Editorial vom Donnerstag, 29.10.2026

Kritische Einordnung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Editorial · Donnerstag, 29.10.2026

Kein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren

Strafprozessrecht · Berufsgeheimnis

Kein Inhouse Privilege im Strafverfahren: Das Bundesgericht verweist auf den Gesetzgeber

Seit dem 1. Januar 2025 können Unternehmen im Zivilprozess die Herausgabe von Unterlagen ihres Rechtsdienstes verweigern (Art. 167a ZPO). Ob dieser Schutz auch im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren gilt, war offen. Mit 7B_544/2026 hat die II. strafrechtliche Abteilung die Frage in Fünferbesetzung und zur Publikation vorgesehen verneint.

Leitartikel · Strafprozessrecht · Berufsgeheimnis

Kein Inhouse Privilege im Strafverfahren: Das Bundesgericht verweist auf den Gesetzgeber

Seit dem 1. Januar 2025 können Unternehmen im Zivilprozess die Herausgabe von Unterlagen ihres Rechtsdienstes verweigern (Art. 167a ZPO). Ob dieser Schutz auch im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren gilt, war offen. Mit 7B_544/2026 hat die II. strafrechtliche Abteilung die Frage in Fünferbesetzung und zur Publikation vorgesehen verneint.

Der Fall

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannte verantwortliche Personen einer Bank wegen des Verdachts, die Meldepflicht nach Art. 37 GwG verletzt zu haben. Die Bank gab die verlangten Unterlagen heraus, verlangte aber für einen Teil die Siegelung. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bewilligte die Entsiegelung. Vor Bundesgericht machte die Bank unter anderem geltend, die Unterlagen ihrer Unternehmensjuristen seien vom Berufsgeheimnis geschützt; jedenfalls sei Art. 167a ZPO analog anzuwenden.

Die Begründung

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Frage nach Art. 50 Abs. 2 VStrR mit jener nach der StPO zusammenfällt (E. 3.1). Geschützt sind jedenfalls Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA vor Gericht auftreten dürfen. Für den selbständig tätigen, nicht registrierten Rechtsberater mit Anwaltspatent ist die Frage weiterhin nicht abschliessend geklärt (BGE 147 IV 385 E. 2.6.2). Unternehmensjuristen sind nach der vorherrschenden Lehre keine Geheimnisträger; das Bundesgericht schliesst sich dieser Auffassung «nach geltendem Recht» an (E. 3.3 f.).

Tragend ist die Gesetzgebungsgeschichte (E. 3.4). Der Vorentwurf eines Unternehmensjuristengesetzes von 2009 sah in Art. 171 Abs. 1bis StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht für registrierte Unternehmensjuristen vor; das Vorhaben stiess in der Vernehmlassung überwiegend auf Ablehnung, die zugrunde liegende Motion 07.3281 wurde abgeschrieben. Art. 167a ZPO geht auf die parlamentarische Initiative 15.409 zurück. In der Vernehmlassung zur ZPO-Revision schlugen einzelne Teilnehmer vor, ähnliche Regeln auch im VwVG und in der StPO zu erlassen; der Bundesrat verzichtete in der Botschaft ausdrücklich «auf eine entsprechende Anpassung in weiteren Erlassen». Daraus folgert das Gericht ein qualifiziertes Schweigen, das eine Lückenfüllung ausschliesst (E. 3.5 mit Verweis auf BGE 151 III 440 E. 5.9.1).

Würdigung

Methodisch ist das Ergebnis gut begründet. Die Materialien sind eindeutig: Der Gesetzgeber hat die Erstreckung auf das Strafverfahren zweimal erwogen und beide Male nicht umgesetzt. Selbst die Autoren, auf welche sich die Bank stützte, gehen nicht von einer echten Lücke aus, sondern bedauern, dass der Gesetzgeber für das Straf- und Verwaltungsstrafverfahren weniger Handlungsbedarf sieht (Wintsch/Borsari, ZZZ 62/2023, S. 118). Eine richterliche Erweiterung hätte sich über diese Entscheidung hinweggesetzt.

Bemerkenswert ist der gewählte Begründungsweg. Nach BGE 150 IV 470 E. 3.1 ist die Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Compliance-Aufgaben, namentlich im Bereich der Geldwäschereigesetzgebung, auch bei externen Anwältinnen und Anwälten keine berufstypische Tätigkeit. In einem Verfahren wegen einer Verletzung der Meldepflicht hätte es nahegelegen, den Fall über die Art der Tätigkeit zu entscheiden. Das Bundesgericht lässt ausdrücklich offen, ob es sich bei den streitigen Unterlagen um solche bankinternen Abklärungen handelt (E. 3.2), und entscheidet über den Status der Unternehmensjuristen. Damit ist die Frage für alle Konstellationen geklärt, auch für eine Rechtsberatung, die bei einem externen Anwalt geschützt wäre. Für die Rechtssicherheit ist das ein Gewinn.

