Editorial vom Freitag, 23.10.2026

Kritische Einordnung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Editorial · Freitag, 23.10.2026

Sechs Freisprüche und 1400 Tage Haft: Der Bettelschutz endet an der Einsprachefrist

Strafrecht · Genfer Bettelverbot

Sechs Freisprüche und 1400 Tage Haft

Am 23. Oktober hat das Bundesgericht eine Serie von Urteilen zum Genfer Bettelverbot veröffentlicht. Sechsmal heisst es Beschwerden gut und spricht die Betroffenen frei ( 6B_29/2025 , 6B_239/2025 , 6B_281/2025 , 6B_445/2025 , 6B_452/2025 , 6B_453/2025 ). Ein siebtes Urteil derselben Serie geht in die Gegenrichtung, und erst die Gegenüberstellung beider Konstellationen legt die rechtsstaatlichen Bruchlinien der aktuellen Praxis offen.

Leitartikel · Strafrecht · Genfer Bettelverbot

Sechs Freisprüche und 1400 Tage Haft

Am 23. Oktober hat das Bundesgericht eine Serie von Urteilen zum Genfer Bettelverbot veröffentlicht. Sechsmal heisst es Beschwerden gut und spricht die Betroffenen frei (6B_29/2025, 6B_239/2025, 6B_281/2025, 6B_445/2025, 6B_452/2025, 6B_453/2025). Ein siebtes Urteil derselben Serie geht in die Gegenrichtung, und erst die Gegenüberstellung beider Konstellationen legt die rechtsstaatlichen Bruchlinien der aktuellen Praxis offen.

Die Linie des Bundesgerichts: erst wegweisen, dann verwarnen, dann büssen

Die Freisprüche folgen einer Rechtsprechungslinie, die das Bundesgericht seit dem Strassburger Urteil gegen die Schweiz vom 19. Januar 2021 (Nr. 14065/15) konsequent ausgebaut hat. Betteln fällt unter die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK). Eine Busse, die sich bei Nichtbezahlung in eine Freiheitsstrafe verwandelt, ist gegenüber passiv Bettelnden nur das letzte Mittel: Erforderlich ist eine dreistufige administrative Kaskade – zuerst eine dokumentierte Wegweisung, dann eine Verwarnung mit Bussenandrohung und erst danach die Sanktion (BGE 149 I 248). In BGE 152 I 38 wandte das Gericht diesen verfassungsrechtlichen Massstab auch auf Genf an, wo das kantonale Recht eine solche Kaskade nicht vorsieht.

Die neuen Entscheide präzisieren die Anforderungen an die behördliche Nachweispflicht. In 6B_453/2025 hatte die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin sei mehrfach am selben Ort kontrolliert worden und habe das Verbot daher gekannt. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand: Wiederholte Kontrollen ersetzen keine formgerechte Belehrung. Unklar geblieben sei, in welcher Sprache die Betroffene informiert worden war, ob man ihr Zonen genannt hatte, in denen Betteln erlaubt ist, und ob sie über das Risiko einer Umwandlung in Haft aufgeklärt wurde.

Zur Einordnung gehört allerdings auch: Die beurteilten Vorfälle stammen aus den Jahren 2023 und 2024, also aus der Zeit vor BGE 152 I 38 vom 19. März 2025. Das Bundesgericht arbeitet mit dieser Serie Altfälle auf; ob der Kanton Genf seine Praxis inzwischen angepasst hat, sagen die Urteile nicht.

Die Position des Bundesgerichts im Revisionsfall: Formstrenge und Rechtssicherheit

Das siebte Urteil, 6B_131/2025, beurteilt die spiegelbildliche Situation einer Frau aus äusserst prekären Verhältnissen, die als Analphabetin beschrieben wird. Zwischen Mai 2022 und August 2023 erliessen die Genfer Behörden gegen sie 108 Strafbefehle wegen Bettelns. Die Betroffene erhob nie Einsprache, die Bussen von rund 139'920 Franken blieben unbezahlt, und die Behörde wandelte sie in 1400 Tage Ersatzfreiheitsstrafe um. Wegen der Begrenzung auf höchstens 90 Tage pro Umwandlungsverfügung waren 540 Tage zu verbüssen. Im Oktober 2024 wurde die Frau inhaftiert; frei kam sie erst, als das Bundesgericht ihrem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zuerkannte.

