Leitartikel · Strafprozessrecht · Berufsgeheimnis
Kein Inhouse Privilege im Strafverfahren: Das Bundesgericht verweist auf den Gesetzgeber
Seit dem 1. Januar 2025 können Unternehmen im Zivilprozess die Herausgabe von Unterlagen ihres Rechtsdienstes verweigern (Art. 167a ZPO). Ob dieser Schutz auch im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren gilt, war offen. Mit 7B_544/2026 hat die II. strafrechtliche Abteilung die Frage in Fünferbesetzung und zur Publikation vorgesehen verneint.
Der Fall
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannte verantwortliche Personen einer Bank wegen des Verdachts, die Meldepflicht nach Art. 37 GwG verletzt zu haben. Die Bank gab die verlangten Unterlagen heraus, verlangte aber für einen Teil die Siegelung. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bewilligte die Entsiegelung. Vor Bundesgericht machte die Bank unter anderem geltend, die Unterlagen ihrer Unternehmensjuristen seien vom Berufsgeheimnis geschützt; jedenfalls sei Art. 167a ZPO analog anzuwenden.
Die Begründung
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Frage nach Art. 50 Abs. 2 VStrR mit jener nach der StPO zusammenfällt (E. 3.1). Geschützt sind jedenfalls Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA vor Gericht auftreten dürfen. Für den selbständig tätigen, nicht registrierten Rechtsberater mit Anwaltspatent ist die Frage weiterhin nicht abschliessend geklärt (BGE 147 IV 385 E. 2.6.2). Unternehmensjuristen sind nach der vorherrschenden Lehre keine Geheimnisträger; das Bundesgericht schliesst sich dieser Auffassung «nach geltendem Recht» an (E. 3.3 f.).
Tragend ist die Gesetzgebungsgeschichte (E. 3.4). Der Vorentwurf eines Unternehmensjuristengesetzes von 2009 sah in Art. 171 Abs. 1bis StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht für registrierte Unternehmensjuristen vor; das Vorhaben stiess in der Vernehmlassung überwiegend auf Ablehnung, die zugrunde liegende Motion 07.3281 wurde abgeschrieben. Art. 167a ZPO geht auf die parlamentarische Initiative 15.409 zurück. In der Vernehmlassung zur ZPO-Revision schlugen einzelne Teilnehmer vor, ähnliche Regeln auch im VwVG und in der StPO zu erlassen; der Bundesrat verzichtete in der Botschaft ausdrücklich «auf eine entsprechende Anpassung in weiteren Erlassen». Daraus folgert das Gericht ein qualifiziertes Schweigen, das eine Lückenfüllung ausschliesst (E. 3.5 mit Verweis auf BGE 151 III 440 E. 5.9.1).
Würdigung
Methodisch ist das Ergebnis gut begründet. Die Materialien sind eindeutig: Der Gesetzgeber hat die Erstreckung auf das Strafverfahren zweimal erwogen und beide Male nicht umgesetzt. Selbst die Autoren, auf welche sich die Bank stützte, gehen nicht von einer echten Lücke aus, sondern bedauern, dass der Gesetzgeber für das Straf- und Verwaltungsstrafverfahren weniger Handlungsbedarf sieht (Wintsch/Borsari, ZZZ 62/2023, S. 118). Eine richterliche Erweiterung hätte sich über diese Entscheidung hinweggesetzt.
Bemerkenswert ist der gewählte Begründungsweg. Nach BGE 150 IV 470 E. 3.1 ist die Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Compliance-Aufgaben, namentlich im Bereich der Geldwäschereigesetzgebung, auch bei externen Anwältinnen und Anwälten keine berufstypische Tätigkeit. In einem Verfahren wegen einer Verletzung der Meldepflicht hätte es nahegelegen, den Fall über die Art der Tätigkeit zu entscheiden. Das Bundesgericht lässt ausdrücklich offen, ob es sich bei den streitigen Unterlagen um solche bankinternen Abklärungen handelt (E. 3.2), und entscheidet über den Status der Unternehmensjuristen. Damit ist die Frage für alle Konstellationen geklärt, auch für eine Rechtsberatung, die bei einem externen Anwalt geschützt wäre. Für die Rechtssicherheit ist das ein Gewinn.
In der Sache bleibt eine Asymmetrie, die das Urteil nicht anspricht, weil sie nach seiner Begründung allein den Gesetzgeber betrifft. Dieselbe Rechtsabklärung des internen Rechtsdienstes ist im Zivilprozess geschützt, im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren nicht. Wintsch/Borsari weisen darauf hin, dass Zivilforderungen auch adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können, wo Art. 167a ZPO nicht greift, und dass einmal offengelegte Unterlagen in einem zivilrechtlichen Folgeverfahren nicht mehr geschützt sind (S. 117 f.). Der zivilprozessuale Schutz ist damit gerade in den Verfahren nicht wirksam, in denen die Risiken für Unternehmen am grössten sind.
Für die Gegenposition spricht: Das Anwaltsgeheimnis ist auf das Vertrauensverhältnis zum unabhängigen, freiberuflichen Anwalt zugeschnitten (E. 3.3), und das Strafverfolgungsinteresse ist ein anderes als das Interesse an der Durchsetzung privater Ansprüche. Wer diese Gewichtung ändern will, muss sich an den Gesetzgeber wenden. Das Urteil sagt das deutlich.
Einordnung
7B_544/2026 reiht sich in eine Folge von Entscheiden der II. strafrechtlichen Abteilung ein, welche 2026 die Reichweite der Berufsgeheimnisse im Entsiegelungsverfahren bestimmt haben. In 7B_1144/2025 hat sie das Notariatsgeheimnis auch auf Unterlagen erstreckt, die der Notar mit Dritten ausgetauscht hat. In 7B_219/2026 hat sie ihre Praxis zum absoluten Entsiegelungsverbot für Verteidigerkorrespondenz aufgegeben, wenn der Verteidiger im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist. 7B_544/2026 ergänzt diese Reihe um die Frage, wer überhaupt Geheimnisträger ist.
Besprochen: 7B_544/2026, 7B_219/2026, 7B_1144/2025