die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts 2023 für Taten im ersten liberianischen Bürgerkrieg (1993 bis 1995) wegen Verletzung kriegsrechtlicher Bestimmungen und wegen Verbrechen gegen …

Leitartikel · Völkerstrafrecht · Rückwirkungsverbot

Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Art. 264a StGB gilt nicht für Taten vor 2011

Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung entschieden, dass Art. 264a StGB nicht auf Taten angewendet werden darf, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 begangen wurden (6B_254/2024). Betroffen ist ein früherer hoher Angehöriger der ULIMO, den die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts 2023 für Taten im ersten liberianischen Bürgerkrieg (1993 bis 1995) wegen Verletzung kriegsrechtlicher Bestimmungen und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt hatte. Den Schuldspruch wegen Kriegsverbrechen und die Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestätigt das Bundesgericht; vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit spricht es den Beschwerdeführer frei. Weil die Strafe bereits das gesetzliche Höchstmass erreicht, ändert sich an der Sanktion nichts. Das Urteil ist zur Publikation vorgesehen.

Die Begründung

Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass das schweizerische Recht zur Tatzeit keine Norm kannte, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit als solche unter Strafe stellte (E. 5.3.3.1). Einzelne Tatvarianten waren zwar als Tötung oder Vergewaltigung strafbar, doch das kontextuelle Merkmal des ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung war dem damaligen Recht fremd; Art. 264a StGB ist deshalb eine neue Strafnorm und keine blosse Neufassung bestehenden Rechts (E. 5.3.3.3). Eine Anwendung als milderes Recht nach Art. 2 Abs. 2 StGB scheidet aus.

Den Kern bildet die Abgrenzung zu Art. 101 Abs. 3 StGB. Diese Bestimmung erklärt Verbrechen gegen die Menschlichkeit für unverjährbar, wenn die Strafverfolgung beim Inkrafttreten der Änderung von 2010 nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Die Vorinstanz hatte daraus abgeleitet, dass nicht verjährte Taten vor 2011 nach Art. 264a StGB beurteilt werden können. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass Art. 101 StGB nur die Verjährung regelt und keine Grundlage für die Rückwirkung der Strafnorm selbst bildet. Eine besondere Übergangsbestimmung, die eine Rückwirkung anordnen würde, hat der Gesetzgeber nicht erlassen.

Auch das Völkergewohnheitsrecht hilft nach dem Urteil nicht weiter. Das Bundesgericht anerkennt, dass das Verbot von Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Tatzeit gewohnheitsrechtlich galt. Es unterscheidet aber zwischen der Legalität des Verbots und der Legalität der Definition: Die Definition, vor allem die Kontextelemente, sei vor dem Römer Statut uneinheitlich und unbestimmt gewesen und habe keine Strafdrohung enthalten (E. 5.3.3.5). Nach Art. 1 StGB kann Gewohnheitsrecht ohnehin nie alleinige Grundlage einer Verurteilung sein. Dass Art. 7 EMRK ungeschriebenes Völkerrecht als «Recht» anerkennt, ändert daran nichts, weil die Konvention nur einen Mindeststandard setzt.

Die Gegenposition

Das Bundesstrafgericht hatte die Frage anders beantwortet. Seine Beschwerdekammer sah in Art. 101 Abs. 3 StGB eine beschränkte Rückwirkung der Unverjährbarkeitsregeln für Taten, die beim Inkrafttreten nicht verjährt waren; die Verjährung sei kein Merkmal der Strafbarkeit (BStGer TPF 2021 210 vom 25. Januar 2019, E. 2.1.3). Die Strafkammer schloss sich im Gambia-Verfahren der Lehrmeinung an, wonach die Anwendung von Art. 264a StGB auf vor 2011 begangene und 2011 nicht verjährte Taten weder das Legalitätsprinzip noch das Rückwirkungsverbot verletzt. Sie begründete dies damit, dass das Rückwirkungsverbot nicht die Funktion habe, völkerrechtswidrigen Machtmissbrauch abzuschirmen, und dass Erwartungen an die Länge von Verjährungsfristen bei schwersten Straftaten keinen Schutz verdienten (BStGer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024, E. 1.2.2.6 f.). In ihrer stärksten Form lautet diese Position: Die einzelnen Handlungen, Tötungen und Vergewaltigungen, waren zur Tatzeit überall strafbar; niemand durfte darauf vertrauen, sie blieben folgenlos.

Würdigung

Das Urteil überzeugt in der Methode. Die Argumente des Bundesstrafgerichts betreffen die Verjährung, also die Frage, wie lange eine strafbare Tat verfolgt werden kann. Sie beantworten nicht, ob die Tat zur Tatzeit unter der angewendeten Norm strafbar war. Das Bundesgericht hält beide Fragen auseinander, und das entspricht Art. 2 Abs. 1 StGB. Der Hinweis auf die Strafbarkeit der einzelnen Handlungen trägt die Verurteilung nach Art. 264a StGB nicht, weil diese Norm gerade das Kontextelement hinzufügt, das den Unrechtsgehalt und die schweizerische Zuständigkeit begründet.