In der Sache wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch jedoch ab. Die Haltung des Gerichts folgt einer strengen verfahrensrechtlichen Logik: - Formmangel statt Nichtigkeit: Dass die Strafbefehle statt einer Unterschrift einen Faksimile-Stempel trugen, begründet nach BGE 148 IV 445 lediglich einen Formfehler, keine Nichtigkeit, und stellt keine neue Tatsache dar. - Kein Revisionsgrund: Analphabetismus und fehlende Übersetzung begründen nach ständiger Rechtsprechung (BGE 145 IV 197) keine Revision. Derartige Hindernisse seien ausschliesslich mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 StPO geltend zu machen, das die Betroffene nicht gestellt hatte. - Primat der Rechtssicherheit: Die Revision (Art. 410 StPO) ist kein Ersatz für versäumte ordentliche Rechtsmittel. Im Massenverfahren der Übertretungen misst das Bundesgericht der Rechtssicherheit und dem Vertrauen in die Rechtskraft formell unangefochtener Strafbefehle ein überragendes Gewicht bei.

Die Kritik des Verfassers: Wenn formelle Rechtssicherheit den Grundrechtsschutz aushöhlt

Aus rein verfahrensdogmatischer Sicht ist die Argumentation des Bundesgerichts folgerichtig: Das Institut der Revision darf nicht dazu dienen, versäumte Fristen nachträglich zu heilen.

Aus Sicht des Verfassers führt dieses Beharren auf formaler Prozessdisziplin jedoch zu einem Wertungswiderspruch, der die Schutzfunktion der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis ins Leere laufen lässt:

Erstens schützt die Kaskade aus BGE 149 I 248 materiell gerade davor, dass Menschen mit Haft bestraft werden, die mangels verständlicher Information weder den Tatvorwurf noch die drohenden Konsequenzen begreifen können. Genau dieser Mangel – fehlende Information in einer verständlichen Sprache und Form – führte in den sechs Gutheissungsfällen zum Freispruch. Im Strafbefehlsverfahren wird derselbe Mangel jedoch bedeutungslos, sobald die zehntägige Einsprachefrist abgelaufen ist. Das Gericht blendet damit die Lebenswirklichkeit aus: Wer aus Analphabetismus und Sprachbarrieren den Strafbefehl nicht versteht, ist erst recht ausserstande, innert zehn Tagen eine schriftliche Einsprache zu formulieren oder ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen. Aus dem Schutz für verletzliche Personen wird so ein Rechtsschutzprivileg für jene, die über anwaltlichen Beistand verfügen.

Zweitens führt diese Spaltung zu einer gravierenden materiellen Schieflage: Wer Einsprache erhebt und den Instanzenzug bis Lausanne durchficht, wird von einer 260-Franken-Busse freigesprochen. Wer aus existentieller Überforderung schweigt, verbüsst für dieselben Handlungen 540 Tage Freiheitsstrafe. Das steht in keinem Verhältnis mehr zu den fünf Tagen Haft, die seinerzeit das Strassburger EGMR-Urteil begründeten.

Drittens greift der blosse Verweis des Bundesgerichts auf die Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO zu kurz. Zwar trifft es zu, dass eine Analphabetin, die fremdsprachige behördliche Post nicht erfassen kann, eine Frist unverschuldet versäumt. Doch die Praxis muss diesen Rechtsbehelf für betroffene Randgruppen auch praktisch zugänglich gestalten, statt unüberwindbare formelle Hürden aufzustellen.

Vor allem aber muss die Verhältnismässigkeitsprüfung dort ansetzen, wo der schwere Grundrechtseingriff tatsächlich verwirklicht wird: bei der Umwandlung der Bussen in Haft nach Art. 106 Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht selbst hat in BGE 152 I 38 bezweifelt, ob Art. 106 Abs. 2 StGB bei Personen, die von Anfang an völlig mittellos sind, überhaupt ein sachgerechtes Korrektiv darstellt. Wenn das strukturelle Problem darin liegt, dass aus Uneinbringlichkeit automatische Haft entsteht, gehört die materielle Grundrechtsprüfung in das Vollstreckungsverfahren – und darf nicht an einer formellen Einsprachefrist scheitern.

