Leitartikel · Strafprozessrecht · Zwangsmassnahmen
Die Beschlagnahme ist kein Ersatz für ein Sperrgesetz
Die Waadtländer Staatsanwaltschaft führt seit August 2024 ein Strafverfahren wegen einer angeblichen Online-Anlageplattform, über die Anleger um mehr als 1,7 Mio. Franken gebracht worden sein sollen. Am 15. Juli 2025 verpflichtete sie zehn Unternehmen unter Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB, bestimmte Web-Adressen zu «beschlagnahmen», indem sie deren Auflösung auf ihren DNS-Resolvern unterbinden. Ein Provider focht die Verfügung an. Die Chambre des recours pénale des Kantons Waadt hielt die Unterscheidung zwischen Beschlagnahme und Sperre für übermässig formalistisch und verglich die Massnahme mit einer Kontensperre. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Fünferbesetzung gutgeheissen und die Verfügung aufgehoben (7B_52/2026 vom 12. Oktober 2026, zur Publikation vorgesehen). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hatte es im Februar 2026 abgewiesen; die Sperre galt also während des ganzen Verfahrens.
Was das Bundesgericht entschieden hat
Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 StGB erlaubt es nicht, einem Access-Provider eine DNS-Sperre aufzuerlegen. Ob eine URL oder ein Domainname ein «Gegenstand» im Sinne von Art. 69 StGB ist, lässt das Gericht offen, wie schon in 1B_294/2014 (E. 4.3), auf das sich die Staatsanwaltschaft zu Unrecht als stillschweigende Bejahung berief. Die Frage war nicht entscheidend, weil die Verfügung dem Staat keine Verfügungsmacht über eine Adresse verschafft, sondern einem Dritten in der Schweiz eine technische Handlung vorschreibt.
Wortlaut und Entstehungsgeschichte führen nach dem Urteil zu keinem klaren Ergebnis; die Normen stammen aus der Zeit vor oder kurz nach der Verbreitung des Web. Entscheidend ist die Systematik: Das Geldspielgesetz (Art. 86 ff. BGS), das Fernmeldegesetz (Art. 46a Abs. 3 FMG) und das UWG (Art. 26a) sehen Sperren ausdrücklich vor, jeweils mit eigenen Zuständigkeiten, Rechtsmitteln und im Geldspielrecht mit Entschädigung der Provider. Für das Geldspielrecht hat das Bundesgericht die DNS-Sperre in BGE 148 II 392 als verhältnismässig bestätigt. Würden die allgemeinen Normen der StPO bereits genügen, hätten diese Spezialregelungen keinen eigenen Anwendungsbereich mehr. Welche Delikte eine Sperre rechtfertigen, welche Behörde sie anordnet und ob sie vorsorglich zulässig ist, seien politische Wertungen, die dem Bundesgesetzgeber zukommen; das Gericht könne ein solches Regime nicht durch Lückenfüllung schaffen.
Die Gegenposition
Die Staatsanwaltschaft und ein Teil der Lehre argumentieren a maiore ad minus: Wer Server beschlagnahmen darf, dürfe erst recht den Zugang zu einer Website erschweren, zumal die Sperre milder sei als die Abschaltung. Für diese Sicht spricht der praktische Befund, den auch das Bundesgericht anerkennt: Adressen, die im Ausland registriert sind, lassen sich kaum einziehen, und die Sperre ist ein wirksames Mittel gegen Anlagebetrug im Netz. Der Vergleich der Vorinstanz mit der Kontensperre hat ebenfalls einen richtigen Kern, denn auch dort richtet sich die Verfügung an einen Dritten, die Bank.
Würdigung
Überzeugend ist das Urteil dennoch, aus drei Gründen. Erstens überzeugt der Vergleich mit der Kontensperre nur bedingt: Die Bank hält einen Vermögenswert, der für eine spätere Einziehung gesichert wird. Die DNS-Sperre sichert nichts; die Website bleibt bestehen und über ausländische Provider erreichbar. Die Beschlagnahme ist nach der Rechtsprechung eine vorläufige, konservatorische Massnahme, und eine Massnahme ohne zu sichernden Gegenstand passt nicht in dieses Schema. Zweitens ist das systematische Argument stärker, als es auf den ersten Blick scheint, weil Art. 26a UWG die Domainsperre gerade den Strafverfolgungsbehörden in die Hand gibt: Staatsanwaltschaft oder Gericht können den Widerruf eines Domainnamens und bis zum Abschluss des Strafverfahrens dessen vorläufige Sperrung anordnen. Die Anordnung richtet sich allerdings an die Registerbetreiberin, nicht an die Access-Provider, und erfasst nur Domainnamen zweiter Ebene unter Domains, für deren Verwaltung die Schweiz zuständig ist. Der Gesetzgeber hat die Frage also auch im strafrechtlichen Kontext gesehen und punktuell, in dieser engen Form, beantwortet. Drittens betrifft die Sperre, wie das Gericht betont, nicht nur die Beschuldigten und die Provider, sondern alle Nutzer in der Schweiz. Eine Massnahme mit dieser Streubreite verlangt nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO eine Grundlage, die Anlass, Zuständigkeit und Rechtsschutz bestimmt.
Offen bleibt, was mit Adressen unter Schweizer Domains geschieht. Da das Gericht die Frage nach dem Domainnamen als «Gegenstand» ausdrücklich offenlässt, ist eine Beschlagnahme beim Registerbetreiber nicht ausgeschlossen. Das Urteil betrifft die Sperre beim Access-Provider, nicht jede Form des Zugriffs auf eine Domain. Für die Strafverfolgung bleibt die Lage bei Betrugsplattformen mit ausländischen Adressen dagegen eindeutig: Ohne neue Grundlage gibt es keine Sperre.
Besprochen: 7B_52/2026