Eine Frage stellt sich nach dem Urteil allerdings deutlicher als zuvor: Welcher Anwendungsbereich bleibt Art. 101 Abs. 3 Satz 2 StGB? Die Bestimmung knüpft an Taten an, deren Verfolgung beim Inkrafttreten der Änderung von 2010 «nach bisherigem Recht» noch nicht verjährt war, setzt also Fälle aus der Zeit vor 2011 voraus. Wenn Art. 264a StGB auf diese Taten nicht anwendbar ist, bleibt offen, worauf sich die Übergangsregel noch beziehen kann.

Folgen für andere Verfahren

Im vorliegenden Fall blieb die Verurteilung wegen Kriegsverbrechen bestehen; das Bundesgericht betont, dass von Straflosigkeit keine Rede sein könne (E. 5.3.3.2). Für Taten vor 2011, die nicht in einem bewaffneten Konflikt begangen wurden, steht dieser Weg aber nicht offen. Den Rückgriff auf das gewöhnliche Strafrecht hält das Bundesgericht ebenfalls für schwierig: Für Taten von Ausländern gegen Ausländer im Ausland seien die Voraussetzungen der Art. 3 bis 7 StGB nur unter strengen Bedingungen erfüllt, und es scheine nicht, dass sie hier gegeben wären (E. 5.3.3.3).

Das betrifft namentlich das Verfahren gegen einen früheren gambischen Innenminister. Die vorgeworfenen Taten reichen nach Medienberichten von Januar 2000 bis September 2016 (SRF; nau.ch), also grösstenteils vor dem Inkrafttreten von Art. 264a StGB. Die Strafkammer hatte sich dort der Rückwirkungslehre angeschlossen, die das Bundesgericht nun verwirft; die Berufungsverhandlung begann im März 2026. Ein Urteil der Berufungskammer liess sich in den für diese Ausgabe abgerufenen Quellen nicht finden. Für Taten vor 2011 ist die Rechtsfrage mit 6B_254/2024 jedenfalls höchstrichterlich entschieden.

Das Urteil ist schliesslich vom ersten Leitentscheid zu Art. 264a StGB abzugrenzen. BGE 143 IV 316 betraf eine Haftprüfung und legte den Tatbestand dar, ohne über die Rückwirkung zu entscheiden. 6B_254/2024 ist das erste Sachurteil zu dieser Frage.

Besprochen: 6B_254/2024

Zitat · Aus 6B_254/2024

«[I]ndépendamment de la gravité des nombreux faits reprochés au recourant 2, force est de constater que sa condamnation pour crimes contre l'humanité au sens de l'art. 264a CP est contraire au droit fédéral.»

Übersetzung: «Unabhängig von der Schwere der zahlreichen dem Beschwerdeführer 2 vorgeworfenen Taten ist festzustellen, dass seine Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a StGB Bundesrecht verletzt.»

6B_254/2024, E. 5.3.4.5. Das Bundesgericht wendet das Rückwirkungsverbot ohne Abwägung gegen die Schwere der Taten an.

Besprochen: 6B_254/2024

Presseschau · Rezeption · Liberia-Urteil

Wie das Liberia-Urteil aufgenommen wurde

Das Bundesgericht hat das Urteil mit einer Medienmitteilung begleitet. Ihr Titel stellt die Bestätigung der Höchststrafe von 20 Jahren voran; der Freispruch vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit folgt im Lead mit dem Hinweis, er erfolge «in strikter Anwendung des Rückwirkungsverbots» und bleibe ohne Auswirkungen auf die Strafe. Die Mitteilung hält ausdrücklich fest, dass die Rückwirkung nicht auf die Unverjährbarkeitsregel von Art. 101 Abs. 3 StGB gestützt werden kann.

Die Meldung der Nachrichtenagentur, etwa bei swissinfo.ch, folgt dieser Gewichtung: Die Strafe bleibt, der Teilfreispruch wird mit dem Legalitätsprinzip und dem Inkrafttreten der Norm 2011 erklärt. Auf andere Verfahren geht sie nicht ein.

strafrechtonline.ch hat das Urteil noch am Tag der Veröffentlichung zusammengefasst, sachlich und ohne eigene Würdigung.

Auffällig ist, was in der ersten Berichterstattung fehlt: die Bedeutung für Taten vor 2011, die nicht als Kriegsverbrechen verfolgt werden können. SRF hatte die Frage im Frühjahr anlässlich des Berufungsprozesses im Gambia-Verfahren bereits gestellt und festgehalten, das Bundesgericht werde entscheiden müssen, ob die Schweiz Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor 2011 ahnden kann (SRF). Diese Antwort liegt nun vor.

Besprochen: 6B_254/2024

Kommentar · Invalidenversicherung · Revision

Erkannte Aggravation ist kein Revisionsgrund

Eine IV-Stelle hob eine seit 1997 laufende ganze Rente auf, nachdem eine Observation und ein polydisziplinäres Gutachten Hinweise auf Aggravation ergeben hatten. Das kantonale Versicherungsgericht sah in der neu festgestellten Aggravation einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid auf (8C_691/2024).