Besprochen: 6B_453/2025, 6B_131/2025, 6B_29/2025, 6B_239/2025, 6B_281/2025, 6B_445/2025, 6B_452/2025

Themenhinweis · glossagens.ch · Zum Weiterlesen

Bettelverbote und umwandelbare Bussen

Wie die Rechtsprechung vom Genfer Totalverbot über das Strassburger Urteil von 2021 zu BGE 149 I 248 und BGE 152 I 38 gelangt ist, zeichnet die Themenseite «Bettelverbote und umwandelbare Bussen» auf glossagens.ch nach. Sie ordnet die kantonalen Modelle von umfassenden über örtliche bis zu bloss qualifizierten Verboten und hält die offenen Fragen fest: ob Art. 106 Abs. 2 StGB bei Mittellosen trägt, wie standardisierte Strafbefehle ohne Hinweis auf das Umwandlungsrisiko zu beurteilen sind und wie Genf auf die Serie reagiert.

Randnotiz · Strafprozessrecht · Haft

Kein Haftentscheid ohne Verteidigung

Ein Beschuldigter befand sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug, als die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz die Bewilligung widerrief und ihn in Sicherheitshaft zurückversetzte. Er erschien allein, verlangte einen Anwalt und erhielt keinen; eine schriftliche Begründung des Widerrufs gab es nicht. Das Bundesgericht hebt beides auf (7B_1056/2026). Der Widerruf nach Art. 236 StPO ist eine eigene Verfügung, die begründet und eröffnet werden muss, und die notwendige Verteidigung gilt auch bei solchen Haft-Nebenentscheiden. Freigelassen wird der Beschwerdeführer nicht; die Anhörung ist mit Verteidigung zu wiederholen.

Besprochen: 7B_1056/2026

Kommentar · Strafprozessrecht · Anklagegrundsatz

Wo die Anklage aufhört und die Würdigung beginnt

Eine Alleinverwaltungsrätin hob am Tag, an dem der Restkaufpreis aus dem Verkauf der Gesellschaftsliegenschaften eingegangen war, 352'332.25 Franken bar ab und saldierte das Konto. Das Kantonsgericht Schwyz sprach sie vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei: Die Anklage sage nicht, dass das Konto der einzige Vermögenswert der Gesellschaft gewesen sei, und lasse damit offen, ob das gebundene Reinvermögen angetastet wurde – bei der Einpersonen-AG die entscheidende Frage. Auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft hebt das Bundesgericht den Freispruch auf (6B_962/2024). Ob Aktienkapital und gebundene Reserven berührt seien, betreffe die rechtliche Würdigung und gehöre nicht in die Anklageschrift.

Der Blog strafprozess.ch hält diese Zuordnung für falsch, und im Grundsatz ist die Kritik berechtigt. Ob eine Gesellschaft nach einer Verfügung noch über Vermögen im Umfang ihres Aktienkapitals verfügt, hängt davon ab, welche Aktiven und Passiven sie hatte und was sie wert waren. Das sind Tatsachen, und Tatsachen, aus denen sich die Strafbarkeit ergibt, muss die Anklage umschreiben. Rechtlich ist nur der Massstab: was zum gebundenen Vermögen zählt und wie zu bewerten ist. Wer die ganze Frage zur Würdigung erklärt, öffnet einen Weg, auf dem das Gericht entscheidende Tatsachen erst in der Hauptverhandlung ergänzt. Die Umgrenzungsfunktion der Anklage verlöre damit an Schärfe.

Im Ergebnis überzeugt das Urteil trotzdem, und zwar aus dem Grund, den eine Leserstimme im selben Blog nennt. Die Anklage beschrieb nicht bloss einen Barbezug, sondern den Entzug der Aktiven der Gesellschaft und die Saldierung des Kontos nach dem Verkauf ihrer Liegenschaften. Damit war der Sachverhalt umschrieben, aus dem der Eingriff in das gebundene Vermögen folgt; die anwaltlich vertretene Beschuldigte wusste, wogegen sie sich zu verteidigen hatte. Bedenklich ist eher die Begründungsfigur: Dass sich der einzige Vermögenswert aus der Anklage bloss erschliessen lasse, ist ein Argument, das bei der Informationsfunktion schnell zu grosszügig wird. Für künftige Anklagen bleibt die einfache Empfehlung, die Vermögenslage der Gesellschaft ausdrücklich zu umschreiben, statt sich auf diese Grosszügigkeit zu verlassen.

Besprochen: 6B_962/2024

Quellen (2)