Leitartikel · Strafrecht · Genfer Bettelverbot
Sechs Freisprüche und 1400 Tage Haft
Am 23. Oktober hat das Bundesgericht eine Serie von Urteilen zum Genfer Bettelverbot veröffentlicht. Sechsmal heisst es Beschwerden gut und spricht die Betroffenen frei (6B_29/2025, 6B_239/2025, 6B_281/2025, 6B_445/2025, 6B_452/2025, 6B_453/2025). Ein siebtes Urteil derselben Serie geht in die Gegenrichtung, und erst die Gegenüberstellung beider Konstellationen legt die rechtsstaatlichen Bruchlinien der aktuellen Praxis offen.
Die Linie des Bundesgerichts: erst wegweisen, dann verwarnen, dann büssen
Die Freisprüche folgen einer Rechtsprechungslinie, die das Bundesgericht seit dem Strassburger Urteil gegen die Schweiz vom 19. Januar 2021 (Nr. 14065/15) konsequent ausgebaut hat. Betteln fällt unter die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK). Eine Busse, die sich bei Nichtbezahlung in eine Freiheitsstrafe verwandelt, ist gegenüber passiv Bettelnden nur das letzte Mittel: Erforderlich ist eine dreistufige administrative Kaskade – zuerst eine dokumentierte Wegweisung, dann eine Verwarnung mit Bussenandrohung und erst danach die Sanktion (BGE 149 I 248). In BGE 152 I 38 wandte das Gericht diesen verfassungsrechtlichen Massstab auch auf Genf an, wo das kantonale Recht eine solche Kaskade nicht vorsieht.
Die neuen Entscheide präzisieren die Anforderungen an die behördliche Nachweispflicht. In 6B_453/2025 hatte die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin sei mehrfach am selben Ort kontrolliert worden und habe das Verbot daher gekannt. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand: Wiederholte Kontrollen ersetzen keine formgerechte Belehrung. Unklar geblieben sei, in welcher Sprache die Betroffene informiert worden war, ob man ihr Zonen genannt hatte, in denen Betteln erlaubt ist, und ob sie über das Risiko einer Umwandlung in Haft aufgeklärt wurde.
Zur Einordnung gehört allerdings auch: Die beurteilten Vorfälle stammen aus den Jahren 2023 und 2024, also aus der Zeit vor BGE 152 I 38 vom 19. März 2025. Das Bundesgericht arbeitet mit dieser Serie Altfälle auf; ob der Kanton Genf seine Praxis inzwischen angepasst hat, sagen die Urteile nicht.
Die Position des Bundesgerichts im Revisionsfall: Formstrenge und Rechtssicherheit
Das siebte Urteil, 6B_131/2025, beurteilt die spiegelbildliche Situation einer Frau aus äusserst prekären Verhältnissen, die als Analphabetin beschrieben wird. Zwischen Mai 2022 und August 2023 erliessen die Genfer Behörden gegen sie 108 Strafbefehle wegen Bettelns. Die Betroffene erhob nie Einsprache, die Bussen von rund 139'920 Franken blieben unbezahlt, und die Behörde wandelte sie in 1400 Tage Ersatzfreiheitsstrafe um. Wegen der Begrenzung auf höchstens 90 Tage pro Umwandlungsverfügung waren 540 Tage zu verbüssen. Im Oktober 2024 wurde die Frau inhaftiert; frei kam sie erst, als das Bundesgericht ihrem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zuerkannte.