In der Sache bleibt eine Asymmetrie, die das Urteil nicht anspricht, weil sie nach seiner Begründung allein den Gesetzgeber betrifft. Dieselbe Rechtsabklärung des internen Rechtsdienstes ist im Zivilprozess geschützt, im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren nicht. Wintsch/Borsari weisen darauf hin, dass Zivilforderungen auch adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können, wo Art. 167a ZPO nicht greift, und dass einmal offengelegte Unterlagen in einem zivilrechtlichen Folgeverfahren nicht mehr geschützt sind (S. 117 f.). Der zivilprozessuale Schutz ist damit gerade in den Verfahren nicht wirksam, in denen die Risiken für Unternehmen am grössten sind.

Für die Gegenposition spricht: Das Anwaltsgeheimnis ist auf das Vertrauensverhältnis zum unabhängigen, freiberuflichen Anwalt zugeschnitten (E. 3.3), und das Strafverfolgungsinteresse ist ein anderes als das Interesse an der Durchsetzung privater Ansprüche. Wer diese Gewichtung ändern will, muss sich an den Gesetzgeber wenden. Das Urteil sagt das deutlich.

Einordnung

7B_544/2026 reiht sich in eine Folge von Entscheiden der II. strafrechtlichen Abteilung ein, welche 2026 die Reichweite der Berufsgeheimnisse im Entsiegelungsverfahren bestimmt haben. In 7B_1144/2025 hat sie das Notariatsgeheimnis auch auf Unterlagen erstreckt, die der Notar mit Dritten ausgetauscht hat. In 7B_219/2026 hat sie ihre Praxis zum absoluten Entsiegelungsverbot für Verteidigerkorrespondenz aufgegeben, wenn der Verteidiger im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist. 7B_544/2026 ergänzt diese Reihe um die Frage, wer überhaupt Geheimnisträger ist.

Besprochen: 7B_544/2026, 7B_219/2026, 7B_1144/2025

Zitat · Aus 7B_544/2026

«Hat aber der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern wie hier - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung […] respektive die von der Beschwerdeführerin geforderte analoge Anwendung von Art. 167a ZPO im Verwaltungsstrafverfahren.»

7B_544/2026 E. 3.5. Der Satz enthält das Ergebnis des Urteils: Ob Unternehmensjuristen im Strafverfahren geschützt werden, entscheidet der Gesetzgeber.

Besprochen: 7B_544/2026

Widerspruch · Siegelung · StPO und VStrR

Geschäftsgeheimnisse: eigenständiger Siegelungsgrund im VStrR?

Seit der Revision des Entsiegelungsrechts am 1. Januar 2024 kommen im Strafprozess nur noch die Geheimnisschutzgründe von Art. 264 StPO in Betracht. Weder allgemeine Geschäftsgeheimnisse noch das Bankkundengeheimnis fallen darunter (BGE 151 IV 30 E. 2). In 7B_523/2025 hat das Bundesgericht dies für ein Firmenmobiltelefon bestätigt: Geschäftsgeheimnissen ist allenfalls durch eine Beschränkung der Akteneinsicht nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO Rechnung zu tragen.

Im Verwaltungsstrafverfahren sind Papiere nach Art. 50 Abs. 1 VStrR «mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse» zu durchsuchen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zählte Geschäftsgeheimnisse dazu und verlangte eine Abwägung gegen das Strafverfolgungsinteresse. Das Bundesgericht lässt in 7B_544/2026 offen, ob das zutrifft (E. 2.1). Es weist die Rüge ab, weil die Bank für das streitige Mitarbeiterhandbuch kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse dargelegt hatte (E. 2.2–2.4).

Für eine gesonderte Handhabung von "Geschäftsgeheimnissen" im Verwaltungsstrafverfahren spricht der Wortlaut: Art. 50 Abs. 1 VStrR spricht allgemein von Privatgeheimnissen und kennt keine abschliessende Verweisung wie Art. 248 Abs. 1 StPO. Zudem entscheidet nach Art. 50 Abs. 3 VStrR die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung, wenn der Inhaber Einsprache erhebt; das Gesetz knüpft die Siegelung dort nicht an bestimmte Schutzgründe.

Dagegen spricht, dass das Bundesgericht im selben Urteil die Frage eines "Berufsgeheimnisschutz von Unternehmensjuristen" nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ausdrücklich mit jener nach der StPO gleichsetzt (E. 3.1). Zudem verweist es auch hier auf die Beschränkung der Akteneinsicht als Schutzinstrument (E. 2.3.3), also auf dieselbe Lösung wie in der StPO.

Für die Praxis bleibt die Frage offen. Wer sich im Verwaltungsstrafverfahren auf Geschäftsgeheimnisse beruft, muss jedenfalls darlegen, warum sein Interesse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Der blosse Hinweis, Wettbewerber könnten Kenntnis erhalten, genügt nicht, weil die Entsiegelung allein Dritten noch keinen Einblick verschafft (E. 2.3.3).

Besprochen: 7B_544/2026, 7B_523/2025

Kommentar · Wirtschaftsfreiheit · Baurecht Jura

Qualifikationspflicht für Baugesuche: ein leichter Eingriff?