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Aggravation hält es für nicht willkürlich. Entscheidend sei aber, ob sich das aggravatorische Verhalten auf den Invaliditätsgrad auswirken kann. Das ist nicht der Fall, wenn die Gutachter es erkennen, die medizinisch nicht begründbaren Einschränkungen ausscheiden und die Arbeitsfähigkeit trotzdem zuverlässig beurteilen können. Das Bundesgericht bestätigt damit BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023. Ob die Aggravation neu ist oder schon früher bestand, lässt es offen; ebenso, ob dem Ausschlussgrund nach BGE 141 V 281 E. 2.2.1 noch eigenständige Bedeutung zukommt.

Die IV-Stelle ist damit nicht ohne Handhabe. Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, die die Rückkommenstitel von Art. 53 ATSG prüfen muss: die prozessuale Revision und die Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung.

Die Unterscheidung ist folgerichtig. Art. 17 ATSG erfasst Veränderungen des Sachverhalts, nicht eine bessere Erkenntnis über einen gleich gebliebenen Zustand. Wird Aggravation erkannt und bereinigt, verändert sie den Gesundheitszustand nicht, sondern nur dessen Beurteilung. Ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war, ist eine andere Frage, und sie gehört zu Art. 53 ATSG. Für die Praxis bedeutet das: Wer eine laufende Rente gestützt auf Observationsbefunde aufheben will, muss den Rückkommenstitel sorgfältig wählen. Der Hinweis auf Inkonsistenzen allein genügt für eine Revision nicht. Anders liegt es nach der Rechtsprechung, wenn die Aggravation eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verunmöglicht; dann kann sie einen Revisionsgrund bilden. Die Grenze verläuft also bei der Beurteilbarkeit, nicht bei der blossen Feststellung des Verhaltens.

Besprochen: 8C_691/2024, 8C_553/2021

Kommentar · Strafprozessrecht · Ermächtigung

Private Gerichtsgutachter kommen nicht in Genuss von Ermächtigungsschutz

Zwei Parteien eines Nachbarstreits zeigten die Kreisgerichtspräsidentin und den von ihr eingesetzten Gutachter wegen versuchten Wuchers an, nachdem ein zusätzlicher Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- verlangt worden war. Die St. Galler Anklagekammer verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung für beide. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut (1C_539/2025).

Für die Richterin bleibt es bei der Verweigerung: Bei einer Kostenvorschussverfügung gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien, mit Rechtsmittelbelehrung und erfolgreich angefochten, fehlt es an einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB. Den Gutachter hingegen hätte die Anklagekammer gar nicht dem Ermächtigungsvorbehalt nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO unterstellen dürfen. Er ist weder staatliches Organ noch in eine Behördenorganisation eingebunden. Das Bundesgericht stützt sich auf BGE 149 IV 183, wonach Privatpersonen mit öffentlichen Aufgaben grundsätzlich nicht ermächtigungspflichtig sind, und überträgt diese Linie auf Sachverständige im Zivilprozess.

Die Vorinstanz hatte mit dem Schutz der Gerichtsverfahren argumentiert: Gutachter müssten vor mutwilligen Anzeigen geschützt werden, sonst leide die Rechtspflege. Das Argument hat Gewicht, denn unzufriedene Parteien richten ihren Unmut nicht selten gegen Gutachter. Das Bundesgericht verweist jedoch auf den Zweck des Vorbehalts, das Funktionieren staatlicher Organe zu sichern, und auf seinen Wortlaut, der Mitglieder von Behörden nennt.

Das überzeugt. Der Schutz vor haltlosen Anzeigen ergibt sich auch ohne Ermächtigungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft muss den Anfangsverdacht prüfen und kann eine Nichtanhandnahme verfügen. Darauf weist das Bundesgericht ausdrücklich hin. Im vorliegenden Fall dürfte sie angesichts der Erwägungen zum Wucher naheliegen. Das Urteil zieht die Grenze des Personenkreises damit am Wortlaut: Massgebend ist die Einbindung in eine Behörde, nicht die Nähe zum Gericht. Dass Gutachter als Hilfspersonen des Gerichts tätig sind und der Wahrheitspflicht unterstehen, macht sie nicht zu Behördenmitgliedern.

Besprochen: 1C_539/2025

Randnotiz · glossagens.ch · Zum Weiterlesen

Art. 2 StGB auf glossagens.ch

Der Kommentar zu Art. 2 StGB auf glossagens.ch behandelt das Tatzeitprinzip, die lex mitior mit dem konkreten Günstigkeitsvergleich und die Geltung des Rückwirkungsverbots für Massnahmen und die Landesverweisung. Das Verhältnis zur Unverjährbarkeit nach Art. 101 StGB und die intertemporale Anwendung der Völkerstraftatbestände sind dort bisher nicht kommentiert. Mit 6B_254/2024 liegt nun erstmals ein Urteil des Bundesgerichts dazu vor, das die Kommentierung ergänzen könnte.

Besprochen: 6B_254/2024

Quellen (8)