In der Sache wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch jedoch ab. Die Haltung des Gerichts folgt einer strengen verfahrensrechtlichen Logik: - Formmangel statt Nichtigkeit: Dass die Strafbefehle statt einer Unterschrift einen Faksimile-Stempel trugen, begründet nach BGE 148 IV 445 lediglich einen Formfehler, keine Nichtigkeit, und stellt keine neue Tatsache dar. - Kein Revisionsgrund: Analphabetismus und fehlende Übersetzung begründen nach ständiger Rechtsprechung (BGE 145 IV 197) keine Revision. Derartige Hindernisse seien ausschliesslich mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 StPO geltend zu machen, das die Betroffene nicht gestellt hatte. - Primat der Rechtssicherheit: Die Revision (Art. 410 StPO) ist kein Ersatz für versäumte ordentliche Rechtsmittel. Im Massenverfahren der Übertretungen misst das Bundesgericht der Rechtssicherheit und dem Vertrauen in die Rechtskraft formell unangefochtener Strafbefehle ein überragendes Gewicht bei.
Die Kritik des Verfassers: Wenn formelle Rechtssicherheit den Grundrechtsschutz aushöhlt
Aus rein verfahrensdogmatischer Sicht ist die Argumentation des Bundesgerichts folgerichtig: Das Institut der Revision darf nicht dazu dienen, versäumte Fristen nachträglich zu heilen.
Aus Sicht des Verfassers führt dieses Beharren auf formaler Prozessdisziplin jedoch zu einem Wertungswiderspruch, der die Schutzfunktion der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis ins Leere laufen lässt:
Erstens schützt die Kaskade aus BGE 149 I 248 materiell gerade davor, dass Menschen mit Haft bestraft werden, die mangels verständlicher Information weder den Tatvorwurf noch die drohenden Konsequenzen begreifen können. Genau dieser Mangel – fehlende Information in einer verständlichen Sprache und Form – führte in den sechs Gutheissungsfällen zum Freispruch. Im Strafbefehlsverfahren wird derselbe Mangel jedoch bedeutungslos, sobald die zehntägige Einsprachefrist abgelaufen ist. Das Gericht blendet damit die Lebenswirklichkeit aus: Wer aus Analphabetismus und Sprachbarrieren den Strafbefehl nicht versteht, ist erst recht ausserstande, innert zehn Tagen eine schriftliche Einsprache zu formulieren oder ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen. Aus dem Schutz für verletzliche Personen wird so ein Rechtsschutzprivileg für jene, die über anwaltlichen Beistand verfügen.
Zweitens führt diese Spaltung zu einer gravierenden materiellen Schieflage: Wer Einsprache erhebt und den Instanzenzug bis Lausanne durchficht, wird von einer 260-Franken-Busse freigesprochen. Wer aus existentieller Überforderung schweigt, verbüsst für dieselben Handlungen 540 Tage Freiheitsstrafe. Das steht in keinem Verhältnis mehr zu den fünf Tagen Haft, die seinerzeit das Strassburger EGMR-Urteil begründeten.
Drittens greift der blosse Verweis des Bundesgerichts auf die Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO zu kurz. Zwar trifft es zu, dass eine Analphabetin, die fremdsprachige behördliche Post nicht erfassen kann, eine Frist unverschuldet versäumt. Doch die Praxis muss diesen Rechtsbehelf für betroffene Randgruppen auch praktisch zugänglich gestalten, statt unüberwindbare formelle Hürden aufzustellen.
Vor allem aber muss die Verhältnismässigkeitsprüfung dort ansetzen, wo der schwere Grundrechtseingriff tatsächlich verwirklicht wird: bei der Umwandlung der Bussen in Haft nach Art. 106 Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht selbst hat in BGE 152 I 38 bezweifelt, ob Art. 106 Abs. 2 StGB bei Personen, die von Anfang an völlig mittellos sind, überhaupt ein sachgerechtes Korrektiv darstellt. Wenn das strukturelle Problem darin liegt, dass aus Uneinbringlichkeit automatische Haft entsteht, gehört die materielle Grundrechtsprüfung in das Vollstreckungsverfahren – und darf nicht an einer formellen Einsprachefrist scheitern.
Besprochen: 6B_453/2025, 6B_131/2025, 6B_29/2025, 6B_239/2025, 6B_281/2025, 6B_445/2025, 6B_452/2025