Der Kanton Jura verlangt in Art. 4 Abs. 2 seines Raumplanungs- und Baugesetzes (LATC) vom 19. März 2025, dass Baugesuche für Projekte mit Baukosten über 150'000 Franken von «qualifizierten Personen» eingereicht werden. Was als qualifiziert gilt, bestimmt die Regierung. Architekturbüros und Einzelpersonen verlangten eine abstrakte Normenkontrolle; das jurassische Verfassungsgericht wies das Gesuch ab. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in 2C_601/2025 in Fünferbesetzung abgewiesen.

Entscheidend ist die Einstufung des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit als leicht. Die Unterstellung eines Berufs unter eine Bewilligungspflicht gilt grundsätzlich als schwerer Eingriff; wird aber nur eine einzelne Handlung beschränkt, kann der Eingriff leicht sein (BGE 123 I 259 E. 2b und 2c; BGer 2P.182/2001 vom 18. Juni 2002 zur Planbeglaubigung durch Geometer). Hier dürfen die Betroffenen alle übrigen Tätigkeiten frei ausüben. Daraus folgt, dass die Regierung die Qualifikation festlegen darf. Als öffentliche Interessen anerkennt das Gericht die Sicherheit der Bevölkerung, die Qualität der Gesuche und die Entlastung der Verwaltung; der Gesetzgeber dürfe auch präventiv handeln.

Zwei Punkte hätten eine eingehendere Prüfung verdient. Erstens ist die Schwelle von 150'000 Franken ein Kostenwert und sagt nichts darüber aus, welchen Anteil solche Projekte an der Tätigkeit eines Büros haben. Für ein Büro, das überwiegend grössere Projekte betreut, kann die Beschränkung den Kern seiner Tätigkeit treffen. Zweitens hatte das kantonale Raumentwicklungsamt 2023 festgehalten, Qualifikationsanforderungen im Gesuchsstadium brächten keine nachweisbare Qualitätssteigerung, und in Kantonen mit ähnlichen Regeln sei kein Unterschied feststellbar. Das Bundesgericht übernimmt die Würdigung des Verfassungsgerichts, wonach sich die Qualifikation auch auf Projektkonzeption und Bauleitung auswirke. Willkür ist das nicht; für die Geeignetheit stützt sich der Entscheid damit aber auf eine Annahme statt auf einen Befund.

Zugunsten des Urteils spricht die Zurückhaltung, die bei einer abstrakten Normenkontrolle geboten ist: Art. 4 Abs. 2 LATC verlangt kein bestimmtes Diplom und keinen Registereintrag. Die eigentliche Prüfung verschiebt sich damit auf die Ausführungsverordnung. Das Bundesgericht verpflichtet die Regierung, dabei die Verhältnismässigkeit, die Gleichbehandlung der Konkurrenten und das Binnenmarktgesetz zu wahren, und verweist auf die Empfehlung der Wettbewerbskommission von 2001. Daran wird sich eine konkrete Normenkontrolle messen lassen.

Besprochen: 2C_601/2025

Randnotiz · Raumplanung · Koordination

Biogasanlage auf der Kantonsgrenze

Eine Biogasanlage soll auf der Grenze zwischen Thurgau und St. Gallen entstehen; beide Kantone führten eigene Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren. Das Thurgauer Verwaltungsgericht entschied, bevor das St. Galler Verfahren abgeschlossen war. In 1C_171/2026 bestätigt das Bundesgericht, dass Art. 25a RPG nur die Koordination innerhalb eines Kantons regelt; wie kantonsübergreifende Rechtsmittelverfahren abgestimmt werden, ist Sache der Kantone (BGer 1C_663/2023 vom 8. Januar 2025). Eine Sistierung war nicht geboten, weil sich das Thurgauer Gericht auf rechtskräftige St. Galler Entscheide stützte. Eine Abstimmung bleibt beim Bundesgericht möglich, wenn beide kantonalen Entscheide dort angefochten werden; die Beschwerdeführer müssen sie allerdings beantragen.

Besprochen: 1C_171/2026, 1C_663/2023

Themenhinweis · glossagens.ch · Zum Weiterlesen

Siegelungsrecht auf glossagens.ch

Die Themenseite «Siegelungsrecht: Schutzgründe, Beschlagnahmeverbote und Verfahren» erläutert den Ablauf von der Siegelung bis zum Entsiegelungsentscheid und die Beschränkung der Schutzgründe auf Art. 264 StPO seit 2024, einschliesslich des Ausschlusses von Geschäftsgeheimnissen. Praxishinweise für Betroffene und Strafbehörden sowie eine Liste der Leitentscheide ergänzen die Darstellung. Zwei Fragen dieser Ausgabe behandelt sie (noch) nicht: das Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 50 VStrR und die Stellung der Unternehmensjuristen, die das Bundesgericht nun mit 7B_544/2026 geklärt hat.

Besprochen: 7B_544/2026

Quellen (2)